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LG Arnsberg, 26.09.2014 - 4 O 266/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Amtshaftungsansprüche aus einem Schadensereignis wegen Beschädigung eines Kfz beim Mähen einer Rasenfläche; Unfallgeschehen als unabwendbares Ereignis
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Arnsberg, 26.09.2014 - 4 O 266/14
- OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- LG Köln, 08.01.2008 - 5 O 344/07
Ansprüche wegen Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen bei Mäharbeiten am …
Auszug aus LG Arnsberg, 26.09.2014 - 4 O 266/14
Es ist dem beklagten Land bzw. dessen Mitarbeitern auch nicht zuzumuten, die zu mähenden Flächen jeweils vor Fahrtantritt zu Fuß abzuschreiten und nach Steinnestern bzw. Gegenständen abzusuchen (vgl. LG Köln 5 O 344/07). - BGH, 18.01.2005 - VI ZR 115/04
Begriff des unabwendbaren Ereignisses
Auszug aus LG Arnsberg, 26.09.2014 - 4 O 266/14
Es konnte dahinstehen, ob die Unfallschilderung des Klägers insgesamt zutrifft, denn eine Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs beim Mähen der Rasenfläche mithilfe des am Traktor befestigten Mähers wäre zwar "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG erfolgt (vgl. BGH, MDR 2005, 684), eine Haftung des beklagten Landes scheidet aber gemäß § 17 Abs. 3 StVG gleichwohl aus.
- OLG Hamm, 03.07.2015 - 11 U 169/14
Schäden durch Mäharbeiten können unabwendbar sein
Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des am 26.09.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Arnsberg, Az. I-4 O 266/14, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 680, 30 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2013 sowie vorgerichtliche, nicht anrechnungsfähige Anwaltsgebühren in Höhe von 146, 56 EUR zu zahlen, 2. unter Abänderung des am 26.09.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Arnsberg, Az. I-4 O 266/14, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm auch sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 03.09.2013 zu ersetzen.