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   LG Berlin, 01.03.2013 - 63 T 29/13   

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LG Berlin, 01.03.2013 - 63 T 29/13 (https://dejure.org/2013,3222)
LG Berlin, Entscheidung vom 01.03.2013 - 63 T 29/13 (https://dejure.org/2013,3222)
LG Berlin, Entscheidung vom 01. März 2013 - 63 T 29/13 (https://dejure.org/2013,3222)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Nachbarn auf Unterlassung des Anbaus eines Balkons im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einstweilige Verfügung bei Ankündigung einer Außenmodernisierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Schutz gegen beeinträchtigenden Balkonanbau im Eilverfahren

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Schutz gegen beeinträchtigenden Balkonanbau im Eilverfahren

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Besitzstörung durch Modernisierungsmaßnahmen

  • bau-blawg.de (Kurzinformation)

    Modernisierungsstopp durch einstweilige Verfügung

  • bau-blawg.de (Kurzinformation)

    Modernisierungsstopp per einstweiliger Verfügung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Instandsetzung: Einstweilige Verfügung des Mieters trotz Duldungspflicht reloaded! (IMR 2013, 239)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 846
  • NZM 2013, 465
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Berlin, 07.08.2012 - 63 T 118/12

    Unterlassung von Instandsetzungsmaßnahmen aufgrund der Besitzstörung bzgl. der

    Auszug aus LG Berlin, 01.03.2013 - 63 T 29/13
    Der Antragsteller ist gemäß § 862 Abs. 1 BGB in seinem Besitz an der streitgegenständlichen Wohnung durch die von der Antragsgegnerin im Hause geplanten Modernisierungsmaßnahmen gestört; ausreichend sind insoweit bereits nicht lediglich unerhebliche Lärm-, Geruchs- und Staubimmissionen oder sonstige nicht lediglich unwesentlichen Gebrauchsbeeinträchtigungen (Kammer, Beschl. v. 12. März 2012 - 63 T 29/12, WuM 2012, S. 213; v. 7. August 2012 - 63 T 118/12, ZMR 2013 S. 113).

    Beachtlich wäre allein die - nicht erhobene - Einwendung der Antragsgegnerin gewesen, der Antragsteller sei mit den Maßnahmen einverstanden oder letztere beruhten auf einer gesetzlichen Gestattung (Kammer, Beschl. v. 7. August 2012 - 63 T 118/12, a. a. O.).

  • BGH, 27.04.1971 - VI ZR 191/69

    Verletzung der sich aus dem Mietvertrag ergebenden nachwirkenden Obhutspflicht -

    Auszug aus LG Berlin, 01.03.2013 - 63 T 29/13
    Solche Ansprüche dürfen nur auf dem Klagewege durchgesetzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 27. April 1971 - VI ZR 191/69, VersR 1971, S. 765; Gutzeit, a. a. O. Rz. 22); auf diesen ist der Vermieter - ebenso wie bei der Innenmodernisierung - zumindest dann zu verweisen, wenn die beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen den Mieter in seinem geschützten Besitz beeinträchtigen und er nicht vorab sein Einverständnis zu deren Durchführung erteilt hat.
  • BGH, 14.10.1994 - V ZR 76/93

    Bildung von Immissions-Richtwerten in Gebieten unterschiedlicher Qualität; Lauf

    Auszug aus LG Berlin, 01.03.2013 - 63 T 29/13
    Beides aber würde den Antragsteller in seinem geschützten Besitz an der Wohnung stören (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1994 - V ZR 76/93, NJW 1995, S. 132 (Lärm)).
  • BGH, 21.09.2012 - V ZR 230/11

    Besitzschutz: Kraftfahrzeughalterhaftung auf Unterlassung eines Falschparkens auf

    Auszug aus LG Berlin, 01.03.2013 - 63 T 29/13
    Erforderlich ist vielmehr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (BGH, Urt. v. 21. September 2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, S. 3781 Tz. 12 m. w. N.).
  • KG, 16.07.1992 - 8 REMiet 3166/92

    Voraussetzungen für das Ergehen eines Rechtsentscheides; Anforderungen an die

    Auszug aus LG Berlin, 01.03.2013 - 63 T 29/13
    Davon ausgehend bedurfte die Frage, ob ein Verfügungsanspruch des Antragstellers unabhängig von der hier zu besorgenden Besitzstörung allein deshalb zu bejahen ist, weil sein passives Verhalten ansonsten als Zustimmung zur Durchführung der streitgegenständlichen Maßnahmen mit Rechtsnachteilen für eine spätere Mietzinserhöhung nach den §§ 559 ff. BGB auszulegen wäre (vgl. dazu KG, Beschl. v. 16. Juli 1992 - 8 REMiet 3166/92, WuM 1992, S. 514; OLG Stuttgart, Beschl. v. 26. April 1991 - REMiet 2/90, NJW-RR 1991, S. 1108), keiner abschließenden Entscheidung der Kammer.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.12.2012 - 10 SaGa 11/12

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen

    Auszug aus LG Berlin, 01.03.2013 - 63 T 29/13
    Denn er hat seinen Antrag nicht erst nach mehr als drei Monaten, sondern bereits zwei Monate nach Zugang der Modernisierungsankündigung erhoben, wobei zu seinen Gunsten insbesondere zu berücksichtigen war, dass er während der von ihm abgewarteten zwei Monate nahezu sechs Wochen urlaubsbedingt ortsabwesend war (vgl. LAG Rheinland/Pfalz, Urt. v. 6. Dezember 2012 - 10 SaGa 11/12, juris - Tz. 48).
  • LG Berlin, 12.03.2012 - 63 T 29/12

    Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Antrags auf Erlass einer

    Auszug aus LG Berlin, 01.03.2013 - 63 T 29/13
    Der Antragsteller ist gemäß § 862 Abs. 1 BGB in seinem Besitz an der streitgegenständlichen Wohnung durch die von der Antragsgegnerin im Hause geplanten Modernisierungsmaßnahmen gestört; ausreichend sind insoweit bereits nicht lediglich unerhebliche Lärm-, Geruchs- und Staubimmissionen oder sonstige nicht lediglich unwesentlichen Gebrauchsbeeinträchtigungen (Kammer, Beschl. v. 12. März 2012 - 63 T 29/12, WuM 2012, S. 213; v. 7. August 2012 - 63 T 118/12, ZMR 2013 S. 113).
  • OLG Stuttgart, 26.04.1991 - 8 REMiet 2/90

    Mieterhöhung nach Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme; Entbehrlichkeit der

    Auszug aus LG Berlin, 01.03.2013 - 63 T 29/13
    Davon ausgehend bedurfte die Frage, ob ein Verfügungsanspruch des Antragstellers unabhängig von der hier zu besorgenden Besitzstörung allein deshalb zu bejahen ist, weil sein passives Verhalten ansonsten als Zustimmung zur Durchführung der streitgegenständlichen Maßnahmen mit Rechtsnachteilen für eine spätere Mietzinserhöhung nach den §§ 559 ff. BGB auszulegen wäre (vgl. dazu KG, Beschl. v. 16. Juli 1992 - 8 REMiet 3166/92, WuM 1992, S. 514; OLG Stuttgart, Beschl. v. 26. April 1991 - REMiet 2/90, NJW-RR 1991, S. 1108), keiner abschließenden Entscheidung der Kammer.
  • LG Berlin, 13.05.2014 - 67 S 105/14

    Wohnraummiete: Einstweilige Verfügung auf Unterlassung bei Ankündigung einer den

    Ausreichend sind insoweit bereits nicht lediglich unerhebliche Lärm-, Geruchs- und Staubimmissionen oder sonstige nicht lediglich unwesentlichen Gebrauchsbeeinträchtigungen (Kammer, Beschl. v. 18. März 2014 - 67 S 22/14, n.v.; LG Berlin, Beschl. v. 1. März 2013 - 63 T 29/13, NJW-RR 2013, 846).

    Denn er hat seinen Antrag nicht erst nach mehr als drei Monaten, sondern bereits unwesentlich mehr als zwei Monate nach Zugang der Modernisierungsankündigung und weniger als zwei Monate nach dem Beginn vereinzelter Maßnahmen erhoben (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 1. März 2013 - 63 T 29/13, NJW-RR 2013, 846).

  • LG Berlin, 20.04.2016 - 65 S 424/15

    Unterlassungsverfügungsanspruch eines Wohnungsmieters gegen die Errichtung eines

    Soweit nicht besondere Umstände Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung ergeben, so ist insbesondere nicht allein die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geeignet, die (sachlich nicht begründete) ernstliche Besorgnis entfallen zu lassen (a. A. LG Berlin, Beschl. v. 01.03.2013 - 63 T 29/13, juris Rn. 6).
  • ArbG Mannheim, 07.12.2017 - 14 BV 13/16

    SAP: Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat nach Umwandlung einer AG in eine SE

    Auch die Ankündigung eines beeinträchtigenden Verhaltens begründet die Erstbegehungsgefahr (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 01. März 2013 - 63 T 29/13 -, juris).
  • LG Berlin, 17.06.2014 - 67 T 109/14

    Teile einer Wohnung vermietet: Mieter muss keine weiteren Mitbewohner dulden!

    Ausreichend für eine Besitzstörung sind nicht lediglich unwesentliche Gebrauchsbeeinträchtigungen (LG Berlin, Beschl. v. 12. März 2012 - 63 T 29/12, WuM 2012, 213; v. 7. August 2012 - 63 T 118/12, ZMR -, 113; v. 1. März - - 63 T 29/13, NZM -, 465).

    Dass die Gebrauchsüberlassung bislang lediglich angekündigt und offensichtlich noch nicht vollständig vollzogen ist, steht einer Besitzstörung nicht entgegen, da eine solche bereits in einem Verhalten liegt, das den Besitzer über den ungestörten Fortbestand seines Besitzes ernstlich beunruhigt (LG Berlin, Beschl. v. 1. März - - 63 T 29/13, NZM -, 465; Gutzeit, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2012, § 858 Rz. 14 m. w. N.; Joost, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 858 Rz. 5m. w. N.).

  • AG Köln, 07.05.2020 - 222 C 84/20

    Auch ein Vermieter ist nicht Gott!

    Der Verfügungsgrund wird bereits durch die verbotene Eigenmacht indiziert, ohne dass es besonderen weiteren Vortrages bedürfte (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 01.03.2013 - 63 T 29/13, WM 2013, 225-227, m.w.N).
  • OLG München, 23.03.2020 - 32 U 265/20

    Besitzrechtsschutz des Mieters gegen Baumaßnahmen in einer WEG

    Es handelt sich nicht um eine gesetzliche Gestattung im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB (Hau, NZM 2014, 809; MüKoBGB/Artz, 8. Aufl. 2020, § 555d BGB Rn. 5; LG Berlin NZM 2013, 465; für Maßnahmen innerhalb der Wohnung auch Lehmann-Richter NZM 2013, 451).
  • LG Frankfurt/Main, 06.05.2016 - 5 O 29/16

    Mietvertrag schützt auch den Betreiber!

    Dass der Rückbau der Tribüne und die Unterbrechung der Versorgung mit Strom und Wasser bislang lediglich angekündigt und noch nicht vollzogen ist, steht einer Besitzstörung nicht entgegen, da eine solche bereits in einem Verhalten liegt, das den Besitzer über den ungestörten Fortbestand seines Besitzes ernstlich beunruhigt (LG Berlin, NJW-RR 2013, 846 [LG Berlin 01.03.2013 - 63 T 29/13] ).
  • LG Berlin, 16.09.2014 - 65 T 224/14

    Aufstellen eines Baugerüsts ist Besitzstörung!

    Hier ist der Eintritt der vorgenannten weiteren Störungen auch tatsächlich zu besorgen, da die Antragsgegnerin auch die bisherigen Arbeiten ohne bzw. gegen den Willen des Antragstellers begonnen und durchgeführt hat; es ist daher von einer Fortführung der Arbeiten entsprechend der Modernisierungsankündigung vom 17. März 2014 auszugehen (vgl. noch weiter gehend: LG Berlin, Beschluss v. 1.3.2013 - 63 T 29/13, in: NZM 2013, 465).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 08.10.2014 - 204 C 1004/14
    Diese Voraussetzungen sind im Falle der Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen, die mit einer Besitzstörung des Mieters verbunden sind, grundsätzlich erfüllt (LG Berlin, Beschluss vom 1.03.2013, 63 T 29/13, zitiert nach juris, m.w.N.).
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