Rechtsprechung
LG Bad Kreuznach, 07.08.2017 - 2 Qs 49/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Burhoff online
Verbindung von Verfahren, Hauptverhandlung, Terminsgebühr, zusätzliche Verfahrensgebür
- Burhoff online
Einspruch, Strafbefehl, Abraten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Verbindung in der Hauptverhandlung: Es kommt auf die "juristische" Sekunde an
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Dresden, 07.10.2008 - 2 Ws 455/08
Erfallen der Terminsgebühr des Pflichtverteidigers bei Verbindung zweier …
Auszug aus LG Bad Kreuznach, 07.08.2017 - 2 Qs 49/17
Für die Entstehung einer Terminsgebühr bei Verfahren, die erst in der Hauptverhandlung verbunden werden, kommt es darauf an, dass in allen Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefunden hat (OLG Dresden, NStZ-RR 2009, 128; Hanseatisches OLG Bremen, NSTZ-RR 2013, 128).Unterbleibt er, so ist der Beginn der Hauptverhandlung deshalb von dem Zeitpunkt an anzunehmen, in welchem der Vorsitzende kundgibt, die Verhandlung durchführen zu wollen (OLG Dresden, NStZ-RR 2009, 128; Hanseatisches OLG Bremen, NSTZ-RR 2013, 128).
Dies war vorliegend erst nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses möglich, da es zuvor an einer Prozessvoraussetzung gefehlt hat (OLG Dresden, NStZ-RR 2009, 128).
- OLG Nürnberg, 20.05.2009 - 2 Ws 132/09
Gebühr des Rechtsanwalts: Anfall der Erledigungsgebühr auf Grund des Abratens von …
Auszug aus LG Bad Kreuznach, 07.08.2017 - 2 Qs 49/17
Allein die spätere Beratung des Mandanten dahingehend, von der Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl abzusehen, löst im Übrigen keine zusätzliche Gebühr aus (so bereits OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.05.2009, 2 Ws 132/09 - juris). - LG Mannheim, 07.04.2017 - 6 Qs 9/16
Pflichtverteidigerkosten: Entstehung einer Zusatzgebühr bei Zustandekommen einer …
Auszug aus LG Bad Kreuznach, 07.08.2017 - 2 Qs 49/17
In dem Fall scheidet auch eine analoge Anwendung des Gebührentatbestands der Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG aus (LG Mannheim Beschluss vom 07.04.2017, 6 Qs 9/16 -juris).
- VG Magdeburg, 02.06.2021 - 15 E 9/21
Zusatzgebühr bei Erledigung der Hauptsache in mündlicher Verhandlung
Hat sich das Verfahren erst in der mündlichen Verhandlung erledigt, kommt eine analoge Anwendung des Gebührentatbestandes der Nr. 6216 VV RVG nicht in Betracht (vgl. zur entsprechenden Regelung der Nr. 4141 VV RVG: LG Bad Kreuznach, B. v. 07.08.2017 - 2 Qs 49/17 -, juris, Rdnr. 13 m. w. N.).Die Hinwirkung auf eine Erledigung des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung ist demzufolge mit der Terminsgebühr und der allgemeinen Verfahrensgebühr abgegolten (vgl. LG Bad Kreuznach, B. v. 07.08.2017 - 2 Qs 49/17 -, juris, Rdnr. 13).
- AG München, 20.10.2021 - 845 Ds 235 Js 136362/21
Hauptverhandlung, Freiheitsstrafe, Verteidiger, Staatsanwaltschaft, Beschwerde, …
Allein die spätere Beratung des Mandanten dahingehend, von der Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl abzusehen, löst keine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG aus (vgl. LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 07.08.2017, 2 Qs 49/17).