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   LG Aachen, 30.05.2016 - 5 S 257/11   

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LG Aachen, 30.05.2016 - 5 S 257/11 (https://dejure.org/2016,69809)
LG Aachen, Entscheidung vom 30.05.2016 - 5 S 257/11 (https://dejure.org/2016,69809)
LG Aachen, Entscheidung vom 30. Mai 2016 - 5 S 257/11 (https://dejure.org/2016,69809)
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  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus LG Aachen, 30.05.2016 - 5 S 257/11
    Für die Verwaltungskosten folgt dies daraus, dass diese nicht adäquat-kausal durch die Prämienzahlungen des Klägers entstanden, sondern unabhängig von dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag angefallen und beglichen worden sind; auch wirkt die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen nicht bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (vgl. BGH, Urteil v. 29.07.2015, IV ZR 384/14, juris-Rn. 42; BGH, Urteil v. 29.07.2015, IV ZR 448/14, juris-Rn. 47).

    In Bezug auf die Abschlusskosten gebietet es der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko trägt (vgl. BGH, Urteil v. 29.07.2015, IV ZR 384/14, juris-Rn. 43; BGH, Urteil v. 29.07.2015, IV ZR 448/14, juris-Rn. 48).

    Sollten die Ratenzahlungszuschläge einen Verwaltungsaufwand kompensieren, gilt dasselbe wie für die Verwaltungskosten; sollten sie als Ausgleich für einen Zinsausfall und ein besonderes Beitragszahlungsrisiko dienen, ist nicht erkennbar, inwiefern in ihrer Höhe die Bereicherung der Beklagten entfallen sein sollte (vgl. BGH, Urteil v. 29.07.2015, IV ZR 384/14, juris-Rn. 44; BGH, Urteil v. 29.07.2015, IV ZR 448/14, juris-Rn. 49).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus LG Aachen, 30.05.2016 - 5 S 257/11
    Für die Verwaltungskosten folgt dies daraus, dass diese nicht adäquat-kausal durch die Prämienzahlungen des Klägers entstanden, sondern unabhängig von dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag angefallen und beglichen worden sind; auch wirkt die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen nicht bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (vgl. BGH, Urteil v. 29.07.2015, IV ZR 384/14, juris-Rn. 42; BGH, Urteil v. 29.07.2015, IV ZR 448/14, juris-Rn. 47).

    In Bezug auf die Abschlusskosten gebietet es der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko trägt (vgl. BGH, Urteil v. 29.07.2015, IV ZR 384/14, juris-Rn. 43; BGH, Urteil v. 29.07.2015, IV ZR 448/14, juris-Rn. 48).

    Sollten die Ratenzahlungszuschläge einen Verwaltungsaufwand kompensieren, gilt dasselbe wie für die Verwaltungskosten; sollten sie als Ausgleich für einen Zinsausfall und ein besonderes Beitragszahlungsrisiko dienen, ist nicht erkennbar, inwiefern in ihrer Höhe die Bereicherung der Beklagten entfallen sein sollte (vgl. BGH, Urteil v. 29.07.2015, IV ZR 384/14, juris-Rn. 44; BGH, Urteil v. 29.07.2015, IV ZR 448/14, juris-Rn. 49).

  • AG Aachen, 06.10.2011 - 120 C 265/11

    Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag über eine fondsgebundene

    Auszug aus LG Aachen, 30.05.2016 - 5 S 257/11
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 06.10.2011 - 120 C 265/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 06.01.2011 - 120 C 265/11 - Bezug genommen.

  • BGH, 25.02.2015 - IV ZR 216/12

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter

    Auszug aus LG Aachen, 30.05.2016 - 5 S 257/11
    Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. auf der Grundlage der bindenden Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.12.2013, worauf der BGH auch in dieser Sache mit Urteil vom 25.02.2015, Az.: IV ZR 216/12, Rn. 14 unter Bezugnahme auf weitere höchstrichterliche Rechtsprechung ausdrücklich hingewiesen hat.

    Weder steht die vom Klägerin am 29.12.2006 (Bl. 143 d.A.) ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages noch eine beiderseits vollständige Leistungserbringung dem späteren Widerspruch entgegen, wie bereits der BGH in dieser Sache mit Urteil vom 25.02.2015, Az.: IV ZR 216/12, festgestellt hat.

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus LG Aachen, 30.05.2016 - 5 S 257/11
    Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11, juris-Rn. 39).

    Die Beklagte kann keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht zu belehren (vgl. BGH, Urteil v. 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11).

  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 103/15

    Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs nach Widerspruch gemäß § 5a VVG

    Auszug aus LG Aachen, 30.05.2016 - 5 S 257/11
    Der Bereicherungsanspruch wurde erst fällig, als der Kläger den Widerspruch erklärte und damit dem bis dahin schwebend unwirksamen Versicherungsvertrag endgültig die Wirksamkeit versagte; auch wenn während der schwebenden Unwirksamkeit (noch) kein Rechtsgrund für die Prämienzahlung des Versicherungsnehmers bestand, wurde erst durch den Widerspruch der Schwebezustand beendet und Klarheit geschaffen, dass dem Versicherer die geleisteten Prämien nicht zustanden (vgl. BGH, Urteil v. 08.04.2015, Az.: IV ZR 103/15).
  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 103/11

    Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters wegen unzeitiger Darlehenskündigung

    Auszug aus LG Aachen, 30.05.2016 - 5 S 257/11
    Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen; die Interessen der Gegenpartei müssen dabei vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH NJW-RR 2013, 757, 759 m.w.N.).
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