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   LG Augsburg, 09.02.2017 - 091 O 1187/16   

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LG Augsburg, 09.02.2017 - 091 O 1187/16 (https://dejure.org/2017,66396)
LG Augsburg, Entscheidung vom 09.02.2017 - 091 O 1187/16 (https://dejure.org/2017,66396)
LG Augsburg, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - 091 O 1187/16 (https://dejure.org/2017,66396)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 134, § 812, § 818; RDG § 3, § 5 Abs. 1; StBerG § 4 Nr. 5, § 5 Abs. 1
    Unerlaubte Rechtsdienstleistung bei Beratervertrag zur Gründung einer EWIV

  • rewis.io

    Unerlaubte Rechtsdienstleistung bei Beratervertrag zur Gründung einer EWIV

  • ra.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98

    Vergütung für Rechtsberatung durch einen Steuerberater

    Auszug aus LG Augsburg, 09.02.2017 - 91 O 1187/16
    Dass er auch erlaubte Tätigkeiten umfasst, spielt keine Rolle (BGH, Urteil vom 17.2.2000, IX ZR 50/98).
  • BGH, 10.11.1977 - VII ZR 321/75

    Pflichtenstellung des die örtliche Bauaufsicht führenden Architekten

    Auszug aus LG Augsburg, 09.02.2017 - 91 O 1187/16
    Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin käme demnach nur in Betracht, wenn die Beklagte entsprechende Auslagen erspart hätte (BGH 10.11.1977, VII ZR 321/75; BGH 17.2.2000, IX 50/98).
  • BGH, 14.04.2005 - IX ZR 109/04

    Wirksamkeit eines mit einem Kontierer geschlossenen Vertrages über Buchführung

    Auszug aus LG Augsburg, 09.02.2017 - 91 O 1187/16
    Entsprechendes gilt auch für die Nichtigkeit gem. § 134 BGB im Hinblick auf den Verstoß gegen das Steuerberatergesetz (BGH, Urteil vom 14.4.2005, IX ZR 109/04).
  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 166/06

    Finanz-Sanierung

    Auszug aus LG Augsburg, 09.02.2017 - 91 O 1187/16
    Eine ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommene Rechtsdienstleistung ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsberaters bedient (BGH I ZR 166/06), so dass der Hinweis unter Art. 6 Abs. 3 des Beratervertrags keine Auswirkungen auf den gegebenen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz hat.
  • BGH, 10.02.2010 - VIII ZR 53/09

    Private Personenversicherung: Wirksamkeit der Abtretung der Provisionsansprüche

    Auszug aus LG Augsburg, 09.02.2017 - 91 O 1187/16
    Schließlich kam es auch nicht zu einer erfolgreichen und vollständigen Umsetzung des Konzepts, so dass etwaige Teilleistungen der Klägerin für die Beklagte ohne Interesse sind und stellt die Tatsache der grundsätzlichen Geheimhaltungsverpflichtung der Beklagten gem. § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB (BGH 10.2.2010, VIII ZR 53/09) und die Tatsache der Zusammenarbeit der Beklagten mit zahlreichen Versicherungsgesellschaften auf (vorschüssiger) Provisionsbasis einen Umstand dar, der zumindest zu erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten im Hinblick auf die gemäß dem Konzept der Klägerin notwendige Abtretung der Provisionsansprüche der ... an die EWIV geführt hätte, so dass auch aus diesem Grund die Ablehnung der weiteren Realisierung des Konzepts der Klägerin durch die Beklagte, insbesondere auch unter Berücksichtigung der weiteren bereits genannten Umstände, gerechtfertigt war.
  • OLG München, 11.01.2018 - 27 U 928/17

    Steuerliche Hilfeleistung bei Vertrag zur Konzepterarbeitung - Vorlagepflicht zum

    Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 09.02.2017, Az.: 091 O 1187/16, wird durch einstimmigen Beschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern.

    das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 09.02.2017, Az.: 091 O 1187/16, aufzuheben und unter Abweisung der Widerklage die Beklagte wie folgt zu verurteilen:.

  • OLG München, 09.11.2017 - 27 U 928/17

    Steuerliche Hilfeleistung bei Vertrag zur Konzepterarbeitung - Erlaubnispflicht

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 09.02.2017, Az. 091 O 1187/16, durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
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