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   LG Aurich, 20.09.2019 - 11 KLs 510 Js 27177/18 (5/19)   

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https://dejure.org/2019,48426
LG Aurich, 20.09.2019 - 11 KLs 510 Js 27177/18 (5/19) (https://dejure.org/2019,48426)
LG Aurich, Entscheidung vom 20.09.2019 - 11 KLs 510 Js 27177/18 (5/19) (https://dejure.org/2019,48426)
LG Aurich, Entscheidung vom 20. September 2019 - 11 KLs 510 Js 27177/18 (5/19) (https://dejure.org/2019,48426)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 01.09.2004 - 2 StR 313/04

    Raub (Gewaltbegriff bei der Nötigung; Verwenden eines gefährlichen Werkzeug als

    Auszug aus LG Aurich, 20.09.2019 - 11 KLs 5/19
    Verwenden liegt nach nicht nur vor bei Einsatz des Tatmittels als Verletzungs- oder Gefährdungsmittel, sondern auch als Mittel zur Drohung mit Gewalt (BGHSt 45, 92 (94 f.) = NJW 1999, 2198; BGH NStZ 1998, 511; 1999, 301 (302); 2002, 31 (33); NJW 2004, 3437; NStZ 2011, 158; 2011, 211; Küper/Zopfs Rn. 796 mwN), sofern die Drohung infolge Realisierbarkeit als latent gefährlich und damit als realisierbar eingestuft werden muss (BGH NStZ 2002, 31 (33); NStZ-RR 2002, 9).

    Das Drohungsmittel muss vom Bedrohten wahrgenommen werden und eine Zwangslage auslösen (BGH NStZ 2005, 41).

  • BGH, 18.02.2010 - 3 StR 556/09

    Schwerer Raub (Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs; Drohung; Versuch;

    Auszug aus LG Aurich, 20.09.2019 - 11 KLs 5/19
    Bei § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB muss es sich um objektiv gefährliche Gegenstände handeln, wobei sich nach der Rechtsprechung die objektive Gefährlichkeit sowohl aus der generellen Gefährlichkeit (dann kommt es auf die konkrete Gefahr erheblicher Verletzungen nicht an, vgl. BGH NStZ 2011, 158) als auch aus der konkreten Art und Weise der Verwendung im Einzelfall ergeben kann (vgl. BeckOK StGB/Wittig, 43. Ed. 1.8.2019, StGB § 250 Rn. 12 m.w.N.).

    Verwenden liegt nach nicht nur vor bei Einsatz des Tatmittels als Verletzungs- oder Gefährdungsmittel, sondern auch als Mittel zur Drohung mit Gewalt (BGHSt 45, 92 (94 f.) = NJW 1999, 2198; BGH NStZ 1998, 511; 1999, 301 (302); 2002, 31 (33); NJW 2004, 3437; NStZ 2011, 158; 2011, 211; Küper/Zopfs Rn. 796 mwN), sofern die Drohung infolge Realisierbarkeit als latent gefährlich und damit als realisierbar eingestuft werden muss (BGH NStZ 2002, 31 (33); NStZ-RR 2002, 9).

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus LG Aurich, 20.09.2019 - 11 KLs 5/19
    Ein minderschwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHSt 29, 319, 321).
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