Rechtsprechung
LG Arnsberg, 19.07.2011 - 3 O 21/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Amtspflichtverletzung eines Notars durch Beurkundung eines nichtigen Vertrages
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Arnsberg, 19.07.2011 - 3 O 21/10
- OLG Hamm, 27.07.2012 - 11 U 74/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 09.07.1992 - IX ZR 209/91
Beurkundungszwang für Treuhandverträge bei Bauherrenmodell
Auszug aus LG Arnsberg, 19.07.2011 - 3 O 21/10
Der Notar darf nichtigen Verträgen nicht den äußeren Schein der Wirksamkeit verleihen (BGH WM 1992, 1662 ff.;… Schlüter/Knippenkötter, Die Haftung des Notars Rn. 111).Dabei hat der Notar den sichersten Weg zu wählen (BGH, WM 1992, 1662 ff.).
- BGH, 12.12.1980 - V ZR 168/78
Schadensberechnung beim Grundstückskauf - Verschulden bei Vertragsschluss
Auszug aus LG Arnsberg, 19.07.2011 - 3 O 21/10
Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Umfang eines etwaigen Schadensersatzanspruchs wegen einer falschen Auskunft beim negativen Interesse gilt, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er bei richtiger Auskunft gestanden hätte (BGH NJW 1981, 1035). - BGH, 26.02.1986 - IVa ZR 87/84
Auskunftsrecht des Vertragserben
Auszug aus LG Arnsberg, 19.07.2011 - 3 O 21/10
Denn dieser ist zunächst darlegungsbelastet für das Eigeninteresse des Erblassers (vgl. BGH NJW 1986, 1755). - BGH, 17.06.1992 - IV ZR 88/91
Lebzeitige Verfügung durch erbvertraglich gebundenen Erblasser
Auszug aus LG Arnsberg, 19.07.2011 - 3 O 21/10
Es ist allgemein anerkannt, dass es sich um ein berechtigtes lebzeitiges Eigeninteresse handeln kann, wenn der Erblasser seine Pflege im Alter gesichert haben will (BGH, NJW 1992, 2630). - BGH, 17.01.2002 - IX ZR 434/00
Pflicht des Notars zur Nachbesserung einer inhaltlich fehlerhaften Beurkundung
Auszug aus LG Arnsberg, 19.07.2011 - 3 O 21/10
Der Bundesgerichtshof hat zutreffend entschieden (NJW 2002, 1655), dass dem Notar die Gelegenheit zur kostenfreien Nachbesserung gegeben werden muss, bevor er auf Zahlung der Kosten einer Neubeurkundung in Anspruch genommen werden könne.