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   LG Aachen, 22.02.2013 - 9 O 488/11   

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https://dejure.org/2013,64908
LG Aachen, 22.02.2013 - 9 O 488/11 (https://dejure.org/2013,64908)
LG Aachen, Entscheidung vom 22.02.2013 - 9 O 488/11 (https://dejure.org/2013,64908)
LG Aachen, Entscheidung vom 22. Februar 2013 - 9 O 488/11 (https://dejure.org/2013,64908)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus LG Aachen, 22.02.2013 - 9 O 488/11
    Nach dieser Rechtsprechung muss eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält (BGH NJW 2007, 1876).
  • BGH, 16.06.1982 - IVb ZR 709/80

    Verwirkung im Unterhaltsrecht

    Auszug aus LG Aachen, 22.02.2013 - 9 O 488/11
    Ein Recht ist verwirkt, wenn es der Berechtigte über einen längeren Zeitraum hindurch nicht geltend gemacht hat (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, weil er nach dem Verhalten des Berechtigten annehmen konnte, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen werde (sog. Umstandsmoment) (vgl. BGHZ 84, 280, 281, Grünberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage , § 242 Rn. 87) .
  • LG Köln, 07.07.2010 - 26 O 609/09

    Anspruch eines Versicherungsnehmers gegenüber einer Versicherung auf Rückzahlung

    Auszug aus LG Aachen, 22.02.2013 - 9 O 488/11
    Die Fälligkeit von Folgeprämien ist dagegen nicht im VVG geregelt, sondern richtet sich gemäß § 271 Abs. 1 BGB nach der Parteivereinbarung (OLG Stuttgart v. 23.12.2010, 7 U 187/10; LG Köln v. 7.7.2010, 26 O 609/09- jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Stuttgart, 23.12.2010 - 7 U 187/10

    Abschluss einer Lebensversicherung zur Immobilienfinanzierung: Ansprüche auf

    Auszug aus LG Aachen, 22.02.2013 - 9 O 488/11
    Die Fälligkeit von Folgeprämien ist dagegen nicht im VVG geregelt, sondern richtet sich gemäß § 271 Abs. 1 BGB nach der Parteivereinbarung (OLG Stuttgart v. 23.12.2010, 7 U 187/10; LG Köln v. 7.7.2010, 26 O 609/09- jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 11.02.2016 - 6 W 45/15

    Streitwert; sofortige Beschwerde

    Unbeschadet der seitens der vom Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 24.11.2015 zitierten Rechtsprechung folgt der Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in den Fällen der §§ 5a, 8 VVG a.F. der Rechtsprechung des IV. Zivilsenates der Bundesgerichtshofs, der in ständiger Praxis den Streitwert unter Einschluss der herausverlangten Nutzungen festsetzt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16.09.2015, Az: IV ZR 233/14, Tenor sowie Rn. 4 zitiert nach juris, wobei aus der erstinstanzlich zugrundeliegenden Entscheidung LG Aachen, Urteil vom 22.02.2013, Az: 9 O 488/11, Rn. 22, 23 zitiert nach juris, folgt, dass sich der vom IV. Zivilsenat des BGH festgesetzte Streitwert unter Einschluss der kapitalisierten Zinsen auf die zugleich herausverlangten Prämien errechnet).
  • OLG Köln, 02.05.2014 - 20 U 56/13

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei einer Kapitallebensversicherung

    Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Februar 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 488/11 - wird zurückgewiesen.
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