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   LG Arnsberg, 22.01.2015 - 8 O 133/14   

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https://dejure.org/2015,5477
LG Arnsberg, 22.01.2015 - 8 O 133/14 (https://dejure.org/2015,5477)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 22.01.2015 - 8 O 133/14 (https://dejure.org/2015,5477)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - 8 O 133/14 (https://dejure.org/2015,5477)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückabwicklung eines telefonisch zustandegekommenen Geschäftsbesorgungsvertrags in Form eines Dienstvertrages; Telefonische Kontaktierung zum Zwecke eines Vertragsabschlusses ohne vorherige Geschäftsverbindung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.02.2004 - I ZR 87/02

    Telefonwerbung für Zusatzeintrag

    Auszug aus LG Arnsberg, 22.01.2015 - 8 O 133/14
    Dass auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse der Beklagten am Anruf durch die Mitarbeiter der Klägerin bestanden hätte (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, GRUR 2001, 1181, 1183; 2004, 520, 521; 2008, 189; 2010, 939), ist daher nicht ersichtlich, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Klägerin insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft.
  • AG Köln, 25.06.2012 - 137 C 27/12

    § 7 Abs. 2 UWG als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB; Wettbewerbsrechtliche

    Auszug aus LG Arnsberg, 22.01.2015 - 8 O 133/14
    Nach den von der Klägerin in den Schriftsätzen vom 08.12.2014 und 07.01.2015 zitierten Ansichten dürfte der Charakter des § 7 UWG als "Schutzgesetz" im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu verneinen sein; die Kammer neigt dazu, sich der in Rechtsprechung (vgl. AG Köln, Beschluss vom 25.06.2012 - 137 C 27/12 -, zitiert nach "juris") und Literatur (Sack, WRP 2009, 1330 ff.) vertretenen gegenläufigen Ansicht anzuschließen.
  • BGH, 11.03.2010 - I ZR 27/08

    Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel

    Auszug aus LG Arnsberg, 22.01.2015 - 8 O 133/14
    Dass auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse der Beklagten am Anruf durch die Mitarbeiter der Klägerin bestanden hätte (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, GRUR 2001, 1181, 1183; 2004, 520, 521; 2008, 189; 2010, 939), ist daher nicht ersichtlich, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Klägerin insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft.
  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 53/99

    Telefonwerbung für Blindenwaren

    Auszug aus LG Arnsberg, 22.01.2015 - 8 O 133/14
    Dass auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse der Beklagten am Anruf durch die Mitarbeiter der Klägerin bestanden hätte (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, GRUR 2001, 1181, 1183; 2004, 520, 521; 2008, 189; 2010, 939), ist daher nicht ersichtlich, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Klägerin insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft.
  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 88/05

    Suchmaschineneintrag

    Auszug aus LG Arnsberg, 22.01.2015 - 8 O 133/14
    Dass auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse der Beklagten am Anruf durch die Mitarbeiter der Klägerin bestanden hätte (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, GRUR 2001, 1181, 1183; 2004, 520, 521; 2008, 189; 2010, 939), ist daher nicht ersichtlich, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Klägerin insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft.
  • AG Lörrach, 05.02.2024 - 3 C 661/23

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung eines Anspruchs

    Die Pflichtverletzung setzte sich nämlich fort, indem die Beklagte den Anruf aufrechterhielt ohne eine Einwilligung nach § 7a UWG einzuholen (so auch: AG Remscheid, Urteil vom 26. November 2015 - 7 C 73/15 -, juris; LG Arnsberg, Urteil vom 22. Januar 2015 - 8 O 133/14 -, juris Rn. 24; dagegen zweifelnd, aber nicht entschieden: OLG Hamm, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 12 U 38/15 -, juris Rn. 38).
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