Rechtsprechung
LG Zweibrücken, 07.07.2015 - 3 S 119/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 72 Abs 1 S 1 BG RP, § 86 Abs 3 VVG, § 116 Abs 6 S 1 SGB 10, § 833 BGB
Verletzung eines Landesbeamten in Rheinland-Pfalz: Privileg bei häuslicher Gemeinschaft des verletzten erwachsenen Kindes der Lebensgefährtin des Schädigers vor dem Anspruchsübergang auf das Land - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- schluender.info (Kurzinformation)
Familienprivileg
Verfahrensgang
- AG Pirmasens, 22.10.2014 - 5 C 236/14
- LG Zweibrücken, 07.07.2015 - 3 S 119/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 05.02.2013 - VI ZR 274/12
Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger: Familienprivileg für Partner …
Auszug aus LG Zweibrücken, 07.07.2015 - 3 S 119/14
Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 05.02.2013 (AZ: VI ZR 274/12) im Rahmen des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X das Privileg auch auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft erweitert habe, sei zu berücksichtigen, dass das Familienprivileg dort greifen soll, weil der Versicherte bei Durchführung des Rückgriffs seitens der Versicherung im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben müsste.Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.02.2013 (Az.: VI ZR 274/12; abgedruckt in VersR 2013, 520ff) im Rahmen des Sozialversicherungsrechtes das Regressprivileg des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X auch auf den Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft erstreckt.
Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof (VersR 2013, 520, 522 Tz. 15 u. 18) Bezug genommen auf die Entscheidung zu § 67 Abs. 2 VVG a.F. (Urteil vom 22.04.2009, Az.: IV ZR 160/07 = BGH VersR 2009, 813 f) und angeführt, dass die analoge Anwendung des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X im Rahmen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft geboten sei, da die nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, für die gemeinsame Mittelaufbringung und -verwendung prägende Merkmale seien, die Inanspruchnahme des Partners den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nicht minder treffe als in einer Ehe.
Soweit das klagende Land meint, dass die hinter der Vorschrift des § 86 Abs. 3 VVG stehende Intension, nämlich die Vermeidung einer mittelbaren Belastung des Geschädigten infolge der Legalzession nach Abs. 1, nicht betroffen sei (vgl. zu diesem Schutzzweck BGHZ 41, 79; BGH VersR 1971, 901; 1988, 253; 2008, 634; 2009, 813; 2013, 520, 522), wird übersehen, dass im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses der Beklagte, dessen Lebensgefährtin und die Geschädigte Gesamtschuldner des von ihnen eingegangenen Wohnraummietvertrages waren und insoweit vorliegend die - zumindest theoretische - Möglichkeit bestand, dass dem Schädiger durch den Regress des klagenden Landes die Mittel zur Tilgung seines Beitrages zum Mietzins entzogen und somit die Geschädigte mittelbar finanziell belastet würde.
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dient die Erweiterung des Haftungsprivilegs auf Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft auch dem Interesse des Geschädigten an der Erhaltung des Gemeinschaftsfriedens (BGH VersR 2009, 813; 2013, 520, 522).
- BGH, 22.04.2009 - IV ZR 160/07
Kein Übergang von Schadenersatzansprüchen gegen den Partner einer nichtehelichen …
Auszug aus LG Zweibrücken, 07.07.2015 - 3 S 119/14
Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof (VersR 2013, 520, 522 Tz. 15 u. 18) Bezug genommen auf die Entscheidung zu § 67 Abs. 2 VVG a.F. (Urteil vom 22.04.2009, Az.: IV ZR 160/07 = BGH VersR 2009, 813 f) und angeführt, dass die analoge Anwendung des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X im Rahmen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft geboten sei, da die nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, für die gemeinsame Mittelaufbringung und -verwendung prägende Merkmale seien, die Inanspruchnahme des Partners den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nicht minder treffe als in einer Ehe.Soweit das klagende Land meint, dass die hinter der Vorschrift des § 86 Abs. 3 VVG stehende Intension, nämlich die Vermeidung einer mittelbaren Belastung des Geschädigten infolge der Legalzession nach Abs. 1, nicht betroffen sei (vgl. zu diesem Schutzzweck BGHZ 41, 79; BGH VersR 1971, 901; 1988, 253; 2008, 634; 2009, 813; 2013, 520, 522), wird übersehen, dass im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses der Beklagte, dessen Lebensgefährtin und die Geschädigte Gesamtschuldner des von ihnen eingegangenen Wohnraummietvertrages waren und insoweit vorliegend die - zumindest theoretische - Möglichkeit bestand, dass dem Schädiger durch den Regress des klagenden Landes die Mittel zur Tilgung seines Beitrages zum Mietzins entzogen und somit die Geschädigte mittelbar finanziell belastet würde.
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dient die Erweiterung des Haftungsprivilegs auf Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft auch dem Interesse des Geschädigten an der Erhaltung des Gemeinschaftsfriedens (BGH VersR 2009, 813; 2013, 520, 522).
- BGH, 11.02.1964 - VI ZR 271/62
Regreßrecht des Sozialversicherers bei Schädigung eines Ehegatten
Auszug aus LG Zweibrücken, 07.07.2015 - 3 S 119/14
Wegen der im Wesentlichen gleichen Interessenlage und des sozialen Schutzzweckes gilt das Regressverbot des § 86 Abs. 3 VVG vielmehr entsprechend für den Rückgriff des Sozialversicherungsträgers (BGHZ 41, 79ff; 54, 256 ff) und den des Dienstherrn des Beamten (BGHZ 43, 72 ff), wobei die Geltung jener Vorschrift seitens des Rechtsprechung zunächst nur auf Familienangehörige i.S. des § 67 Abs. 2 VVG erstreckt wurde.Soweit das klagende Land meint, dass die hinter der Vorschrift des § 86 Abs. 3 VVG stehende Intension, nämlich die Vermeidung einer mittelbaren Belastung des Geschädigten infolge der Legalzession nach Abs. 1, nicht betroffen sei (vgl. zu diesem Schutzzweck BGHZ 41, 79; BGH VersR 1971, 901; 1988, 253; 2008, 634; 2009, 813; 2013, 520, 522), wird übersehen, dass im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses der Beklagte, dessen Lebensgefährtin und die Geschädigte Gesamtschuldner des von ihnen eingegangenen Wohnraummietvertrages waren und insoweit vorliegend die - zumindest theoretische - Möglichkeit bestand, dass dem Schädiger durch den Regress des klagenden Landes die Mittel zur Tilgung seines Beitrages zum Mietzins entzogen und somit die Geschädigte mittelbar finanziell belastet würde.
Deshalb gereicht es dem Beklagten auch nicht zum Nachteil, dass vorliegend eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für diesen einzutreten hat (st. Rechtsprechung, vgl. nur BGHZ 41, 79).
- BGH, 30.06.1971 - IV ZR 189/69
Ausschluß des Anspruchsübergangs bei Beendigung der bei Eintritt des …
Auszug aus LG Zweibrücken, 07.07.2015 - 3 S 119/14
Soweit das klagende Land meint, dass die hinter der Vorschrift des § 86 Abs. 3 VVG stehende Intension, nämlich die Vermeidung einer mittelbaren Belastung des Geschädigten infolge der Legalzession nach Abs. 1, nicht betroffen sei (vgl. zu diesem Schutzzweck BGHZ 41, 79; BGH VersR 1971, 901; 1988, 253; 2008, 634; 2009, 813; 2013, 520, 522), wird übersehen, dass im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses der Beklagte, dessen Lebensgefährtin und die Geschädigte Gesamtschuldner des von ihnen eingegangenen Wohnraummietvertrages waren und insoweit vorliegend die - zumindest theoretische - Möglichkeit bestand, dass dem Schädiger durch den Regress des klagenden Landes die Mittel zur Tilgung seines Beitrages zum Mietzins entzogen und somit die Geschädigte mittelbar finanziell belastet würde. - BGH, 08.01.1965 - VI ZR 234/63
Rückgriffsrecht des Versorgungsträgers bei Schädigung von Familienangehörigen
Auszug aus LG Zweibrücken, 07.07.2015 - 3 S 119/14
Wegen der im Wesentlichen gleichen Interessenlage und des sozialen Schutzzweckes gilt das Regressverbot des § 86 Abs. 3 VVG vielmehr entsprechend für den Rückgriff des Sozialversicherungsträgers (BGHZ 41, 79ff; 54, 256 ff) und den des Dienstherrn des Beamten (BGHZ 43, 72 ff), wobei die Geltung jener Vorschrift seitens des Rechtsprechung zunächst nur auf Familienangehörige i.S. des § 67 Abs. 2 VVG erstreckt wurde. - BGH, 05.03.2008 - IV ZR 89/07
Versichertes Interesse in der Kaskoversicherung eines zum Gesellschaftsvermögen …
Auszug aus LG Zweibrücken, 07.07.2015 - 3 S 119/14
Soweit das klagende Land meint, dass die hinter der Vorschrift des § 86 Abs. 3 VVG stehende Intension, nämlich die Vermeidung einer mittelbaren Belastung des Geschädigten infolge der Legalzession nach Abs. 1, nicht betroffen sei (vgl. zu diesem Schutzzweck BGHZ 41, 79; BGH VersR 1971, 901; 1988, 253; 2008, 634; 2009, 813; 2013, 520, 522), wird übersehen, dass im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses der Beklagte, dessen Lebensgefährtin und die Geschädigte Gesamtschuldner des von ihnen eingegangenen Wohnraummietvertrages waren und insoweit vorliegend die - zumindest theoretische - Möglichkeit bestand, dass dem Schädiger durch den Regress des klagenden Landes die Mittel zur Tilgung seines Beitrages zum Mietzins entzogen und somit die Geschädigte mittelbar finanziell belastet würde. - BGH, 14.07.1970 - VI ZR 179/68
Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen einen Zweitschädiger
Auszug aus LG Zweibrücken, 07.07.2015 - 3 S 119/14
Wegen der im Wesentlichen gleichen Interessenlage und des sozialen Schutzzweckes gilt das Regressverbot des § 86 Abs. 3 VVG vielmehr entsprechend für den Rückgriff des Sozialversicherungsträgers (BGHZ 41, 79ff; 54, 256 ff) und den des Dienstherrn des Beamten (BGHZ 43, 72 ff), wobei die Geltung jener Vorschrift seitens des Rechtsprechung zunächst nur auf Familienangehörige i.S. des § 67 Abs. 2 VVG erstreckt wurde.