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LG Aurich, 28.08.2018 - 5 O 1241/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Abgasskandal
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aurich, 28.08.2018 - 5 O 1241/17
- OLG Oldenburg - 2 U 144/18 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 21.12.2004 - VI ZR 306/03
Begriff des Schadens bei Erschleichung von Subventionen
Auszug aus LG Aurich, 28.08.2018 - 5 O 1241/17
Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGHZ 161, 361, 367).Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar; insoweit bewirkt die Norm einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (BGHZ 161, S. 361, 367 f.).
- BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15
Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft: …
Auszug aus LG Aurich, 28.08.2018 - 5 O 1241/17
Die Verwerflichkeit kann sich unter anderem aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH Urteil vom 28.6.2016, Az. VI ZR 536/15, zitiert nach juris, Rdnr. 16). - BGH, 05.12.2017 - VI ZR 24/17
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Gegenstandswert des Anspruchs auf Ersatz …
Auszug aus LG Aurich, 28.08.2018 - 5 O 1241/17
Der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist nach dem Gegenstandswert zu ermitteln, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH NJW 2018, S. 935, 935), hier also nach einem Gegenstandswert von bis zu 22.000,-EUR. - BGH, 10.02.2015 - VI ZR 343/13
Deliktische Schadensersatzklage wegen Untreue: Voraussetzungen einer sekundären …
Auszug aus LG Aurich, 28.08.2018 - 5 O 1241/17
Eine solche sekundäre Darlegungslast, die die Verteilung der Beweislast unberührt lässt, setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH NJW-RR 2015, S. 1279, 1280).