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   LG Aachen, 22.12.2009 - 10 O 277/09   

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https://dejure.org/2009,52715
LG Aachen, 22.12.2009 - 10 O 277/09 (https://dejure.org/2009,52715)
LG Aachen, Entscheidung vom 22.12.2009 - 10 O 277/09 (https://dejure.org/2009,52715)
LG Aachen, Entscheidung vom 22. Dezember 2009 - 10 O 277/09 (https://dejure.org/2009,52715)
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Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Folgeprozess, Freiwillig erbrachtes Vermögensopfer, Kosten des Prozessfinanzierers, Prozessfinanzierer, Prozessfinanzierungen, Prozessfinanzierungskosten als Schaden

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus LG Aachen, 22.12.2009 - 10 O 277/09
    Dem gefundenen Ergebnis lässt sich auch nicht entgegen halten, dass nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2006 (vgl. BVerfGE 117, 163 ff.), der Änderung des § 49 b Abs. 2 BRAO sowie der Einführung des § 4 a RVG mit dem Gesetz zur Neuregelung des Verbots von Erfolgshonoraren vom 12. Juni 2008 (BGBl. I, S. 1000) mit Wirkung zum 1. Juli 2008 Erfolgshonorare in gewissem Umfang zulässig und vom Gesetzgeber geduldet sind.
  • BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74

    Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des

    Auszug aus LG Aachen, 22.12.2009 - 10 O 277/09
    Im Hinblick auf den bloß mittelbaren Ursachsachenzusammenhang können Aufwendungen dem Schädiger allgemein nur unter weiteren, einschränkenden Voraussetzungen zugerechnet werden: § 249 BGB erstreckt sich zwar auf Aufwendungen des Geschädigten, aber nur auf solche, die der Geschädigte nach den Umständen des Einzelfalles als notwendig ansehen durfte (vgl. BGH, NJW 1976, S. 1198 sowie 1990, S. 206).
  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

    Auszug aus LG Aachen, 22.12.2009 - 10 O 277/09
    Für Aufwendungen, die der Rechtsverfolgung dienen, bedeutet das, dass sie nur dann zu ersetzen sind, wenn sie aus Sicht des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig gewesen sind (vgl. BGH, NJW 2006, S. 1065 zu Rechtsanwaltskosten).
  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 26/17

    Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit einer von einem gewerblichen Prozessfinanzierer

    Der Schuldner eines Gewinnabschöpfungsanspruchs hat die zusätzlichen Kosten eines Prozessfinanzierers oder die zusätzlichen Gebühren des Rechtsanwalts des Gläubigers aber weder als notwendige Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO noch aus materiellem Recht nach den Grundsätzen des Verzugs zu erstatten (vgl. LG Aachen, Urteil vom 22. Dezember 2009 - 10 O 277/09, BeckRS 2010, 28938; Rensen, MDR 2010, 182 f.; vgl. auch OLG München, Urteil vom 21. April 2011 - 1 U 2363/10, juris Rn. 79 [insoweit nicht abgedruckt in VersR 2011, 1012]).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 46/18

    Rücklastschriften für die Abwicklung von Telefon- und DSL-Verträgen

    Der Schuldner eines Gewinnabschöpfungsanspruchs hat die zusätzlichen Kosten eines Prozessfinanzierers oder die zusätzlichen Gebühren des Rechtsanwalts des Gläubigers aber weder als notwendige Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO noch aus materiellem Recht nach den Grundsätzen des Verzugs zu erstatten (vgl. LG Aachen, Urt. v. 22.122009 - 10 O 277/09, BeckRS 2010, 28938; Rensen, MDR 2010, 182 f.; (vgl. auch OLG München, Urteil vom 21. April 2011 - 1 U 2363/10, juris Rn. 79 [insoweit nicht abgedruckt in VersR 2011, 1012]).).
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