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   LG Aurich, 08.11.2017 - 12 Ns 310 Js 8712/15 (158/15)   

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https://dejure.org/2017,48119
LG Aurich, 08.11.2017 - 12 Ns 310 Js 8712/15 (158/15) (https://dejure.org/2017,48119)
LG Aurich, Entscheidung vom 08.11.2017 - 12 Ns 310 Js 8712/15 (158/15) (https://dejure.org/2017,48119)
LG Aurich, Entscheidung vom 08. November 2017 - 12 Ns 310 Js 8712/15 (158/15) (https://dejure.org/2017,48119)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 14.03.2002 - 4St RR 8/02

    Begriff der Finanzbehörden - Kenntnisstand bei Steuerfestsetzung

    Auszug aus LG Aurich, 08.11.2017 - 12 Ns 158/15
    In Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG v. 14.03.2002 - 4 St RR 8/02, wistra 2002, 393) ist darüber hinaus insbesondere auf die Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AO hinzuweisen.

    Für die Zulässigkeit dieser Argumentationskette (Berücksichtigung von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 AO) streitet überdies der Umstand, dass der Bundesgerichtshof bezüglich § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO und das Bayerische Oberste Landesgericht zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ebenso verfahren sind (vgl. BGH v. 14.12.2010 - 1 StR 275/10, NStZ 2011, 28; BayObLG v. 14.03.2002 - 4 St RR 8/02, wistra 2002, 393).

  • BGH, 19.01.2011 - 1 StR 640/10

    Vollendung der Steuerhinterziehung bei Fälligkeitssteuern und

    Auszug aus LG Aurich, 08.11.2017 - 12 Ns 158/15
    Insoweit war die Tat - in Ansehung des wie hier bei einfach gelagerten Sachverhalten spätestens anzunehmenden Vollendungszeitpunkts (hier 31.05.2014) - im Zeitpunkt der Erklärungseinreichung am 23.05.2014 (objektiv) noch nicht vollendet (vgl. BGH v. 19.01.2011 - 1 StR 640/10, wistra 2012, 484 (485)).

    Der von der Verteidigung in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, dass ein solcher hier schon deshalb ausscheide, weil der Angeklagte die Steuererklärung noch vor dem vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH v. 19.01.2011 - 1 StR 640/10, wistra 2012, 484 (485)) angenommenen Vollendungszeitpunkt - dem 31.05.2014 - eingereicht habe, verfängt nicht.

  • BGH, 12.06.2013 - 1 StR 6/13

    Versuchte Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen (unmittelbares Ansetzen:

    Auszug aus LG Aurich, 08.11.2017 - 12 Ns 158/15
    Die Finanzbehörde war aufgrund des zeitweiligen In-Unkenntnis-Lassens des steuerlichen Sachverhalts nicht in der Lage, die Einkommensteuer für 2012 rechtzeitig festzusetzen (vgl. nur BGH v. 12.6.2013 - 1 StR 6/13, wistra 2013, 430 (431 f.)).

    Denn ungeachtet der Tatsache, dass mangels Einreichung der relevanten Unterlagen seitens des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt eine tatsächliche Beauftragung des Steuerberaters mehr als zweifelhaft erscheint - die bloße Möglichkeit hierzu reicht eben nicht aus (vgl. BGH v. 12.6.2013 - 1 StR 6/13, wistra 2013, 430 (431)) -, so hätte dieser Umstand nur ein Hinausschieben des Fälligkeitszeitpunkts längstens bis zum 31.12.2013 zur Folge gehabt (vgl. koordinierter Ländererlass, BStBl. I 2013, 66).

  • BGH, 14.12.2010 - 1 StR 275/10

    Vollendete Steuerhinterziehung durch aktives Tun trotz Sachverhaltskenntnis des

    Auszug aus LG Aurich, 08.11.2017 - 12 Ns 158/15
    Für die Zulässigkeit dieser Argumentationskette (Berücksichtigung von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 AO) streitet überdies der Umstand, dass der Bundesgerichtshof bezüglich § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO und das Bayerische Oberste Landesgericht zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ebenso verfahren sind (vgl. BGH v. 14.12.2010 - 1 StR 275/10, NStZ 2011, 28; BayObLG v. 14.03.2002 - 4 St RR 8/02, wistra 2002, 393).
  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 178/99

    Kenntnis der Finanzbehörden; Tatbestandsmäßigkeit der Steuerhinterziehung;

    Auszug aus LG Aurich, 08.11.2017 - 12 Ns 158/15
    So ist bereits für die Tatvariante des aktiven Tuns (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) vom Bundesgerichtshof (vgl. etwa BGH v. 19.10.1999 - 5 StR 178/99, NJW 2000, 528) anerkannt, dass die Kenntnis der Finanzbehörden eine Strafbarkeit nicht ausschließt.
  • OLG Köln, 31.01.2017 - 1 RVs 253/16

    Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    Auszug aus LG Aurich, 08.11.2017 - 12 Ns 158/15
    Eine versuchte Steuerhinterziehung scheidet auch nicht deshalb aus, weil es - in Anlehnung an die Entscheidung des OLG Köln v. 31.01.2017 - III-1 RVs 253/16 (wistra 2017, 363 ff.) - tatbestandlich an einem pflichtwidrigen In-Unkenntnis-Lassen der Finanzbehörde im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO mangelt.
  • BGH, 05.05.2004 - 5 StR 548/03

    Aufhebung eines Haftbefehls gemäß § 126 Abs. 3 in Verbindung mit § 120 Abs. 1

    Auszug aus LG Aurich, 08.11.2017 - 12 Ns 158/15
    Denn zum einen war die versuchte Steuerhinterziehung fehlgeschlagen, da diese nach den durchgeführten Ermittlungen des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen entdeckt war und nicht mehr zur Vollendung gelangen konnte; zum anderen fehlte es an der Freiwilligkeit der Tataufgabe, nachdem dem Angeklagten bereits unter dem 26.04.2014 die Einleitung des Strafverfahrens bekannt gegeben wurde (vgl. BGH v. 05.05.2004 - 5 StR 548/03, NJW 2005, 2720 (2722)).
  • LG Cottbus, 02.11.2021 - 22 KLs 10/20
    Soweit die Staatsanwaltschaft die Auffassung vertritt, dass es für die Erfüllung des Merkmals "in Unkenntnis lassen", nicht auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden ankomme (unter Verweis auf Roth, NZWiSt 2017, 308 und LG Aurich, Urteil vom 8. November 2017, NZWiSt 2018, 190), kann die Kammer dem nicht folgen.
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