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   LG Aurich, 10.08.2005 - 5 O 92/04   

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https://dejure.org/2005,35852
LG Aurich, 10.08.2005 - 5 O 92/04 (https://dejure.org/2005,35852)
LG Aurich, Entscheidung vom 10.08.2005 - 5 O 92/04 (https://dejure.org/2005,35852)
LG Aurich, Entscheidung vom 10. August 2005 - 5 O 92/04 (https://dejure.org/2005,35852)
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  • BGH, 27.11.1998 - V ZR 344/97

    Haftung eines Immobilienverkäufers für die Richtigkeit eines Berechnungsbeispiels

    Auszug aus LG Aurich, 10.08.2005 - 5 O 92/04
    Die Beratung ist selbständige Hauptpflicht des Verkäufers aus einem Beratungsvertrag, wenn der Verkäufer - wie hier - im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen und auf Befragen des Käufers einen ausdrücklichen Rat erteilt ( BGHZ 140, 111, 115 m.w.N.).

    Vorliegend haftet die Beklagte für das Verhalten der von ihr mit der Vermittlung der Wohnungen beauftragten Vertriebsmitarbeiter, da diese einen wesentlichen Verkaufsanreiz gesetzt haben, der die Käufer zum Erwerb des Kaufobjektes veranlaßt hat; die Berater haben nämlich im Rahmen der Ankaufsgespräche unzutreffende Aussagen zur Finanzierbarkeit des Objekts gemacht (vgl. BGHZ 140, 111; BGH NJW 2001, 2021 [BGH 06.04.2001 - V ZR 402/99] ; BGH, Urteil vom 14.03.2003, V ZR 302/02 ).

    Läßt der Verkäufer nämlich - wie hier - einem Vermittler freie Hand und betraut er ihn mit der Führung der wesentlichen Vertragsverhandlungen, muß er sich dessen Verhalten zurechnen lassen ( BGH NJW 1996, 451 (452) [BGH 24.11.1995 - V ZR 40/94] ; BGHZ 140, 111 (116)).

    Die Übergabe einer Berechnung mit - wie hier - detailliert auf den konkreten Kaufabschluß abgestellten Zahlen erweckte im Kaufinteressenten die Vorstellung einer, abschließenden und verläßlichen Auskunft im Rahmen einer individuellen Beratung, die wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluß der Verkaufsbemühungen der Beklagten war; dies genügt für die Annahme einer stillschweigenden Bevollmächtigung des Maklers zum Abschluß des Beratervertrages und die Kundgabe, die Beratung für die Verkäuferin zu übernehmen und auszuführen ( BGHZ 140, 111 (117)).

  • BGH, 06.04.2001 - V ZR 402/99

    Aufklärungspflichten des Verkäufers einer Eigentumswohnung

    Auszug aus LG Aurich, 10.08.2005 - 5 O 92/04
    Vorliegend haftet die Beklagte für das Verhalten der von ihr mit der Vermittlung der Wohnungen beauftragten Vertriebsmitarbeiter, da diese einen wesentlichen Verkaufsanreiz gesetzt haben, der die Käufer zum Erwerb des Kaufobjektes veranlaßt hat; die Berater haben nämlich im Rahmen der Ankaufsgespräche unzutreffende Aussagen zur Finanzierbarkeit des Objekts gemacht (vgl. BGHZ 140, 111; BGH NJW 2001, 2021 [BGH 06.04.2001 - V ZR 402/99] ; BGH, Urteil vom 14.03.2003, V ZR 302/02 ).

    Dies genügt, um die tätig gewordenen Vertriebsmitarbeiter selbst dann als Erfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehen, wenn sie als Makler tätig geworden sein sollten ( BGH, Urteil vom 06.04.2001, Az. V ZR 402/99 ).

    Anders als in den Fällen, in denen Aussagen zur monatlichen Belastung seitens des Verkäufers bzw. der für ihn handelnden Vermittler nicht gemacht werden, muß der Verkäufer, wenn er auf eigene Initiative oder Nachfrage des Kaufinteressenten ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs, das der Förderung der Vermittlung des Geschäfts dienen soll, vorlegt, für einen darin enthaltenen falschen Rat einstehen ( BGH, Urteil vom 06.04.2001, Az. V ZR 402/99 ).

  • BGH, 15.04.1997 - IX ZR 112/96

    Aufklärungspflicht der Gläubigerbank über das Bürgschaftsrisiko; Vollstreckung

    Auszug aus LG Aurich, 10.08.2005 - 5 O 92/04
    Dann obliegt es nämlich nicht dem Kaufinteressenten, sich selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit zu verschaffen ( BGH, NJW 1997, 3230 (3231) [BGH 15.04.1997 - IX ZR 112/96] ).
  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

    Auszug aus LG Aurich, 10.08.2005 - 5 O 92/04
    Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Eheleute ... die Vertriebsinfo "Unser Weg der Finanzierung" (Kläger-Anlage A 17 erhalten hätten. Denn diese Info muß auf Grund ihres fehlenden Zuschnitts auf den Einzelfall für die Kunden hinter die konkrete Ankaufsberechnung zurücktreten. Die Haftung der Beklagten beruht letztlich darauf, daß aus den auf die Ankaufsberechnung gestützten Gesprächen betreffend die Finanzierbarkeit des Objektes ein Kaufanreiz hervorgerufen wurde, der den Entschluß zum Erwerb gefördert hat (so auch BGH, Urteil vom 14.03.2003, Az. V ZR 308/02 , Seite 13).
  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 40/94

    Makler als Erfüllungsgehilfe

    Auszug aus LG Aurich, 10.08.2005 - 5 O 92/04
    Läßt der Verkäufer nämlich - wie hier - einem Vermittler freie Hand und betraut er ihn mit der Führung der wesentlichen Vertragsverhandlungen, muß er sich dessen Verhalten zurechnen lassen ( BGH NJW 1996, 451 (452) [BGH 24.11.1995 - V ZR 40/94] ; BGHZ 140, 111 (116)).
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