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   LG Bamberg, 25.07.2016 - 3 T 238/15   

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https://dejure.org/2016,36988
LG Bamberg, 25.07.2016 - 3 T 238/15 (https://dejure.org/2016,36988)
LG Bamberg, Entscheidung vom 25.07.2016 - 3 T 238/15 (https://dejure.org/2016,36988)
LG Bamberg, Entscheidung vom 25. Juli 2016 - 3 T 238/15 (https://dejure.org/2016,36988)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.10.2006 - V ZB 91/06

    Anwaltsgebühren bei Parteiwechsel

    Auszug aus LG Bamberg, 25.07.2016 - 3 T 238/15
    Es bleibt eine Angelegenheit, die nur die einmalige Erhebung der in dem Rechtszug anfallenden Gebühren (§§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 Satz 1 RVG) rechtfertigt, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt gleichzeitig oder nacheinander für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig wird (grundlegend BGH, Beschluss vom 19.10.2006, Az. V ZB 91/06, NJW 2007, 769, bei juris Rn. 12 ff.).
  • BGH, 20.02.2006 - II ZB 3/05

    Kostenerstattung im Streitgenossenprozess

    Auszug aus LG Bamberg, 25.07.2016 - 3 T 238/15
    Die vormalige Beklagte und die (zuletzt) Beklagte müssen sich insoweit kostenrechtlich als Streitgenossen behandeln lassen; bei der Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner aber nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils und nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20.02.2006, Az. II ZB 3/05, NJW-RR 2006, 1508, bei juris Rn. 3; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.11.2009, Az. 8 W 459/09, AGS 2010, 7, bei juris Rn. 11 ff.; Hansens, zfs 2007, 189 ff.).
  • OLG Stuttgart, 20.11.2009 - 8 W 459/09

    Kostenfestsetzung in Ansehung eines Parteiwechsels auf obsiegender

    Auszug aus LG Bamberg, 25.07.2016 - 3 T 238/15
    Die vormalige Beklagte und die (zuletzt) Beklagte müssen sich insoweit kostenrechtlich als Streitgenossen behandeln lassen; bei der Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner aber nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils und nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20.02.2006, Az. II ZB 3/05, NJW-RR 2006, 1508, bei juris Rn. 3; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.11.2009, Az. 8 W 459/09, AGS 2010, 7, bei juris Rn. 11 ff.; Hansens, zfs 2007, 189 ff.).
  • OLG Brandenburg, 21.09.2021 - 6 W 38/21

    Höhe der Anwaltsgebühren bei einem Parteiwechsel

    Aus der vom Landgericht angeführten Entscheidung des Landgerichts B... vom 25.07.2016 - 3 T 238/15 - ergibt sich nichts anderes, denn dort war die Terminsgebühr sowohl für die ausgeschiedene wie die eintretende Partei angefallen.
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