Rechtsprechung
LG Arnsberg, 16.10.2015 - 2 O 323/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eigentumsbeeinträchtigung aufgrund des "Schälens" von Buchen durch Wisente ohne Einwilligung des Eigentümers; Auslösen von beeinträchtigenden Natureinwirkungen durch eine Handlung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 01.04.2011 - V ZR 193/10
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Schuldner des Ausgleichsanspruchs, …
Auszug aus LG Arnsberg, 16.10.2015 - 2 O 323/14
Zustandsstörer ist grundsätzlich der Eigentümer oder Besitzer einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen ist; ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall durch wertende Betrachtung zu entscheiden (BGH NJW-RR 2011, 739).Der Besitzer haftet, wie oben dargelegt, wie der Eigentümer als Zustandsstörer aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB (BGH NJW-RR 2011, 739).
- BGH, 05.05.1988 - III ZR 116/87
Entschädigung von Landwirten wegen der Neuansiedlung von Graugänsen
Auszug aus LG Arnsberg, 16.10.2015 - 2 O 323/14
Ausgangspunkt der Überlegungen der Kammer ist die Entscheidung des BGH vom 05.05.1988 (Az. III ZR 116/87, VersR 1988, 1022), in welcher der Grundsätze aufgestellt hat, die bei der Abwägung zwischen Eigentümerinteressen und Auswilderungsprojekten zu berücksichtigen sind.Der Eigentümer ist grundsätzlich gehalten, sich drohender Wildschäden mit eigenen Kräften und auf eigene Kosten zu erwehren (BGH VersR 1988, 1022, Rz. 27).
- LG Bonn, 06.10.2009 - 8 S 142/09
Unterlassungsanspruch bei Verschmutzung durch Katzenkot
Auszug aus LG Arnsberg, 16.10.2015 - 2 O 323/14
Nicht anwendbar sind im vorliegenden Fall die spezielleren Vorschriften des Nachbarrechts (§§ 906 ff. BGB), weil Grenzüberschreitungen zumindest von größeren Tieren keine Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB sind (LG Bonn, NJW-RR 2010, 310).
- BGH, 23.10.2009 - V ZR 141/08
Berücksichtigung von ohne die Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks …
Auszug aus LG Arnsberg, 16.10.2015 - 2 O 323/14
Zwar kann die Berufung auf § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend § 275 Abs. 2 BGB rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Beseitigungsaufwand unverhältnismäßig und bei Abwägung der Interessen der Beteiligten unbillig wäre (BGH NZM 2010, 174). - BGH, 30.03.2007 - V ZR 179/06
Haftung als Zustandsstörer bei Verzicht auf das Eigentum
Auszug aus LG Arnsberg, 16.10.2015 - 2 O 323/14
Der Eigentümer oder Besitzer bleibt jedoch auch im Fall der Eigentums- bzw. Besitzaufgabe Zustandsstörer, jedenfalls dann, wenn die Wiedererlangung und damit die Beseitigung bzw. die Unterlassung der Störung noch möglich ist (BGH NJW 2007, 2182). - BGH, 28.04.1986 - II ZR 254/85
Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots nach Übernahme einer Rechtsanwaltspraxis
Auszug aus LG Arnsberg, 16.10.2015 - 2 O 323/14
Über § 242 BGB können die Wertentscheidungen der Grundrechte mittelbare Drittwirkung auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse entfalten (BGH NJW 1986, 2944). - BGH, 12.12.2003 - V ZR 98/03
Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Beseitigung eines nahe an der …
Auszug aus LG Arnsberg, 16.10.2015 - 2 O 323/14
Mit dem Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Eigentümer von dem Störer dabei nicht nur ein Unterlassen im Sinne von künftiger Untätigkeit verlangen, sondern auch ein Verhalten, das bewirkt, das keine (weitere) Eigentumsbeeinträchtigung eintritt (BGH NJW 2004, 1035, 1037).