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LG Aachen, 27.06.2019 - 3 T 472/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Vorrang ehrenamtlicher Betreuung, Berufsbetreuung, Geeignetheit des Betreuers, Wohl des Betroffenen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Aachen, 26.09.2018 - 800R XVII 3190/17
- LG Aachen, 27.06.2019 - 3 T 472/18
- BGH, 22.01.2020 - XII ZB 329/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 15.02.2017 - XII ZB 510/16
Betreuungssache: Betreuungsbedarf und Betreuerauswahl; inhaltliche Anforderungen …
Auszug aus LG Aachen, 27.06.2019 - 3 T 472/18
§ 1908b BGB bezieht sich nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll, nicht jedoch auf die die Betreuerauswahl bei einer Neubestellung einer Betreuerin oder der Verlängerung einer bestehenden Betreuung (BGH, Beschluss vom 15.2.2017 - XII ZB 510/16, NJW-RR 2017, 642). - BayObLG, 31.10.2001 - 3Z BR 346/01
Bestellung eines Berufsbetreuers trotz Bereitschaft einer weiteren Person
Auszug aus LG Aachen, 27.06.2019 - 3 T 472/18
Aus diesem Grund hat auch der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB im vorliegenden Fall zurückzustehen, da dieser nicht gilt, wenn der Berufsbetreuer zur Betreuung wie hier wesentlich besser geeignet ist als ein ehrenamtlicher Betreuer (BayObLG Beschl. v. 31.10.2001 - 3 Z BR 346/01, FamRZ 2002, 768). - BGH, 25.03.2015 - XII ZB 621/14
Verlängerungsverfahren in einer Betreuungssache: Beschwerdeberechtigung des …
Auszug aus LG Aachen, 27.06.2019 - 3 T 472/18
Insbesondere ist der Beteiligte zu 2) als vormaligem Betreuer auch nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt (BGH, Beschluss vom 25.3.2015 - XII ZB 621/14, NJW-RR 2015, 833). - BGH, 03.02.2016 - XII ZB 493/15
Beschwerde gegen die Einrichtung einer Betreuung: Beschränkung auf die Auswahl …
Auszug aus LG Aachen, 27.06.2019 - 3 T 472/18
Die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts ist jedoch durch den Beschwerdegegenstand begrenzt; das Beschwerdegerichts darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, als sie in der Beschwerdeinstanz angefallen ist (zum Ganzen BGH , Beschl. v. 3.2.2016 - XII ZB 493/15, NJW-RR 2016, 709).