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   LG Aachen, 21.04.2016 - 9 O 183/15   

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https://dejure.org/2016,14348
LG Aachen, 21.04.2016 - 9 O 183/15 (https://dejure.org/2016,14348)
LG Aachen, Entscheidung vom 21.04.2016 - 9 O 183/15 (https://dejure.org/2016,14348)
LG Aachen, Entscheidung vom 21. April 2016 - 9 O 183/15 (https://dejure.org/2016,14348)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erstattung von Versicherungsprämien für eine fondsgebundene Rentenversicherung nach Ausübung des Widerspruchsrechts wegen fehlender drucktechnischer Hervorhebung der Rücktrittsbelehrung im Antragsformular; Mögliche Konsequenzen des § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rücktrittsrecht eines Versicherungskunden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung der AachenMünchener Lebensversicherung AG

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf von Lebensversicherungen: Urteil gegen AachenMünchener Lebensversicherung AG

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus LG Aachen, 21.04.2016 - 9 O 183/15
    Die Regelung muss nämlich, ebenso wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. für das Widerspruchsrecht, richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchs-bzw. Rücktrittsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch bzw. Rücktritt belehrt worden ist (vgl. BGH, a.a.O., BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 m. w. N.).

    Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14).

    Er hat keinen Anspruch auf Rückgewähr der insgesamt eingezahlten Prämien, da er faktisch Versicherungsschutz genossen hat, der in Ansatz zu bringen ist und unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation der Beklagten - darunter insbesondere des Risikoanteils - bemessen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14).

    Es obliegt vielmehr dem Kläger, die Höhe der von der Beklagten auf der Grundlage des zurückzuerstattenden Prämienanteils gezogenen Nutzungen darzulegen und unter Beweis zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015- IV ZR 384/14).

  • BGH, 17.12.2014 - IV ZR 260/11

    Altvertrag für eine private Rentenversicherung im Antragsmodell:

    Auszug aus LG Aachen, 21.04.2016 - 9 O 183/15
    Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil 17.12.2014 - IV ZR 260/11 m. w. N.).

    Dass der Kläger hingegen um die von der Beklagten geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten in Höhe von 1.215,48 EUR bzw. 476, 02 EUR bereichert sein könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu BGH, Urteil 17.12.2014 - IV ZR 260/11).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus LG Aachen, 21.04.2016 - 9 O 183/15
    Auch auf eine Entreicherung kann sich die Beklagte insoweit nicht berufen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 448/14).
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