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   LG Arnsberg, 13.10.2011 - 1 O 533/10   

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LG Arnsberg, 13.10.2011 - 1 O 533/10 (https://dejure.org/2011,85331)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 13.10.2011 - 1 O 533/10 (https://dejure.org/2011,85331)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 13. Oktober 2011 - 1 O 533/10 (https://dejure.org/2011,85331)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 25.04.2006 - VI ZR 114/05

    Begriff des gesetzlich geschuldeten Unterhalts

    Auszug aus LG Arnsberg, 13.10.2011 - 1 O 533/10
    Denn den nach diesen Normen geschuldeten Unterhalt setzen die genannten Normen voraus (BGH, NJW 2006, 2327).

    Etwas anderes ergibt sich nicht aus den vom Kläger zu 1) herangezogenen Entscheidungen BGH NJW 2006, 2327 und OLG Hamm, NJW-RR 1987, 539, da diese besondere, hier nicht vorliegende Fallgestaltungen betrafen.

    Den nach diesen Normen geschuldeten Unterhalt setzen die genannten Normen voraus (BGH, NJW 2006, 2327).

  • BGH, 29.03.1988 - VI ZR 87/87

    Ersatzansprüche des Ehemannes bei Tötung der Ehefrau durch einen Dritten

    Auszug aus LG Arnsberg, 13.10.2011 - 1 O 533/10
    Nach überwiegender Ansicht, der die Kammer sich anschließt, besteht ein Anspruch wegen entgangener Haushaltsführung für die Dauer der statistischen Lebenserwartung der Ehefrau (BGH VersR 1988, 490, 493), die unter Berücksichtigung aktueller Sterbetafeln - wie vom Kläger angegeben - gemäß § 287 Abs. 1 ZPO mit 37, 5 Jahren zu schätzen ist.

    Zwar steht in den Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich das Instrument der Abänderungsklage gem. § 323 Abs. 1 ZPO zur Verfügung (BGH VersR 1988, 490; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 256, Rdnr. 78).

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 183/08

    Schätzung des Haushaltsführungsschadens

    Auszug aus LG Arnsberg, 13.10.2011 - 1 O 533/10
    Daraus ergibt sich die folgende Berechnung, wobei die Kammer mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 2009, 2060 m. w. N.) die Berechnung des dem Kläger zu 2) entstandenen Haushaltsführungsschadens nach dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hoffmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt) vornimmt.

    Die Stundenlohnvergütung schätzt die Kammer anhand gerichtsbekannter Erfahrungswerte gem. § 287 ZPO auf 10 EUR (so auch BGH NJW 09, 2060).

  • BGH, 19.10.2010 - VI ZR 237/09

    Ersatzfähigkeit anwaltlicher Abmahnkosten nach Verletzung des

    Auszug aus LG Arnsberg, 13.10.2011 - 1 O 533/10
    Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, NJW 2011, 155 ff.).
  • BGH, 19.06.1984 - VI ZR 301/82

    Unterhaltsschaden (Haushaltsführung) nach Aufnahme einer eheähnlichen

    Auszug aus LG Arnsberg, 13.10.2011 - 1 O 533/10
    Die Kammer hält an ihren Ausführungen im Beschluss vom 20.07.2011 fest, dass sich der Kläger zu 2) etwa von seiner neuen Lebensgefährtin empfangene Versorgungsleistungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt - insbesondere nicht aus dem Aspekt der Vorteilsausgleichung - anrechnen lassen muss, sodass dahinstehen kann, ob solche Versorgungleistungen überhaupt erbracht werden (BGHZ 91, 357 f. = BGH NJW 1984, 2520 ff.).
  • BGH, 01.12.1981 - VI ZR 203/79

    Gesetzlicher Forderungsübergang bei Gewährung einer Witwenrente zu Gunsten der

    Auszug aus LG Arnsberg, 13.10.2011 - 1 O 533/10
    Diese Übereinstimmung in ihrer Funktion begründet zwischen der Witwerrente und dem Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens den erforderlichen inneren Zusammenhang (BGH, NJW 1982, 1045 f. = VersR 1982, 291).
  • LG Nürnberg-Fürth, 30.09.2010 - 2 S 11198/09

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten für die

    Auszug aus LG Arnsberg, 13.10.2011 - 1 O 533/10
    Im Übrigen ist insoweit eine anwaltliche Deckungszusage nicht "erforderlich" im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. LG Nürnberg, MDR 2010, 1451), sodass sich ein Anspruch weder aus §§ 823, 249 BGB noch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 S. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG ergibt.
  • BGH, 02.12.1997 - VI ZR 142/96

    Berechnung des entgangenen Unterhalts wegen der Tötung eines Beamten

    Auszug aus LG Arnsberg, 13.10.2011 - 1 O 533/10
    Das ist hier im Hinblick auf einen möglichen Steuerschaden der Fall, da ein Anspruch auf Ersatz etwaiger auf die Schadensersatzrenten entfallender künftiger Steuern in gewissem Maße möglich ist (vgl. BGH NJW 1998, 985).
  • OLG Hamm, 22.02.2001 - 6 U 29/00

    Geltendmachung eines auf Erben übergegangenen Schmerzensgeldanspruchs eines

    Auszug aus LG Arnsberg, 13.10.2011 - 1 O 533/10
    Kommt es, wie in der hier vorliegenden Sache, wegen des Todes eines nahen Angehörigen des Betroffenen bei diesem zu gesundheitlichen Auswirkungen, so kann u. U. ein eigener Schadensersatzanspruch wegen einer psychisch vermittelten Primärverletzung entstehen (OLG Hamm, OLGR 2002, 169 ff.).
  • BGH, 04.11.2003 - VI ZR 346/02

    Bemessung des Unterhaltsschadens bei Tod des Unterhaltsverpflichteten;

    Auszug aus LG Arnsberg, 13.10.2011 - 1 O 533/10
    Dabei kommt es auf nicht auf den tatsächlich gewährten Unterhalt an, sondern maßgebender Anknüpfungspunkt und zugleich Obergrenze für die Höhe und die Dauer ist der voraussichtlich geschuldete fiktive Unterhaltsanspruch des Berechtigten, d.h. der Unterhalt, den der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens an den Berechtigten voraussichtlich hätte leisten müssen, nicht jedoch derjenige, den er tatsächlich geleistet hat (BGH, NJW 2004, 358; Palandt/Sprau, BGB 70. Auflage, § 844, Rdn. 8).
  • OLG Koblenz, 19.11.2007 - 12 U 1400/05

    Entgangener Unterhalt als Schaden bei der Tötung eines Familienvaters

  • OLG Hamm, 06.02.1987 - 9 U 143/86
  • BGH, 11.10.1983 - VI ZR 251/81

    Ersatz von Mehrkosten des Versicherers bei Behinderung der Schadensfeststellung

  • BGH, 09.01.2002 - XII ZR 34/00

    Barunterhalt beider Elternteile für einen volljährigen Schüler in der allgemeinen

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