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   LG Berlin, 02.02.2010 - 27 O 886/09   

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LG Berlin, 02.02.2010 - 27 O 886/09 (https://dejure.org/2010,39396)
LG Berlin, Entscheidung vom 02.02.2010 - 27 O 886/09 (https://dejure.org/2010,39396)
LG Berlin, Entscheidung vom 02. Februar 2010 - 27 O 886/09 (https://dejure.org/2010,39396)
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  • BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66

    "Mephisto"; Grundlagen des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des

    Auszug aus LG Berlin, 02.02.2010 - 27 O 886/09
    Die durch die Verletzung der "ideellen Bestandteile" des postmortalen Persönlichkeitsrechts ausgelösten Abwehr- und Beseitigungsansprüche können nach herrschender Meinung von den vom Verstorbenen benannten "Wahrnehmungsberechtigten", ersatzweise seinen "Angehörigen" geltend gemacht und verfolgt werden (BGH NJW 2000, 2195, 2199; BGH NJW 1968, 1773, 1774 f. [BGH 20.03.1968 - I ZR 44/66] - Mephisto; Brändel, in: Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 37 Rn. 54).

    Hiernach kann es mehrere Wahrnehmungsberechtigte geben, wobei das Einverständnis einzelner Wahrnehmungsberechtigter mit der beanstandeten Handlung es nicht ausschließen soll, dass ein anderer Berechtigter gleichwohl dagegen einschreitet (BGH NJW 1968, 1773, 1775 [BGH 20.03.1968 - I ZR 44/66] - Mephisto; so auch Schricker/Götting, Urheberrecht, 3. Aufl., § 22 KUG /§ 60 UrhG, Rn. 58).

    Das Schutzbedürfnis schwindet allerdings in dem Maße, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblasst und im Laufe der Zeit das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt (BGHZ 50, 133, 140; BGH NJW 1990, 1986, 1988 - Emil Nolde).

    Auch wenn der Bundesgerichtshof in seiner "Mephisto"-Entscheidung (BGH NJW 1968, 1773, 1775 [BGH 20.03.1968 - I ZR 44/66] ) insoweit auf die zeitliche Befristung des § 22 KUG (10 Jahre) und des § 83 UrhG (25 Jahre) verwiesen hat, um einem uferlosen postmortalem Schutz des Lebensbildes auszuschließen, hat er in seiner Entscheidung "Marlene Dietrich" (BGHZ 143, 214, 227 f.) die Frage dahinstehen lassen, und in seiner Entscheidung "Klaus Kinski" (BGH GRUR 2007, 168 [BGH 05.10.2006 - I ZR 277/03] ) diese nur dahingehend beantwortet, dass zwar der Schutz für die Vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts in entsprechender Anwendung der Schutzfrist für das postmortale Recht am eigenen Bild ( § 22 Satz 3 KUG ) grundsätzlich auf zehn Jahre begrenzt sein kann, dies aber nicht für die ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts gelten soll (a.a.O., Juris-Rn. 17 f.).

  • BGH, 08.06.1989 - I ZR 135/87

    Emil Nolde; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines verstorbenen

    Auszug aus LG Berlin, 02.02.2010 - 27 O 886/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es neben der Intensitiät der Beeinträchtigung vor allem auf die Bekanntheit und Bedeutung des durch das Schaffen des Verstorbenen geprägten Lebensbildes an (BGHZ 107, 384, 392).

    Das Schutzbedürfnis schwindet allerdings in dem Maße, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblasst und im Laufe der Zeit das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt (BGHZ 50, 133, 140; BGH NJW 1990, 1986, 1988 - Emil Nolde).

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Auszug aus LG Berlin, 02.02.2010 - 27 O 886/09
    Die durch die Verletzung der "ideellen Bestandteile" des postmortalen Persönlichkeitsrechts ausgelösten Abwehr- und Beseitigungsansprüche können nach herrschender Meinung von den vom Verstorbenen benannten "Wahrnehmungsberechtigten", ersatzweise seinen "Angehörigen" geltend gemacht und verfolgt werden (BGH NJW 2000, 2195, 2199; BGH NJW 1968, 1773, 1774 f. [BGH 20.03.1968 - I ZR 44/66] - Mephisto; Brändel, in: Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 37 Rn. 54).

    Auch wenn der Bundesgerichtshof in seiner "Mephisto"-Entscheidung (BGH NJW 1968, 1773, 1775 [BGH 20.03.1968 - I ZR 44/66] ) insoweit auf die zeitliche Befristung des § 22 KUG (10 Jahre) und des § 83 UrhG (25 Jahre) verwiesen hat, um einem uferlosen postmortalem Schutz des Lebensbildes auszuschließen, hat er in seiner Entscheidung "Marlene Dietrich" (BGHZ 143, 214, 227 f.) die Frage dahinstehen lassen, und in seiner Entscheidung "Klaus Kinski" (BGH GRUR 2007, 168 [BGH 05.10.2006 - I ZR 277/03] ) diese nur dahingehend beantwortet, dass zwar der Schutz für die Vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts in entsprechender Anwendung der Schutzfrist für das postmortale Recht am eigenen Bild ( § 22 Satz 3 KUG ) grundsätzlich auf zehn Jahre begrenzt sein kann, dies aber nicht für die ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts gelten soll (a.a.O., Juris-Rn. 17 f.).

  • BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94

    Kaisen - Meinungsfreiheit politischer Parteien im Wahlkampf und Schutz der

    Auszug aus LG Berlin, 02.02.2010 - 27 O 886/09
    Zudem genießt aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die verstorbene Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat, weiterhin Schutz (BVerfG AfP 2001, 295, 297 [BVerfG 05.04.2001 - 1 BvR 932/94] ).

    Ein bloßes Berühren der Menschenwürde genügt nicht; Voraussetzung ist eine sie treffende Verletzung (BVerfG AfP 2001, 295, 297 [BVerfG 05.04.2001 - 1 BvR 932/94] ; BverfGE 1993, 266, 293).

  • BGH, 05.10.2006 - I ZR 277/03

    kinski-klaus. de

    Auszug aus LG Berlin, 02.02.2010 - 27 O 886/09
    Auch wenn der Bundesgerichtshof in seiner "Mephisto"-Entscheidung (BGH NJW 1968, 1773, 1775 [BGH 20.03.1968 - I ZR 44/66] ) insoweit auf die zeitliche Befristung des § 22 KUG (10 Jahre) und des § 83 UrhG (25 Jahre) verwiesen hat, um einem uferlosen postmortalem Schutz des Lebensbildes auszuschließen, hat er in seiner Entscheidung "Marlene Dietrich" (BGHZ 143, 214, 227 f.) die Frage dahinstehen lassen, und in seiner Entscheidung "Klaus Kinski" (BGH GRUR 2007, 168 [BGH 05.10.2006 - I ZR 277/03] ) diese nur dahingehend beantwortet, dass zwar der Schutz für die Vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts in entsprechender Anwendung der Schutzfrist für das postmortale Recht am eigenen Bild ( § 22 Satz 3 KUG ) grundsätzlich auf zehn Jahre begrenzt sein kann, dies aber nicht für die ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts gelten soll (a.a.O., Juris-Rn. 17 f.).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus LG Berlin, 02.02.2010 - 27 O 886/09
    Der rechtliche Schutz der Persönlichkeit gemäß Art. 1 Abs. 1 GG endet nicht mit dem Tode (BVerfGE 30, 173, 194 [BVerfG 24.02.1971 - 1 BvR 435/68] ).
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