Rechtsprechung
LG Zweibrücken, 16.10.2015 - 2 O 104/15 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,50396) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99
Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens
Auszug aus LG Zweibrücken, 16.10.2015 - 2 O 104/15
Bei äußerst schweren Verletzungen des Betroffenen darf ein Feststellungsinteresse nur verneint werden, wenn aus Sicht des Geschädigten keinerlei Grund zu der Annahme bestehen kann, mit Zukunftsschäden zu rechnen (BGH, VersR 1991, 320; BGH, NJW 2001, 1431).Dies wird seitens der Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn der Schuldner seine Eintrittspflicht in Abrede stellt und eine Verjährung möglicher Ansprüche droht (BGH, NJW 2001, 1431;… Hk-ZPO /Saenger, 6. Auflage, § 256, Rn. 13).
- OLG München, 29.07.2010 - 10 W 1789/10
Kfz-Kaskoversicherung: Dauer der Prüffrist
Auszug aus LG Zweibrücken, 16.10.2015 - 2 O 104/15
Das OLG München geht in einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 davon aus, dass die Haftpflichtversicherung maximal einen Zeitraum von 4 Wochen ab Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens, d.h. ab Zugang eines Schreibens, welches die einzelnen Schäden detailliert beziffert, benötigt (OLG München, DAR 2010, 644). - OLG Saarbrücken, 16.11.1990 - 3 U 199/89
Die gegnerische Versicherung hat kein Recht, mit der Regulierung des Schadens …
Auszug aus LG Zweibrücken, 16.10.2015 - 2 O 104/15
Der Beginn der Frist setzt dabei nicht voraus, dass die Haftpflichtversicherung Gelegenheit erhält, in die Ermittlungsakte Einsicht zu nehmen (OLG Saarbrücken, ZfS 1991, 16). - BGH, 30.10.1990 - VI ZR 340/89
Verkehrsrecht - Geschwindigkeit - Straßenbahn - Notbremsung
Auszug aus LG Zweibrücken, 16.10.2015 - 2 O 104/15
Bei äußerst schweren Verletzungen des Betroffenen darf ein Feststellungsinteresse nur verneint werden, wenn aus Sicht des Geschädigten keinerlei Grund zu der Annahme bestehen kann, mit Zukunftsschäden zu rechnen (BGH, VersR 1991, 320; BGH, NJW 2001, 1431). - OLG Düsseldorf, 27.06.2007 - 1 W 23/07
Wer zu früh klagt, trägt die Kosten
Auszug aus LG Zweibrücken, 16.10.2015 - 2 O 104/15
Umgekehrt nimmt das OLG Düsseldorf bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen einen Zeitraum von lediglich 3 Wochen an (Aktenzeichen I-1 W 23/07).