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   LG Arnsberg, 06.02.2013 - 6 T 367/12   

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LG Arnsberg, 06.02.2013 - 6 T 367/12 (https://dejure.org/2013,45268)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 06.02.2013 - 6 T 367/12 (https://dejure.org/2013,45268)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 06. Februar 2013 - 6 T 367/12 (https://dejure.org/2013,45268)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZB 45/05

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die

    Auszug aus LG Arnsberg, 06.02.2013 - 6 T 367/12
    Insoweit ist ein naturgemäß auch die Prüfung entsprechender Ansprüche umschließender (vgl. Fölsing, NZI 2009, 297; BGH NZI 2009, 238), in die Verwaltungstätigkeit des Insolvenzverwalters nicht einbezogener Sonderbereich betroffen, der, solange das Insolvenzverfahren läuft, ausschließlich durch einen Sonderverwalter wahrgenommen werden kann (vgl. BGH NZI 2007, 237, 238).

    Diese sachliche Abgrenzung setzt sich auch verfahrensrechtlich fort; so ist der Insolvenzverwalter etwa hinsichtlich der Einsetzung eines Sonderverwalters nicht beschwerdebefugt (vgl. BGH NZI 2007, 237, 238; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - IX ZB 240/05).

    Das einer Beschwerdebefugnis entgegenstehende Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer alsbaldigen Klärung der gegen den Insolvenzverwalter erhobenen Vorwürfe sowie an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (vgl. dazu BGH NZI 2007, 237, 238) liefe leer, wenn der Insolvenzverwalter gem. § 78 InsO die Aufhebung von Beschlüssen, die die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters lediglich vorbereiten sollen, beantragen könnte.

  • BGH, 25.01.2007 - IX ZB 240/05

    Geltendmachung der Befangenheit eines Sonderverwalters; Zulässigkeit der

    Auszug aus LG Arnsberg, 06.02.2013 - 6 T 367/12
    Diese sachliche Abgrenzung setzt sich auch verfahrensrechtlich fort; so ist der Insolvenzverwalter etwa hinsichtlich der Einsetzung eines Sonderverwalters nicht beschwerdebefugt (vgl. BGH NZI 2007, 237, 238; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25.01.2007 - IX ZB 240/05).
  • BGH, 05.02.2009 - IX ZB 187/08

    Beschwerdeberechtigung eines Insolvenzgläubigers nach Ablehnung eines Antrags auf

    Auszug aus LG Arnsberg, 06.02.2013 - 6 T 367/12
    Insoweit ist ein naturgemäß auch die Prüfung entsprechender Ansprüche umschließender (vgl. Fölsing, NZI 2009, 297; BGH NZI 2009, 238), in die Verwaltungstätigkeit des Insolvenzverwalters nicht einbezogener Sonderbereich betroffen, der, solange das Insolvenzverfahren läuft, ausschließlich durch einen Sonderverwalter wahrgenommen werden kann (vgl. BGH NZI 2007, 237, 238).
  • BGH, 12.06.2008 - IX ZB 220/07

    Aufhebung der Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Erfüllung eines Anspruchs

    Auszug aus LG Arnsberg, 06.02.2013 - 6 T 367/12
    Das "gemeinsame Interesse" ist auf die bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger - nicht nur der Mehrheit - gerichtet (BGH, Beschluss vom 12.06.2008 - IX ZB 220/07 m. w. N.).
  • AG Arnsberg, 08.10.2012 - 21 IN 288/07

    Antrag eines Insolvenzverwalters an das Insolvenzgericht auf Aufhebung eines

    Auszug aus LG Arnsberg, 06.02.2013 - 6 T 367/12
    Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 25.10.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 08.10.2012 - 21 IN 288/07 wird zurückgewiesen.
  • LG Münster, 24.07.2015 - 5 T 8/15

    Antragsrecht eines Insolvenzverwalters bzgl. Aufhebung des Beschlusses der

    Im Übrigen spricht gegen ein Antragsrecht des Insolvenzverwalters auch, dass er sich in der betreffenden Konstellation in einem Interessenkonflikt befindet, weil das Interesse der Gläubigergemeinschaft, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, seinem eigenen Interesse, nicht mit Schadensersatzforderungen überzogen zu werden, naturgemäß entgegen läuft (vgl. auch Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Auflage, § 92 Rn. 56a und § 56 Rn. 42e und LG Arnsberg, Beschluss vom 06.02.2013, Az. 6 T 367/12).

    Wie schon gesagt, ist der Beschluss der Gläubigerversammlung lediglich eine vorbereitende Maßnahme (vgl. LG Arnsberg, Beschluss vom 06.02.2013, Az. 6 T 367/12).

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