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   LG Arnsberg, 27.06.2019 - 1 O 37/17   

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https://dejure.org/2019,53513
LG Arnsberg, 27.06.2019 - 1 O 37/17 (https://dejure.org/2019,53513)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 27.06.2019 - 1 O 37/17 (https://dejure.org/2019,53513)
LG Arnsberg, Entscheidung vom 27. Juni 2019 - 1 O 37/17 (https://dejure.org/2019,53513)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.05.2017 - XI ZR 314/15

    Widerruf der zur Finanzierung von Lebensversicherungsprämien geschlossenen

    Auszug aus LG Arnsberg, 27.06.2019 - 1 O 37/17
    Ob dies möglich ist, wird von der Rechtsprechung bisher uneinheitlich entschieden und ist noch nicht durch den Bundesgerichtshof geklärt (offen gelassen in: BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, Rn. 22; BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 - XI ZR 314/15, Rn. 16).

    Voraussetzung dafür wäre aber jedenfalls, dass der Kläger die Beklagten mit der Erstattung verauslagter Gerichtskosten in Verzug gesetzt oder die Forderung, deren Verzinsung er verlangt, rechtshängig gemacht hat (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 - XI ZR 314/15 -, Rn. 16, juris).

  • BGH, 16.04.2013 - VI ZR 44/12

    Arzthaftungsprozess wegen Querschnittlähmung nach Bandscheibenoperation: Grenzen

    Auszug aus LG Arnsberg, 27.06.2019 - 1 O 37/17
    Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH NJW 2014, 71).
  • OLG Dresden, 22.12.2005 - 13 U 330/05
    Auszug aus LG Arnsberg, 27.06.2019 - 1 O 37/17
    Es ist davon auszugehen, dass das allgemeine Risiko einer Ballonfahrt bekannt ist (OLG Dresden, Urteil vom 22.12.2005 - 13 U 330/05).
  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus LG Arnsberg, 27.06.2019 - 1 O 37/17
    Ob dies möglich ist, wird von der Rechtsprechung bisher uneinheitlich entschieden und ist noch nicht durch den Bundesgerichtshof geklärt (offen gelassen in: BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, Rn. 22; BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 - XI ZR 314/15, Rn. 16).
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