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   LG Aachen, 02.05.2003 - 3 T 133/03   

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LG Aachen, 02.05.2003 - 3 T 133/03 (https://dejure.org/2003,6847)
LG Aachen, Entscheidung vom 02.05.2003 - 3 T 133/03 (https://dejure.org/2003,6847)
LG Aachen, Entscheidung vom 02. Mai 2003 - 3 T 133/03 (https://dejure.org/2003,6847)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine Bescheinigung über den erfolglosen Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern ; Anfechtbarkeit der Mitteilung des Insolvenzgerichts über den Eintritt der gesetzlichen Rücknahmefiktion; Ergänzungsaufforderung an den Schuldner durch ...

  • zvi-online.de

    InsO § 305 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2
    Keine Rücknahmefiktion sondern beschwerdefähige Entscheidung bei Reaktion des Schuldners auf Ergänzungsaufforderung innerhalb der Monatsfrist

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Mitteilung des Insolvenzgerichts über den Eintritt der gesetzlichen Rücknahmefiktion ist anfechtbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1050
  • MDR 2003, 1138
  • NZI 2003, 451
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BayObLG, 28.07.1999 - 4Z BR 1/99

    Insolvenzverfahren

    Auszug aus LG Aachen, 02.05.2003 - 3 T 133/03
    Zum anderen wird darauf verwiesen, dass gemäß § 6 InsO die sofortige Beschwerde nur in den ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig ist und eine derartige Regelung für § 305 Abs. 3 S. 2 InsO fehlt (OLG L3, a.a.O., BayObLG ZIP 1999, S. 1767 ff. und ZIP 2000, S. 320 ff.; nach Ansicht des BayObLG soll allenfalls die vorangegangene Ergänzungsaufforderung der sofortigen Beschwerde unterliegen, und zwar dann wenn das Insolvenzgericht an die vom Schuldner vorzulegenden Unterlagen inhaltlich in qualitativer Hinsicht bestimmte Anforderungen gestellt hat, deren Unerfüllbarkeit von vornherein eindeutig erkennbar ist und sich die Aufforderung deshalb in ihren materiellen Auswirkungen als endgültige Ablehnung des Eröffnungsantrags darstellt).

    Auch die Frage, welchen Anforderungen die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO genügen muss, ist konkretisierungsbedürftig, zumal dem Insolvenzgericht insoweit über eine rein formalen Kontrolle hinaus auch die Prüfung obliegen soll, ob die Bescheinigung hinsichtlich der materiellen Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1. - 4. insgesamt schlüssige Erklärungen enthält (vgl. hierzu etwa BayObLG ZIP 1999, S. 1767 ff.; OLG C, DZWiR 2001, S. 467 f.).

    Zudem führt diese Auffassung zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten: So darf zwar der Schuldenbereinigungsplan (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO) vom Insolvenzgericht keiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden (OLG D, a.a.O.; BayObLG, ZIP 2000, S. 320, 322; OLG L3, ZIP 1999, S. 1929, 1930), das Insolvenzgerichtes soll aber andererseits prüfen dürfen, ob die Bescheinigung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO hinsichtlich der materiellen Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1. - 4. insgesamt schlüssige Erklärungen enthält (BayObLG ZIP 1999, S. 1767 ff.; OLG C, DZWiR 2001, S. 467 f.).

    Auch die vom BayObLG erwogene Anfechtbarkeit der Ergänzungsaufforderung in den Fällen, in denen das Insolvenzgericht an die vom Schuldner vorzulegenden Unterlagen inhaltlich in qualitativer Hinsicht bestimmte Anforderungen gestellt hat, deren Unerfüllbarkeit von vornherein eindeutig erkennbar ist (BayObLG ZIP 1999, S. 1767 ff. und ZIP 2000, S. 320 ff.), ist nicht praktikabel.

  • BayObLG, 02.12.1999 - 4Z BR 8/99

    Ergänzungsaufforderung zur Beibringung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus LG Aachen, 02.05.2003 - 3 T 133/03
    Zum anderen wird darauf verwiesen, dass gemäß § 6 InsO die sofortige Beschwerde nur in den ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig ist und eine derartige Regelung für § 305 Abs. 3 S. 2 InsO fehlt (OLG L3, a.a.O., BayObLG ZIP 1999, S. 1767 ff. und ZIP 2000, S. 320 ff.; nach Ansicht des BayObLG soll allenfalls die vorangegangene Ergänzungsaufforderung der sofortigen Beschwerde unterliegen, und zwar dann wenn das Insolvenzgericht an die vom Schuldner vorzulegenden Unterlagen inhaltlich in qualitativer Hinsicht bestimmte Anforderungen gestellt hat, deren Unerfüllbarkeit von vornherein eindeutig erkennbar ist und sich die Aufforderung deshalb in ihren materiellen Auswirkungen als endgültige Ablehnung des Eröffnungsantrags darstellt).

    Dies soll insbesondere dann gelten, wenn der vorgelegte Schuldenbereinigungspplan einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen worden ist (vgl. dazu etwa Uhlenbruck/Vallender, die dort zitierten Entscheidungen des OLG L3 [ZIP 1999, 1929] und des BayOGLG [ZInsO 1999, 645, u. ZIP 2000, 320] betreffen allerdings Fälle, in denen entweder eine ausdrückliche Zurückweisung des Insolvenzantrages als unzulässig erfolgte oder es um die Anfechtung der vorangegangenen Ergänzungsaufforderung ging).

    Zudem führt diese Auffassung zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten: So darf zwar der Schuldenbereinigungsplan (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO) vom Insolvenzgericht keiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden (OLG D, a.a.O.; BayObLG, ZIP 2000, S. 320, 322; OLG L3, ZIP 1999, S. 1929, 1930), das Insolvenzgerichtes soll aber andererseits prüfen dürfen, ob die Bescheinigung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO hinsichtlich der materiellen Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1. - 4. insgesamt schlüssige Erklärungen enthält (BayObLG ZIP 1999, S. 1767 ff.; OLG C, DZWiR 2001, S. 467 f.).

    Auch die vom BayObLG erwogene Anfechtbarkeit der Ergänzungsaufforderung in den Fällen, in denen das Insolvenzgericht an die vom Schuldner vorzulegenden Unterlagen inhaltlich in qualitativer Hinsicht bestimmte Anforderungen gestellt hat, deren Unerfüllbarkeit von vornherein eindeutig erkennbar ist (BayObLG ZIP 1999, S. 1767 ff. und ZIP 2000, S. 320 ff.), ist nicht praktikabel.

  • OLG Köln, 19.05.2000 - 2 W 81/00

    Sofortige weitere Beschwerde; Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Eröffnungsantrag

    Auszug aus LG Aachen, 02.05.2003 - 3 T 133/03
    Begründet wird dies einerseits damit, dass die Rücknahmefiktion kraft Gesetzes eintrete und deshalb schon keine Entscheidung des Insolvenzgerichtes darstelle (so etwa OLG L3, ZIP 2000, S. 1397, 1398 und ZIP 2000, S. 1149, 1450).

    Der Grundsatz der Unanfechtbarbarkeit gelte insbesondere auch dann, wenn der Schuldner - wie hier - nach der gerichtlichen Ergänzungsaufforderung ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass er an seinem Eröffnungsantrag festhalten will (so etwa OLG L3, ZIP 2000, S. 1397, 1398 und ZIP 2000, S. 1449, 1450).

  • OLG Köln, 02.11.1999 - 2 W 137/99

    Flexibler Nullplan im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig

    Auszug aus LG Aachen, 02.05.2003 - 3 T 133/03
    Dies soll insbesondere dann gelten, wenn der vorgelegte Schuldenbereinigungspplan einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen worden ist (vgl. dazu etwa Uhlenbruck/Vallender, die dort zitierten Entscheidungen des OLG L3 [ZIP 1999, 1929] und des BayOGLG [ZInsO 1999, 645, u. ZIP 2000, 320] betreffen allerdings Fälle, in denen entweder eine ausdrückliche Zurückweisung des Insolvenzantrages als unzulässig erfolgte oder es um die Anfechtung der vorangegangenen Ergänzungsaufforderung ging).

    Zudem führt diese Auffassung zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten: So darf zwar der Schuldenbereinigungsplan (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO) vom Insolvenzgericht keiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden (OLG D, a.a.O.; BayObLG, ZIP 2000, S. 320, 322; OLG L3, ZIP 1999, S. 1929, 1930), das Insolvenzgerichtes soll aber andererseits prüfen dürfen, ob die Bescheinigung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO hinsichtlich der materiellen Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1. - 4. insgesamt schlüssige Erklärungen enthält (BayObLG ZIP 1999, S. 1767 ff.; OLG C, DZWiR 2001, S. 467 f.).

  • OLG Celle, 28.02.2000 - 2 W 9/00

    Zuordnung des Schuldners zum Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren;

    Auszug aus LG Aachen, 02.05.2003 - 3 T 133/03
    Nach anderer Auffassung kommt eine Beschwerde dann in Betracht, wenn die zugrundeliegende gerichtliche Entscheidung einen offenkundigen schwerwiegenden Fehler in der Rechtsanwendung aufweist, etwa dann, wenn das Insolvenzgericht bei seiner Entscheidung den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör verletzt hat (so etwa LG H ZInsO, 2000, S. 650), wenn das Gericht ihm auf eine Antragsablehnung hinauslaufende, unerfüllbare Auflagen erteilt hat (vgl. OLG D, ZIP 2000, 802) oder wenn das Gericht inhaltliche Auflagen gemacht hat, die durch das Gesetz nicht gedeckt sind (OLG D, ZIP 2001, S. 340, 341; Braun/Buck, InsO, § 305 Rdn. 23).

    Eine Abgrenzung danach, ob das Gericht dem Schuldner eine auf eine Antragsablehnung hinauslaufende, unerfüllbare Auflage erteilt hat (vgl. OLG D, ZIP 2000, 802) oder inhaltliche Auflagen gemacht hat, die durch das Gesetz nicht gedeckt sind (OLG D, ZIP 2001, 340 ff.), ist rechtsdogmatisch kaum begründbar.

  • OLG Braunschweig, 16.03.2001 - 2 W 46/01

    Zulässigkeit und Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde wegen

    Auszug aus LG Aachen, 02.05.2003 - 3 T 133/03
    Auch die Frage, welchen Anforderungen die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO genügen muss, ist konkretisierungsbedürftig, zumal dem Insolvenzgericht insoweit über eine rein formalen Kontrolle hinaus auch die Prüfung obliegen soll, ob die Bescheinigung hinsichtlich der materiellen Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1. - 4. insgesamt schlüssige Erklärungen enthält (vgl. hierzu etwa BayObLG ZIP 1999, S. 1767 ff.; OLG C, DZWiR 2001, S. 467 f.).

    Zudem führt diese Auffassung zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten: So darf zwar der Schuldenbereinigungsplan (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO) vom Insolvenzgericht keiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden (OLG D, a.a.O.; BayObLG, ZIP 2000, S. 320, 322; OLG L3, ZIP 1999, S. 1929, 1930), das Insolvenzgerichtes soll aber andererseits prüfen dürfen, ob die Bescheinigung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO hinsichtlich der materiellen Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1. - 4. insgesamt schlüssige Erklärungen enthält (BayObLG ZIP 1999, S. 1767 ff.; OLG C, DZWiR 2001, S. 467 f.).

  • OLG Celle, 16.10.2000 - 2 W 99/00

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Feststellung der Rücknahme des

    Auszug aus LG Aachen, 02.05.2003 - 3 T 133/03
    Nach anderer Auffassung kommt eine Beschwerde dann in Betracht, wenn die zugrundeliegende gerichtliche Entscheidung einen offenkundigen schwerwiegenden Fehler in der Rechtsanwendung aufweist, etwa dann, wenn das Insolvenzgericht bei seiner Entscheidung den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör verletzt hat (so etwa LG H ZInsO, 2000, S. 650), wenn das Gericht ihm auf eine Antragsablehnung hinauslaufende, unerfüllbare Auflagen erteilt hat (vgl. OLG D, ZIP 2000, 802) oder wenn das Gericht inhaltliche Auflagen gemacht hat, die durch das Gesetz nicht gedeckt sind (OLG D, ZIP 2001, S. 340, 341; Braun/Buck, InsO, § 305 Rdn. 23).

    Eine Abgrenzung danach, ob das Gericht dem Schuldner eine auf eine Antragsablehnung hinauslaufende, unerfüllbare Auflage erteilt hat (vgl. OLG D, ZIP 2000, 802) oder inhaltliche Auflagen gemacht hat, die durch das Gesetz nicht gedeckt sind (OLG D, ZIP 2001, 340 ff.), ist rechtsdogmatisch kaum begründbar.

  • OLG Frankfurt, 20.03.2002 - 25 W 106/01

    Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde gegen Feststellung des Eintritts

    Auszug aus LG Aachen, 02.05.2003 - 3 T 133/03
    Hiergegen sei dann in - unmittelbarer - Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde statthaft (OLG G, ZVI 2002, 165, 168, ebenso Kübler/Prütting/Wenzel, InsO, § 305 Rdn. 30).
  • LG Kleve, 24.07.2002 - 4 T 270/02

    Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Verwendung eines amtlichen

    Auszug aus LG Aachen, 02.05.2003 - 3 T 133/03
    a) Allerdings ist nach verbreiteter Auffassung (vgl. etwa OLG L3, ZIP 2000, S. 1379 ff.; OLG L3, ZIP 2000, S. 1149 f.; OLG Naumburg, ZInsO 2000, 218; LG L3, ZVI 2002, 464 ff.; LG L2, ZInsO 2002, S. 841; LG C2, ZInsO 2000, S. 349; HK-Landfermann, InsO § 305 Rn. 34a), der sich auch die Kammer bereits angeschlossen hat (Beschlüsse vom 30.04.2002 - 3 T 112/02 - und vom 31.05.2002 - 3 T 146/02) die Mitteilung des Insolvenzgerichts über den Eintritt der gesetzlichen Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO unanfechtbar.
  • BGH, 06.06.2000 - XI ZR 258/99

    Widerspruch gegen Einzugsermächtigungslastschriften

    Auszug aus LG Aachen, 02.05.2003 - 3 T 133/03
    a) Allerdings ist nach verbreiteter Auffassung (vgl. etwa OLG L3, ZIP 2000, S. 1379 ff.; OLG L3, ZIP 2000, S. 1149 f.; OLG Naumburg, ZInsO 2000, 218; LG L3, ZVI 2002, 464 ff.; LG L2, ZInsO 2002, S. 841; LG C2, ZInsO 2000, S. 349; HK-Landfermann, InsO § 305 Rn. 34a), der sich auch die Kammer bereits angeschlossen hat (Beschlüsse vom 30.04.2002 - 3 T 112/02 - und vom 31.05.2002 - 3 T 146/02) die Mitteilung des Insolvenzgerichts über den Eintritt der gesetzlichen Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO unanfechtbar.
  • OLG Köln, 24.05.2000 - 2 W 108/00

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Mitteilung über den Eintritt der

  • LG Köln, 25.11.2002 - 19 T 168/02

    Keine Anfechtungsmöglichkeit gegen Feststellung der Rücknahmefiktion nach

  • BayObLG, 30.09.1999 - 4Z BR 4/99

    Voraussetzungen der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens

  • OLG Naumburg, 02.05.2000 - 5 W 38/00

    Anforderung an die Darlegung öffentlich-rechtlicher Forderungen

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