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LG Ansbach, 30.06.2009 - 1 S 376/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de
Berufung der HDI-Versicherung gegen Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurückgewiesen
Verfahrensgang
- AG Ansbach, 12.02.2009 - 4 C 1914/08
- LG Ansbach, 30.06.2009 - 1 S 376/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 13.02.2007 - VI ZR 105/06
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif
Auszug aus LG Ansbach, 30.06.2009 - 1 S 376/09
Dabei hat der BGH in seinen Entscheidungen BGH NJW 2007, 1449, BGH NJW 2007, 2758 sowie VI ZR 164/07 und VI ZR 308/07 zu den Schwacke-Mietpreisspiegeln 2003 bzw. 2006 ausgeführt, es sei bereits mehrfach ausgesprochen worden, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden; im übrigen sei die Art der Schätzungsgrundlage durch § 287 ZPO nicht vorgegeben, im Rahmen der weiteren Diskussion der Problematik der Schwacke-Liste hat der BGH ausdrücklich erklärt, es sei dem Tatrichter einerseits nicht verwehrt die Schwacke-Liste nicht als Schätzgrundlage heranzuziehen, andererseits aber sei die Heranziehung der Schwackeliste und die Berichtigung der sich danach ergebenden Werte durch einen Zuschlag und einen Inflationsausgleich im Streitfall vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt. - BGH, 12.06.2007 - VI ZR 161/06
Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus LG Ansbach, 30.06.2009 - 1 S 376/09
Dabei hat der BGH in seinen Entscheidungen BGH NJW 2007, 1449, BGH NJW 2007, 2758 sowie VI ZR 164/07 und VI ZR 308/07 zu den Schwacke-Mietpreisspiegeln 2003 bzw. 2006 ausgeführt, es sei bereits mehrfach ausgesprochen worden, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden; im übrigen sei die Art der Schätzungsgrundlage durch § 287 ZPO nicht vorgegeben, im Rahmen der weiteren Diskussion der Problematik der Schwacke-Liste hat der BGH ausdrücklich erklärt, es sei dem Tatrichter einerseits nicht verwehrt die Schwacke-Liste nicht als Schätzgrundlage heranzuziehen, andererseits aber sei die Heranziehung der Schwackeliste und die Berichtigung der sich danach ergebenden Werte durch einen Zuschlag und einen Inflationsausgleich im Streitfall vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt. - BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis
Auszug aus LG Ansbach, 30.06.2009 - 1 S 376/09
Dabei hat der BGH in seinen Entscheidungen BGH NJW 2007, 1449, BGH NJW 2007, 2758 sowie VI ZR 164/07 und VI ZR 308/07 zu den Schwacke-Mietpreisspiegeln 2003 bzw. 2006 ausgeführt, es sei bereits mehrfach ausgesprochen worden, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden; im übrigen sei die Art der Schätzungsgrundlage durch § 287 ZPO nicht vorgegeben, im Rahmen der weiteren Diskussion der Problematik der Schwacke-Liste hat der BGH ausdrücklich erklärt, es sei dem Tatrichter einerseits nicht verwehrt die Schwacke-Liste nicht als Schätzgrundlage heranzuziehen, andererseits aber sei die Heranziehung der Schwackeliste und die Berichtigung der sich danach ergebenden Werte durch einen Zuschlag und einen Inflationsausgleich im Streitfall vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt. - BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07
Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung
Auszug aus LG Ansbach, 30.06.2009 - 1 S 376/09
Dabei hat der BGH in seinen Entscheidungen BGH NJW 2007, 1449, BGH NJW 2007, 2758 sowie VI ZR 164/07 und VI ZR 308/07 zu den Schwacke-Mietpreisspiegeln 2003 bzw. 2006 ausgeführt, es sei bereits mehrfach ausgesprochen worden, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden; im übrigen sei die Art der Schätzungsgrundlage durch § 287 ZPO nicht vorgegeben, im Rahmen der weiteren Diskussion der Problematik der Schwacke-Liste hat der BGH ausdrücklich erklärt, es sei dem Tatrichter einerseits nicht verwehrt die Schwacke-Liste nicht als Schätzgrundlage heranzuziehen, andererseits aber sei die Heranziehung der Schwackeliste und die Berichtigung der sich danach ergebenden Werte durch einen Zuschlag und einen Inflationsausgleich im Streitfall vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt.