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   LG Bamberg, 01.08.2016 - 2 O 42/16 Ver   

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LG Bamberg, 01.08.2016 - 2 O 42/16 Ver (https://dejure.org/2016,52097)
LG Bamberg, Entscheidung vom 01.08.2016 - 2 O 42/16 Ver (https://dejure.org/2016,52097)
LG Bamberg, Entscheidung vom 01. August 2016 - 2 O 42/16 Ver (https://dejure.org/2016,52097)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Keine Rückabwicklung eines bereits gekündigten Lebensversicherungsvertrages nach nachträglichem Widerspruch gemäß § 5a VVG aF

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a. F. § 5 a
    Trotz Widerspruchs gem. § 5 a VVG a. F. keine Rückabwicklung eines bereits gekündigten und vollständig erfüllten Vertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • versr.de (Kurzinformation)

    Trotz Widerspruchs gem. § 5 a VVG a. F. keine Rückabwicklung eines bereits gekündigten und vollständig erfüllten Vertrags

Papierfundstellen

  • VersR 2017, 145
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

    Auszug aus LG Bamberg, 01.08.2016 - 2 O 42/16
    Die Verwirkung setzt somit zum einen voraus, dass seit der Möglichkeit, das streitgegenständliche Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist, wobei sich die Zeitspanne nach Art und Bedeutung des jeweiligen Rechtes im Einzelfall richtet (Zeitmoment), dass zum anderen sich der Gegner aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben durfte und eingerichtet hat, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment), und dass es gerade deshalb mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der Berechtigte später doch noch mit der Geltendmachung des ihm zustehenden Rechts hervortritt (vgl. RGZ 155, 148/151; BGHZ 25, 47/52; BGH NJW 1989, 836; OLG München WM 2006, 523; OLG Celle NJW-RR 2007, 235).

    (3) Der Einwand der Verwirkung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Berechtigten der ihm zustehende Anspruch unbekannt gewesen sein mag (vgl. RGZ 134, 41; BGHZ 25, 47/52).

    Denn eine dadurch bedingte verspätete Geltendmachung des Anspruchs kann bei objektiver Beurteilung niemals als ein Verstoß gegen Treu und Glauben betrachtet werden und kann daher auch niemals den Einwand der Verwirkung rechtfertigen (vgl. BGHZ 25, 47/52).

  • RG, 04.06.1937 - VII 321/36

    1. Nach welchen rechtlichen Gesichtspunkten ist ein zur Zeit stärkster

    Auszug aus LG Bamberg, 01.08.2016 - 2 O 42/16
    Solche besonderen Umstände werden immer dann vorliegen, wenn der Schuldner aus dem Verhalten des Gläubigers hat entnehmen müssen, dass dieser den Anspruch nicht mehr geltend machten wolle (vgl. RGZ 155, 148/151).

    Die Verwirkung setzt somit zum einen voraus, dass seit der Möglichkeit, das streitgegenständliche Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist, wobei sich die Zeitspanne nach Art und Bedeutung des jeweiligen Rechtes im Einzelfall richtet (Zeitmoment), dass zum anderen sich der Gegner aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben durfte und eingerichtet hat, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment), und dass es gerade deshalb mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der Berechtigte später doch noch mit der Geltendmachung des ihm zustehenden Rechts hervortritt (vgl. RGZ 155, 148/151; BGHZ 25, 47/52; BGH NJW 1989, 836; OLG München WM 2006, 523; OLG Celle NJW-RR 2007, 235).

  • OLG Hamm, 13.04.2016 - 20 U 170/15

    Anspruch des Versicherungsnehmers in der Krankentagegeldversicherung auf Erhöhung

    Auszug aus LG Bamberg, 01.08.2016 - 2 O 42/16
    Denn der Zweck dieses Rechtes, dem Versicherungsnehmer, der sich möglicherweise voreilig zu dem Abschluss des Vertrages entschieden hat, eine rechtliche Handhabe zu geben, sich von dem Vertrag lösen zu können, verblasst im Laufe der Zeit und tritt in den Hintergrund, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag über viele Jahre hinweg fortführt und so zu erkennen gibt, dass er an dem Vertrage festhalten will (so auch OLG Köln, Beschluss vom 25.11.2015 und 20.01.2016, Az. 20 U 170/15, mit Hinweis auf BGH, Beschluss vom 26.06.2013, IV 83/12).
  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus LG Bamberg, 01.08.2016 - 2 O 42/16
    In späteren Entscheidungen belässt er es dabei, dieses Urteil zu zitieren (vgl. z.B. NJW 2014, 2646).
  • BGH, 16.10.2013 - IV ZR 52/12

    Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages: Widerrufsrecht bei unzureichender

    Auszug aus LG Bamberg, 01.08.2016 - 2 O 42/16
    Hiernach solle eine von dem Versicherungsnehmer ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages der Wirksamkeit eines späteren Widerspruchs nicht entgegenstehen, wenn der Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht nicht ausreichend belehrt worden ist und er deshalb sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht habe ausüben können (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2013 - IV ZR 52/12, NJW 2013, 3776).
  • OLG Karlsruhe, 19.02.2013 - 12 U 151/12
    Auszug aus LG Bamberg, 01.08.2016 - 2 O 42/16
    Denn ein bereits gekündigter und beiderseitig vollständig erfüllter Vertrag kann von Rechts wegen durch einen Widerspruch bzw. Widerruf gemäß §§ 5a, 8 Abs. 4 VVG a.F. oder gemäß § 7 VerbrKrG nicht mehr nachträglich bzw. nochmals mit ex-tunc-Wirkung beendet werden (vgl. OLG Stuttgart VersR 2011, 786; OLG Karlsruhe RuS 2013, 483; LG Bamberg, Beschluss vom 20.04.2011 und 08.06.2011, 2 S 8/11 sowie Urt. v. 30.09.2015, 2 O 552/14 Ver).
  • OLG Stuttgart, 31.01.2011 - 7 U 199/10

    Lebensversicherung: Widerruf eines bereits gekündigten Versicherungsvertrags;

    Auszug aus LG Bamberg, 01.08.2016 - 2 O 42/16
    Denn ein bereits gekündigter und beiderseitig vollständig erfüllter Vertrag kann von Rechts wegen durch einen Widerspruch bzw. Widerruf gemäß §§ 5a, 8 Abs. 4 VVG a.F. oder gemäß § 7 VerbrKrG nicht mehr nachträglich bzw. nochmals mit ex-tunc-Wirkung beendet werden (vgl. OLG Stuttgart VersR 2011, 786; OLG Karlsruhe RuS 2013, 483; LG Bamberg, Beschluss vom 20.04.2011 und 08.06.2011, 2 S 8/11 sowie Urt. v. 30.09.2015, 2 O 552/14 Ver).
  • OLG München, 17.11.2005 - 19 U 2487/05

    Verwirkung von Ansprüchen aus einer Bankverbindung; Beginn der Verjährung von

    Auszug aus LG Bamberg, 01.08.2016 - 2 O 42/16
    Die Verwirkung setzt somit zum einen voraus, dass seit der Möglichkeit, das streitgegenständliche Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist, wobei sich die Zeitspanne nach Art und Bedeutung des jeweiligen Rechtes im Einzelfall richtet (Zeitmoment), dass zum anderen sich der Gegner aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben durfte und eingerichtet hat, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment), und dass es gerade deshalb mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der Berechtigte später doch noch mit der Geltendmachung des ihm zustehenden Rechts hervortritt (vgl. RGZ 155, 148/151; BGHZ 25, 47/52; BGH NJW 1989, 836; OLG München WM 2006, 523; OLG Celle NJW-RR 2007, 235).
  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

    Auszug aus LG Bamberg, 01.08.2016 - 2 O 42/16
    Dies gilt auch für die einem Verbraucher eingeräumten Widerspruchs- bzw. Widerrufsrechte (vgl. BGH NJW 2004, 2735; NJW-RR 2005, 180).
  • BGH, 20.10.1988 - VII ZR 302/87

    Fälligkeit der Schlußzahlung bei einem Pauschalvertrag nach VOB/B

    Auszug aus LG Bamberg, 01.08.2016 - 2 O 42/16
    Die Verwirkung setzt somit zum einen voraus, dass seit der Möglichkeit, das streitgegenständliche Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist, wobei sich die Zeitspanne nach Art und Bedeutung des jeweiligen Rechtes im Einzelfall richtet (Zeitmoment), dass zum anderen sich der Gegner aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben durfte und eingerichtet hat, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment), und dass es gerade deshalb mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der Berechtigte später doch noch mit der Geltendmachung des ihm zustehenden Rechts hervortritt (vgl. RGZ 155, 148/151; BGHZ 25, 47/52; BGH NJW 1989, 836; OLG München WM 2006, 523; OLG Celle NJW-RR 2007, 235).
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