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   LG Aachen, 16.08.2021 - 33a StVK 480/21   

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LG Aachen, 16.08.2021 - 33a StVK 480/21 (https://dejure.org/2021,37742)
LG Aachen, Entscheidung vom 16.08.2021 - 33a StVK 480/21 (https://dejure.org/2021,37742)
LG Aachen, Entscheidung vom 16. August 2021 - 33a StVK 480/21 (https://dejure.org/2021,37742)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    StVollzG NRW § 12 Abs. 1 S. 2; § 53 Abs. 1 S. 1; § 79 ff., § 81 Abs. 1 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 6 Abs. 2
    Haft; Strafvollzug; Unschuldsvermutung; mit Strafbezug; ohne Strafbezug; uneingeschränkte Wirkung; Schuldprinzip

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 04.09.2009 - 2 WD 17.08

    Unrichtige Besetzung der Richterbank; Zentraler Sanitätsdienst;

    Auszug aus LG Aachen, 16.08.2021 - 33a StVK 480/21
    Darüberhinausgehend nimmt die Kammer aber in verfassungskonformer Auslegung des § 81 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW auch an, dass die Unschuldsvermutung, welche ihre Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich genannt wird, nicht nur und abschließend erst dann für das Disziplinarverfahren gilt, soweit ein strafrechtlicher Bezug erkennbar ist, sondern auch bereits dann, wenn kein strafrechtlicher Bezug im konkreten Fall erkennbar ist (von der Intention her vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17.07.2015 - 2 BvR 1245/15; BVerwG, Urteil vom 04.09.2009 - 2 WD 17/08, BeckRS 2010, 47405 und Urteil vom 24.11.1999 - 1 D 68/98 = NVwZ-RR 2000, 364, BVerwG, Beschluss vom 10.08.1966 - II DV 2.65 jeweils zur Geltung der Unschuldsvermutung in beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren).

    Eine Unterscheidung in strafrechtlichen und nicht-strafrechtlichen Bezug ist aber bei der Frage der Geltung der Unschuldsvermutung nicht geboten, da die Unschuldsvermutung den Gefangenen allgemein vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, schützen soll, denen aber kein rechtsstaatliches und prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2009 - 2 WD 17/08, BeckRS 2010, 47405 Rn. 38) bzw. soweit keine formelle und materielle Bestandskraft der Disziplinarmaßnahme eingetreten ist.

    Außerdem leuchtet es der Kammer ebenfalls nicht ein, weshalb die Unschuldsvermutung generell und uneingeschränkt für das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren gelten soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2009 - 2 WD 17/08, BeckRS 2010, 47405 Rn. 38; Urteil vom 24.11.1999 - 1 D 68/98 = NVwZ-RR 2000, 364, BVerwG, Beschluss vom 10.08.1966 - II DV 2.65), aber nicht für das Disziplinarverfahren im Strafvollzug.

    Schließlich knüpft die Wirkung der Unschuldsvermutung im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren auch nicht daran an, ob Strafbezug bei dem Verhalten des Beamten im Einzelnen erkennbar ist oder nicht, sondern sie soll allgemein den Beamten vor Nachteilen schützen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches und prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2009 - 2 WD 17/08, BeckRS 2010, 47405 Rn. 38).

  • OLG Hamm, 17.07.2012 - 1 Vollz (Ws) 323/12

    Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Strafgefangenen wegen einer

    Auszug aus LG Aachen, 16.08.2021 - 33a StVK 480/21
    Die Unschuldsvermutung gilt in disziplinarischen Verfahren im Strafvollzug nicht nur, soweit bei dem Vorfall ein Strafbezug erkennbar ist (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.2012 - III-1 Vollz (WS) 323/12, NstZ 2013, 174), sondern auch wenn kein strafrechtlicher Bezug erkennbar ist.

    Bei disziplinarischen Vorfällen - wie auch im Strafprozess - gelten wegen der Ähnlichkeit der Sanktionen im Disziplinarverfahren im Strafvollzug zum einen der Grundsatz sich nicht selbst bezichtigen zu müssen (nemo tenetur, se ipsum accusare) und zum anderen die Unschuldsvermutung, soweit disziplinarrechtlich zu sanktionierendes Verhalten auch strafrechtlichen Charakter hat (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 02. März 2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.2012 - III-1 Vollz (Ws) 323/12 = NStZ 2013, 174).

    In einem anderen Fall hat das OLG Hamm (Beschluss vom 17.07.2012 - III-1 Vollz (Ws) 323/12 = NStZ 2013, 174) entschieden, dass die Unschuldsvermutung auch immer dann zu berücksichtigen sei, wenn das einer Disziplinarmaßnahme zugrundeliegende Verhalten des Gefangenen zugleich auch strafrechtlichen Charakter aufweise.

    Damit geht die Kammer über dasjenige hinaus, was das OLG Hamm (Beschluss vom 17.07.2012 - III-1 Vollz (Ws) 323/12 = NStZ 2013, 174) angenommen hat - nämlich, dass " keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 2 EMRK bestehen [...] wenn das inkrimierte Verhalten nicht strafbar wäre ".

  • BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02

    Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug (Arrest; Schuldgrundsatz); Rechtsschutz

    Auszug aus LG Aachen, 16.08.2021 - 33a StVK 480/21
    Für den Fall eines Schuldspruchs muss dem Gefangenen mit der erforderlichen hinreichenden Gewissheit nachgewiesen werden, dass er das ihm vorgeworfene Fehlverhalten tatsächlich begangen hat (vgl. BverfG, Beschluss vom 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02).

    Dem lag die Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02) zugrunde, wonach der Nachweis von Schuld - wie im Strafverfahren - erforderlich ist.

    Aus dem Prinzip, dass keine Disziplinarmaßnahme ohne Schuld verhängt werden darf und dem Gefangenen die Schuld nachzuweisen ist (vgl. BVerfG - Beschluss vom 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02), folgt aufgrund des repressiven Charakters von Disziplinarmaßnahmen - welche aber auch im Kontext der Resozialisierung zu sehen ist (vgl. hierzu Verrel, in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, M. Rn. 169, S. 984) - die Aufgabe, dem Gefangenen die Möglichkeit zu geben sich zu verteidigen und die behördliche Entscheidung in einem justizförmig geordneten Verfahren mit Rechtsschutzmöglichkeiten überprüfen zu lassen, so dass eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Gefangenen gewährleistet ist.

  • BVerwG, 24.11.1999 - 1 D 68.98

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Schalterbeamter der Bahn; Verfälschen des

    Auszug aus LG Aachen, 16.08.2021 - 33a StVK 480/21
    Darüberhinausgehend nimmt die Kammer aber in verfassungskonformer Auslegung des § 81 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW auch an, dass die Unschuldsvermutung, welche ihre Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich genannt wird, nicht nur und abschließend erst dann für das Disziplinarverfahren gilt, soweit ein strafrechtlicher Bezug erkennbar ist, sondern auch bereits dann, wenn kein strafrechtlicher Bezug im konkreten Fall erkennbar ist (von der Intention her vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17.07.2015 - 2 BvR 1245/15; BVerwG, Urteil vom 04.09.2009 - 2 WD 17/08, BeckRS 2010, 47405 und Urteil vom 24.11.1999 - 1 D 68/98 = NVwZ-RR 2000, 364, BVerwG, Beschluss vom 10.08.1966 - II DV 2.65 jeweils zur Geltung der Unschuldsvermutung in beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren).

    Außerdem leuchtet es der Kammer ebenfalls nicht ein, weshalb die Unschuldsvermutung generell und uneingeschränkt für das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren gelten soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2009 - 2 WD 17/08, BeckRS 2010, 47405 Rn. 38; Urteil vom 24.11.1999 - 1 D 68/98 = NVwZ-RR 2000, 364, BVerwG, Beschluss vom 10.08.1966 - II DV 2.65), aber nicht für das Disziplinarverfahren im Strafvollzug.

  • OLG Hamm, 22.11.2011 - 1 Vollz (Ws) 421/11

    Verbot des Nachschiebens von Gründen; (Mit-) Berücksichtigung nachgeschobener

    Auszug aus LG Aachen, 16.08.2021 - 33a StVK 480/21
    So gilt auch im Rahmen der Überprüfung einer Vollzugsplanung, dass die ungenügende Begründung einer Ermessensentscheidung im gerichtlichen Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG nicht mehr substantiell ergänzt oder korrigiert werden kann (zum sog. Verbot des Nachschiebens von Gründen vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.11.2011 - 1 Vollz (Ws) 421/11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.11.1998 - Ws 1251/98; Arloth/Krä, a.a.O. § 115 StVollzG Rn 4 m.w.N), da der Antragsteller Anspruch auf eine von Anfang an rechtmäßige Entscheidung hat, nicht nur auf eine solche, die unter dem Eindruck des gerichtlichen Verfahrens korrigiert wird.
  • OLG Hamburg, 02.03.2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03

    Strafvollzug: Widerspruchsfrist bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung,

    Auszug aus LG Aachen, 16.08.2021 - 33a StVK 480/21
    Bei disziplinarischen Vorfällen - wie auch im Strafprozess - gelten wegen der Ähnlichkeit der Sanktionen im Disziplinarverfahren im Strafvollzug zum einen der Grundsatz sich nicht selbst bezichtigen zu müssen (nemo tenetur, se ipsum accusare) und zum anderen die Unschuldsvermutung, soweit disziplinarrechtlich zu sanktionierendes Verhalten auch strafrechtlichen Charakter hat (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 02. März 2004 - 3 Vollz (Ws) 128/03 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.2012 - III-1 Vollz (Ws) 323/12 = NStZ 2013, 174).
  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus LG Aachen, 16.08.2021 - 33a StVK 480/21
    Beides ist derart miteinander verknüpft und verbunden, dass das eine Prinzip ohne dass andere nicht seine volle Wirkung entfalten kann (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26.03.1987 - 2 BvR 589/79 u. a. NJW 1987, 2427 in Bezug auf eine Wechselwirkung).
  • OLG Nürnberg, 02.11.1998 - Ws 1251/98

    Besuche minderjähriger Angehöriger in JVA bei Sexualstraftätern

    Auszug aus LG Aachen, 16.08.2021 - 33a StVK 480/21
    So gilt auch im Rahmen der Überprüfung einer Vollzugsplanung, dass die ungenügende Begründung einer Ermessensentscheidung im gerichtlichen Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG nicht mehr substantiell ergänzt oder korrigiert werden kann (zum sog. Verbot des Nachschiebens von Gründen vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.11.2011 - 1 Vollz (Ws) 421/11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.11.1998 - Ws 1251/98; Arloth/Krä, a.a.O. § 115 StVollzG Rn 4 m.w.N), da der Antragsteller Anspruch auf eine von Anfang an rechtmäßige Entscheidung hat, nicht nur auf eine solche, die unter dem Eindruck des gerichtlichen Verfahrens korrigiert wird.
  • BVerfG, 17.07.2015 - 2 BvR 1245/15

    Zum Rechtsweg gehört, soweit statthaft, auch die Anhörungsrüge

    Auszug aus LG Aachen, 16.08.2021 - 33a StVK 480/21
    Darüberhinausgehend nimmt die Kammer aber in verfassungskonformer Auslegung des § 81 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW auch an, dass die Unschuldsvermutung, welche ihre Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich genannt wird, nicht nur und abschließend erst dann für das Disziplinarverfahren gilt, soweit ein strafrechtlicher Bezug erkennbar ist, sondern auch bereits dann, wenn kein strafrechtlicher Bezug im konkreten Fall erkennbar ist (von der Intention her vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17.07.2015 - 2 BvR 1245/15; BVerwG, Urteil vom 04.09.2009 - 2 WD 17/08, BeckRS 2010, 47405 und Urteil vom 24.11.1999 - 1 D 68/98 = NVwZ-RR 2000, 364, BVerwG, Beschluss vom 10.08.1966 - II DV 2.65 jeweils zur Geltung der Unschuldsvermutung in beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren).
  • OLG Nürnberg, 29.08.1997 - Ws 792/97

    Sachverhaltsermittlung vor Vollzugslockerung

    Auszug aus LG Aachen, 16.08.2021 - 33a StVK 480/21
    Im Hinblick auf das Vorliegen einer Missbrauchs- oder Fluchtgefahr müssen hier auf den Einzelfall bezogene konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dargetan und die Kriterien des Beurteilungsspielraums offengelegt werden (zum Ganzen Arloth, a. a. O., § 115 StVollzG Bund, Rn. 15 m. w. N., § 10 Rn. 7; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.08.1997 - Ws 792/97; OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.1996 - 1 Vollz (Ws) 83/96).
  • KG, 22.08.2011 - 2 Ws 258/11

    Effektiver Rechtsschutz bei "renitenter Strafvollzugsanstalt" ("Kampfansage an

  • BVerfG, 12.11.1997 - 2 BvR 615/97

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Lockerungen im Strafvollzug

  • OLG Hamm, 04.11.2014 - 1 Vollz (Ws) 475/14

    Keine Korrektur von fehlerhaften Ermessenserwägungen der Vollzugsbehörde durch

  • BVerfG, 05.08.2010 - 2 BvR 729/08

    Verletzung des von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG geschützten

  • OLG Karlsruhe, 02.10.2007 - 1 Ws 64/07
  • OLG Hamm, 22.08.1996 - 1 Vollz (Ws) 83/96
  • OLG Hamm, 19.02.2008 - 1 Vollz (Ws) 904/07

    Vollzugslockerungen; Entscheidung; Begründung; Anforderungen

  • OLG Karlsruhe, 13.02.2004 - 1 Ws 165/03

    Strafvollzug: Anfechtbarkeit eines Vollzugsplans wegen Rechtsfehlern im

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