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   LG Berlin, 02.06.2022 - 67 S 259/21   

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LG Berlin, 02.06.2022 - 67 S 259/21 (https://dejure.org/2022,12963)
LG Berlin, Entscheidung vom 02.06.2022 - 67 S 259/21 (https://dejure.org/2022,12963)
LG Berlin, Entscheidung vom 02. Juni 2022 - 67 S 259/21 (https://dejure.org/2022,12963)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 8 Abs 2 UAbs 2 EURL 83/2011, § 312j Abs 3 S 2 BGB vom 20.09.2013, § 312j Abs 4 BGB vom 20.09.2013, Art 267 AEUV, § 10 RDG
    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie: Anforderungen an die Beschriftung eines Internet-Bestellbuttons bei nur unter bestimmten Voraussetzungen bestehender Zahlungsverpflichtung vorliegend veranlasst im Zusammenhang mit ...

  • JurPC

    Anforderungen an die Beschriftung eines Internet-Bestellbuttons bei nur unter bestimmten Voraussetzungen bestehender Zahlungsverpflichtung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Geschäftsmodell von Rechtsdienstleistern wie Conny & Co. ein Verstoß gegen die Verbraucherrechterichtlinie?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Legal Tech im Mietrecht: Der Bestellbutton als letzte Verhinderungsoption

Kurzfassungen/Presse (2)

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage zu den Anforderungen an die Beschriftung eines Internet-Bestellbuttons

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage zu den Anforderungen an die Beschriftung eines Internet-Bestellbuttons

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2022, 910
  • K&R 2022, 631
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 122/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

    Auszug aus LG Berlin, 02.06.2022 - 67 S 259/21
    Er hat diese Erwägung jedoch umgehend wieder aufgegeben, indem er in einem Fall, in dem ein Mieter von der Klägerin zur unbedingten Zahlung verpflichtet werden sollte, dem im Geschäftsmodell der Klägerin angebahnten Vertrag ebenso wie der darauf beruhenden Abtretung wegen eines der Klägerin zur Last fallenden Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB gemäß §§ 313j Abs. 4, 139 BGB die "auf elektronischem Wege herbeigeführte" Wirksamkeit versagt hat (vgl. BGH Urt. v. 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21, BeckRS 2022, 3929, beckonline Tz. 52).

    Nur dadurch aber hätte die Klägerin den Vorgaben des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB und des zu seiner unionsrechtskonformen Auslegung heranzuziehenden Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2011/83/EU genügt (vgl. EuGH, a.a.O., Tz. 26; BGH, Urt. v. 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21, a.a.O., Tz. 52).

    Insoweit kann dahinstehen, ob die Auslegung des VIII. Zivilsenats des BGH noch unionsrechtskonform ist, soweit sie dem von der Klägerin geltend gemachten Vertragsschluss gemäß § 312j Abs. 4 BGB eine "auf elektronischem Wege" herbeigeführte Wirksamkeit vollständig versagt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21, a.a.O., Tz. 52), oder ob nicht stattdessen wegen Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 3 RL 2011/83/EU, durch den der Verbraucher als Rechtsfolge eines dem Unternehmer zur Last fallenden Formverstoßes lediglich an den Vertrag und die Bestellung "nicht gebunden" wird, in unionsrechtskonformer Auslegung des § 312j Abs. 4 BGB nur von der schwebenden Unwirksamkeit des "auf elektronischem Wege" herbeigeführten Vertrages auszugehen ist (vgl. Wendehorst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 312j Rz. 33 m.w.N.).

    Schon über die Verklammerung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist nicht nur die zuvor auf elektronischem Wege, sondern auch die im Nachgang dazu schriftlich erklärte Abtretung des Mieters gemeinsam mit der Beauftragung als einheitliches Geschäft ausgestaltet (vgl. BGH Urt. v. 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21, a.a.O (zur Einheitlichkeit von elektronischer Beauftragung und elektronischer Abtretung)).

    Ihr ist es deshalb verwehrt, sich gegenüber den Beklagten mit Erfolg auf die Abtretungserklärung des Mieters vom 16. Januar 2020 zu berufen, selbst wenn sie "das darin liegende Angebot ... gemäß § 151 BGB angenommen" haben sollte (vgl. dazu BGH Urt. v. 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21, a.a.O, Tz. 53).

    In unaufgelöstem Widerspruch dazu erachtet der VIII. Zivilsenat des BGH den Anwendungsbereich des § 312j Abs. 3 und 4 BGB hingegen als eröffnet, wenn die Zahlungspflicht des Verbrauchers von der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht eingetretenen und für den weiteren Vertragsverlauf ungewissen Bedingung der Versendung einer Mahnung an den Vermieter des Verbrauchers abhängt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2022 - VIII ZR 122/21, a.a.O., Tz. 51).

  • BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 123/21

    Beauftragung eines Inkassodienstleisters mit der Beitreibung einer Forderung

    Auszug aus LG Berlin, 02.06.2022 - 67 S 259/21
    Zwar hat der VIII. Zivilsenat des BGH kurzzeitig erwogen, § 312j Abs. 3 und 4 BGB würde solche Geschäftsmodelle nicht erfassen, die "offenkundig nicht mit einer versteckten Kostenfalle verbunden" seien (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, NZM 2022, 202, beckonline Tz. 55).

    Der Anwendbarkeit des § 312j Abs. 3 und 4 BGB steht es wegen des weit auszulegenden Tatbestandsmerkmals der "Zahlung" i.S.v. § 312j Abs. 2 BGB auch nicht entgegen, dass die Verpflichtung des Mieters nicht in der Zahlung eines Geldbetrages, sondern in der Beteiligung der Klägerin an dem noch ausstehenden Erfolg ihrer Tätigkeit für den Mieter der streitgegenständlichen Wohnung liegt (vgl. BT-Drs. 17/13951, 72; BGH, Urt. v. 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, a.a.O., Tz. 52).

    Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs legt Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2011/83/EU - und § 312j Abs. 3 und 4 BGB - im streitgegenständlichen Kontext in mittlerweile ständiger Rechtsprechung dahingehend aus, dass der "Schutzzweck ausnahmsweise nicht betroffen" und der Unternehmer deshalb gegenüber dem Verbraucher nicht zur Beschriftung des Bestell-Buttons mit "zahlungspflichtig bestellen" verpflichtet sei, wenn "ein Entgelt nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich ausschließlich im Erfolgsfall, geschuldet ist" (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, a.a.O., Tz. 55; Urt. v. 30. März 2022 - VIII ZR 358/20, a.a.O., Tz. 58).

    Soweit der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dem zuwider zum Ausdruck gebracht hat, bei einem Verbraucher könne ein weiter Anwendungsrahmen der sog. Button-Lösung "entgegen ... der Zielsetzung des Gesetzes und der hierdurch umgesetzten Richtlinie ... Verwirrung stiften, weil die Leistung ... nicht in jedem Fall kostenpflichtig sein soll, die Buttonaufschrift dies aber nicht zum Ausdruck brächte" (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, a.a.O., Tz. 55), rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung.

    Dass diese Gewissheit hier ohne Anrufung des Gerichtshofs nicht gewonnen werden kann (vgl. Kappus, a.a.O.; Römermann, EWiR 2022, 143, 144), ist nach Auffassung der Kammer nicht nur zutreffend, sondern offensichtlich.

  • BGH, 10.02.2012 - V ZR 51/11

    Sittenwidriges Rechtsgeschäft: Berücksichtigung nachträglicher Änderungen bei der

    Auszug aus LG Berlin, 02.06.2022 - 67 S 259/21
    Für die Annahme einer hier allein in Betracht kommenden konkludenten Genehmigung i.S.d. §§ 108 Abs. 2, 184 Abs. 1 BGB ist es nicht anders als für die einer Bestätigung nach § 141 Abs. 1 BGB unerlässlich, dass die Vertragsparteien zuvor den Grund der Unwirksamkeit kannten oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Vertrages hegten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 16. November 1987 - II ZR 92/87, ZIP 1988, 370, juris Tz. 13; Urt. v. 17. März 2008 - II ZR 239/06, NJW-RR 2008, 1488, beckonline Tz. 15; Urt. v. 10. Februar 2012 - V ZR 51/11, NJW 2012, 1570, beckonline Tz. 12; Urt. v. Urt. v. 17. November 2014 - I ZR 97/13, MDR 2015, 169, juris Tz. 36).

    Nur in einem solchen Fall hat der Vertragsgegner des Genehmigenden oder Bestätigenden im Lichte der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB hinreichende Veranlassung, in dem - im weiteren Vollzug des Vertrages liegenden - Verhalten des Anderen den Ausdruck des Willens zu sehen, das von diesem bisher als unverbindlich angesehene Geschäft nunmehr verbindlich zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 16. November 1987, a.a.O.; Urt. v. 10. Februar 2012, a.a.O.; Wendtland, in: BeckOK BGB, a.a.O., § 108 Rz. 6 m.w.N.).

    Denn die Klägerin hat nicht vorgebracht, dass entweder sie oder der Mieter die vollständige oder zumindest schwebende Unwirksamkeit des auf elektronischem Wege angebahnten Ursprungsvertrags kannten oder jedenfalls dem Vertragsgegner gegenüber geäußerte Zweifel an der Wirksamkeit hatten (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 2012, a.a.O.).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus LG Berlin, 02.06.2022 - 67 S 259/21
    Dazu muss es andere Sprachfassungen der betreffenden Vorschrift bemühen und dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Auslegung des Unionsrechts nicht unwesentlich vom innerstaatlichen Auslegungskanon unterscheidet (st. Rspr., vgl. nur EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982 - C. I. L. F. I. T., Slg. 1982, 3415, Tz. 16 ff.).

    Weiterhin setzt das Absehen von einer Vorlage die Überzeugung des nationalen Gerichts voraus, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof selbst die gleiche Gewissheit bestünde, es sich also zuvor vergewissert, dass letztinstanzliche oder nicht letztinstanzliche Gerichte anderer Mitgliedstaaten sowie der Gerichtshof selbst denselben Sachverhalt anhand derselben Unionsvorschriften ebenso beurteilen würden (vgl. EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, a.a.O.; Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 75. EL, Stand: Januar 2022, Art. 267 AEUV Rz. 58 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 28.01.2021 - 6 U 181/19

    Erlöschen der Wiederholungsgefahr für Wettbewerbsverstoß bei Übernahme des in

    Auszug aus LG Berlin, 02.06.2022 - 67 S 259/21
    Muss nämlich ein Verbraucher, der so wie der Mieter der streitgegenständlichen Wohnung vermeintlich schon durch ein mit einem Fernkommunikationsmittel abgegebenes Vertragsangebot wirksam verpflichtet ist, im Nachgang dazu wegen der vom Unternehmer bestimmten vertraglichen Gestaltung entweder die Annahmeerklärung des Unternehmers auf nicht elektronischen Wege entgegennehmen oder sogar sein eigenes Angebot durch eine ihm vom Unternehmer auf elektronischem Wege auferlegte Erfüllungshandlung wiederholen, ist er im Hinblick auf seine vorvertraglichen Informationsbedürfnisse in gleicher Weise schutzbedürftig wie bei einem "echten" Fernabsatzvertrag (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 15. November 2018 - 6 U 103/18, GRUR-RR 2019, 287, beckonline Tz. 14; Urt. v. 28. Januar 2021 - 6 U 181/19, GRUR-RS 2021, 1946, beckonline Tz. 34; Busch, a.a.O.; Fröhlisch/Löwer, VuR 2022, 50, 51; Maume, a.a.O., § 312k Rz. 10; Schirmbacher, in: Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Aufl. 2020, § 9 Rz. 231).

    Die Aufspaltung des Vertragsschlusses in einen fernkommunikativen und einen sonstigen Teil führt ohne vorherige Aufklärung des Verbrauchers über seine Zahlungspflichten zu einer Umgehung des § 312j Abs. 3 und 4 BGB (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 28. Januar 2021, a.a.O.).

  • EuGH, 04.11.1997 - C-337/95

    Parfums Christian Dior

    Auszug aus LG Berlin, 02.06.2022 - 67 S 259/21
    Erforderlich dafür wäre eine bereits erfolgte Klärung durch die Rechtsprechung in einer Weise, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt (st. Rspr., vgl. nur EuGH, Urt. v. 4. November 1997 - Rs. C-337/95 (Parfums Christian Dior SA u. Parfums Christian Dior BV/Evora BV), EuZW 1998, 22, Tz. 29).

    Denn ein "acte éclairé" kann nicht durch ein nationales Gericht herbeigeführt werden, sondern erfordert stattdessen eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem gleichgelagerten Fall, der Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 4. November 1997, a.a.O.).

  • BGH, 16.11.1987 - II ZR 92/87

    Duldungsvollmacht bei Gesamtvertretungsberechtigung in einer GmbH; Genehmigung

    Auszug aus LG Berlin, 02.06.2022 - 67 S 259/21
    Für die Annahme einer hier allein in Betracht kommenden konkludenten Genehmigung i.S.d. §§ 108 Abs. 2, 184 Abs. 1 BGB ist es nicht anders als für die einer Bestätigung nach § 141 Abs. 1 BGB unerlässlich, dass die Vertragsparteien zuvor den Grund der Unwirksamkeit kannten oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Vertrages hegten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 16. November 1987 - II ZR 92/87, ZIP 1988, 370, juris Tz. 13; Urt. v. 17. März 2008 - II ZR 239/06, NJW-RR 2008, 1488, beckonline Tz. 15; Urt. v. 10. Februar 2012 - V ZR 51/11, NJW 2012, 1570, beckonline Tz. 12; Urt. v. Urt. v. 17. November 2014 - I ZR 97/13, MDR 2015, 169, juris Tz. 36).

    Nur in einem solchen Fall hat der Vertragsgegner des Genehmigenden oder Bestätigenden im Lichte der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB hinreichende Veranlassung, in dem - im weiteren Vollzug des Vertrages liegenden - Verhalten des Anderen den Ausdruck des Willens zu sehen, das von diesem bisher als unverbindlich angesehene Geschäft nunmehr verbindlich zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 16. November 1987, a.a.O.; Urt. v. 10. Februar 2012, a.a.O.; Wendtland, in: BeckOK BGB, a.a.O., § 108 Rz. 6 m.w.N.).

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 45/19

    Wohnraummietrecht: Rückzahllungs- und Auskunftsanspruch eines Mieters bei

    Auszug aus LG Berlin, 02.06.2022 - 67 S 259/21
    Die Kammer schließt sich auch insoweit aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung der Auffassung des VIII. Zivilsenats des BGH an, ausweislich derer sich die Ersatzpflicht des Vermieters nach den Grundsätzen des Urteils vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352, Tz. 113 ff.) richtet (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 2022 - VIII ZR 121/21, BeckRS 2022, 9856, Tz. 58).

    Dort ist der von der Berufung erhobene Einwand, die Klägerin könne den von ihr entfalteten Tätigkeiten aufgrund ihrer durch einen Algorithmus automatisch erstellten Standardschreiben keine 1, 3 Geschäftsgebühr, sondern lediglich einen ermäßigten Gebührenrahmen - womöglich sogar nur den für ein "einfaches Schreiben" i.S.v. Nr. 2301 VV-RVG - zu Grunde legen, im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet worden (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2020, a.a.O., Tz. 116).

  • LG München I, 11.06.2013 - 33 O 12678/13

    Zur Unzulässigkeit einer entgeltlichen Bestellung über eine Schaltfläche "jetzt

    Auszug aus LG Berlin, 02.06.2022 - 67 S 259/21
    Sie sehen von Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2011/83/EU und § 312j Abs. 3 und 4 BGB unabhängig von den Umständen des Einzelfalls auch solche Rechtsgeschäfte erfasst, in denen die Entgeltlichkeit nur mittelbar aus dem Vertragsschluss folgt oder an den Eintritt weiterer Bedingungen oder Handlungen des Verbrauchers geknüpft ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 7. Oktober 2016 - 6 U 48/16, CR 2017, 251, beckonline Tz. 28 ff.; KG, Urt. v. 20. Dezember 2019 - 5 U 24/19, GRUR-RR 2020, 273, juris Tz. 33 ff.; LG München I, Beschl. v. 11. Juni 2013 - 33 O 12678/13, VuR 2013, 393, juris Tz. 9; Busch, a.a.O., § 312j Rz. 39.1; Glossner, in: Leupold/Wiebe/Glossner, IT-Recht, 4. Aufl. 2021, Teil 5.1 Rz. 294; Kappus, NZM 2022, 207; Kitz, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimediarecht, 57. EL, Stand: September 2021, Teil 13.1.

    Rz. 17 f.; Junker in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand: 13. Januar 2022, § 312j Rz. 18; Koch, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 312j Rz. 8; Lach in: jurisPR-ITR 9/2016 Anm. 4; Lange/Werneburg, NJW 2015, 193, 195; Leier, a.a.O., 382; Maume, a.a.O., § 312j Rz. 11; Thüsing, a.a.O., § 312j Rz. 20; Weisser, VuR 2013, 393; Wendehorst, a.a.O., § 312j Rz. 29).

  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 121/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

    Auszug aus LG Berlin, 02.06.2022 - 67 S 259/21
    Die für die Anwendbarkeit gemäß § 556d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB konstitutive Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015, S. 101) ist nach der Rechtsprechung des BVerfG, des BGH und der Kammer trotz der von der Berufung geltend gemachten (Formal-)Einwände wirksam (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18, NJW 2019, 3054, beckonline Tz. 113; BGH, Urt. v. 30. März 2022, a.a.O., Tz. 24 m.w.N.; Kammer, Urt. v. 4. März 2021 - 67 S 309/20, WuM 2021, 255, beckonline Tz. 12 ff.).

    Die Kammer schließt sich auch insoweit aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung der Auffassung des VIII. Zivilsenats des BGH an, ausweislich derer sich die Ersatzpflicht des Vermieters nach den Grundsätzen des Urteils vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352, Tz. 113 ff.) richtet (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 2022 - VIII ZR 121/21, BeckRS 2022, 9856, Tz. 58).

  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 358/20

    Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf

  • OLG Frankfurt, 15.11.2018 - 6 U 103/18

    Anwendung der Vorschriften über den Fernabsatzvertrag bei Umgehungsgeschäft;

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

  • BGH, 17.11.2014 - I ZR 97/13

    Annahme einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung durch einen

  • EuGH, 07.04.2022 - C-249/21

    Auf elektronischem Wege geschlossener Vertrag: Damit ein solcher Vertrag wirksam

  • KG, 20.12.2019 - 5 U 24/19

    Streamingabonnement - Wettbewerbswidriger Abonnementvertrag über Streamingdienste

  • OLG Stuttgart, 04.04.2012 - 4 U 171/11

    Urheberrechtsschutz: Öffentliche Zugänglichmachung eines kleinen Teils eines

  • LG Berlin, 12.03.2020 - 67 S 274/19

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsgemäßheit des im

  • BGH, 17.03.2008 - II ZR 239/06

    Vertretung des Aufsichtsrats einer Genossenschaft durch den

  • OLG Köln, 07.10.2016 - 6 U 48/16

    Wettbewerbswidrigkeit der Gestaltung einer Schaltfläche zur Bestellung einer

  • LG Berlin, 04.03.2021 - 67 S 309/20

    Beurteilung der Wirksamkeit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung:

  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18

    Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos

  • LG Berlin, 30.03.2023 - 67 S 270/22

    Aussetzung eines Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in anderem

    Diese liegen dem Gerichtshof der Europäischen Union bereits aufgrund des Vorlagebeschlusses der Kammer vom 2. Juni 2022 (67 S 259/21, BeckRS 2022, 1218), zur Vorabentscheidung vor.

    Der Gerichtshof führt das Vorabentscheidungsverfahren, in dem er bereits die Stellungnahmen der Parteien sowie die der Europäischen Kommission eingeholt hat (vgl. dazu Kammer, Beschl. v. 20. Dezember 2022 - 67 S 259/21, BeckRS 2022, 36805), unter dem im Beschlusstenor näher bezeichneten Geschäftszeichen.

    Diese Auslegung obliegt, da es sich insoweit um keinen "acte claire" oder "acte éclairé"" handelt, nicht den nationalen Gerichten, sondern allein dem Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. Kammer, Vorlagebeschluss v. 2. Juni 2022, a.a.O., beckonline Tz. 64 ff.).

    Denn selbst im Falle bloßer schwebender Unwirksamkeit des unter Verstoß gegen § 312j Abs. 3. Satz 2 BGB angebahnten entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags kann der Unternehmer die aufgrund dieses Vertrages abgetretenen Rechte gemäß § 242 BGB nicht gegenüber Dritten geltend machen, solange der Verbraucher vom Unternehmer nicht im Nachhinein den Anforderungen des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB entsprechend über seine Zahlungspflicht aufgeklärt worden ist und er den Vertragsabschluss in Kenntnis dieser Zahlungspflicht bestätigt hat (vgl. Kammer, Vorlagebeschluss v. 2. Juni 2022, a.a.O., Tz. 42 m.w.N.).

    Hierauf hat auch die Europäische Kommission in ihrer vom Gerichtshof erforderten Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 hingewiesen, in der sie ausgeführt hat, ein nationales Gericht sei mit Blick auf die Regelung des Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2011/83/EU nur dann berechtigt, den Verstoß gegen die verbraucherschützende Klausel außer Acht zu lassen, wenn der Verbraucher die Unverbindlichkeit nicht geltend machen möchte und der betreffenden Klausel freiwillig und aufgeklärt zustimmt (vgl. Kammer, Beschl. v. 20. Dezember 2022, a.a.O. Tz. 7; Stellungnahme der Europäischen Kommission, Tz. 28 und 29).

    Gemessen an dem von der Klägerin auch weiterhin einzuhaltenden Maßstab des Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2011/83/EU und des darauf beruhenden § 312j Abs. 3 BGB hätte es aber an einer transparenten, unmissverständlichen und uneingeschränkten Aufklärung darüber bedurft, dass die "Bestätigung" des womöglich unter Verstoß gegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB in Vollzug gesetzten Vertragsverhältnisses ihrerseits "zahlungspflichtig" ist (vgl. Kammer, Vorlagebeschl. v. 2. Juni 2022, a.a.O., juris Tz. 51; Stellungnahme der Europäischen Kommission; a.a.O.).

    Die Vorgaben des § 312j Abs. 3 BGB hätte die Klägerin jedoch auch insoweit mit der Rechtsfolge des § 312j Abs. 4 BGB nicht eingehalten, wenn der Gerichtshof der Europäischen Union die Vorlagefrage der Kammer nach dem Auslegungsverständnis der Kammer beantworten sollte (vgl. Kammer, Vorlagebeschluss v. 2. Juni 2022, a.a.O., Tz. 57 ff.).

  • LG Berlin, 23.03.2023 - 67 S 9/23

    Hinweispflichten eines Unternehmers im Internet bei Abschluss einer

    Auch lediglich bedingte Zahlungsverpflichtungen des Verbrauchers unterfallen dem Anwendungsbereich der §§ 312j Abs. 2 und 3 BGB (Festhaltung Kammer, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 2. Juni 2022 - 67 S 259/21, BeckRS 2022, 12182, Tz. 56 ff.).(Rn.14).

    Denn auch lediglich bedingte Zahlungsverpflichtungen des Verbrauchers unterfallen dem Anwendungsbereich der §§ 312j Abs. 2 und 3 BGB (vgl. Kammer, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union v. 2. Juni 2022 - 67 S 259/21, BeckRS 2022, 12182, Tz. 56-63 m.w.N.; Fries, RDi 2022, 533; a.A. BGH, Urt. v. 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378, juris Tz. 55; Urt. v. 30. März 2022 - VIII ZR 358/20, NJOZ 2022, 741, beckonline Tz. 58 m.w.N.).

    Die Kammer sieht sich zu einer neuerlichen - und bereits in mietrechtlichen Zusammenhängen erfolgten - Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht veranlasst (vgl. Kammer, Vorlagebeschl. v. 2. Juni 2022, a.a.O.).

  • LG Berlin, 02.03.2023 - 67 S 215/22

    Mietpreisbremse: Ausschluss des Vormietprivilegs im Falle einer fehlerhaften

    Es kann deshalb dahinstehen, ob die §§ 556d ff. BGB für den geltend gemachten Rückforderungszeitraum durch die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015, S. 101) zum 1. Juni 2015 überhaupt wirksam in Vollzug gesetzt worden sind (vgl. dazu Kammer, Urt. v. 15. Dezember 2022 - 67 S 180/22, GE 2023, 89, juris Tz. 12 f.), ebenso, ob der Klägerin wegen Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB die Aktivlegitimation fehlt (vgl. dazu Kammer, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union v. 2. Juni 2022 - 67 S 259/21, juris).
  • LG Berlin, 23.05.2023 - 67 S 12/23

    Hinweispflicht auf Schalflächen - Rückabwicklung einer im Zusammenhang mit einer

    Auch lediglich bedingte Zahlungsverpflichtungen des Verbrauchers unterfallen dem Anwendungsbereich der §§ 312j Abs. 2 und 3 BGB (Festhaltung Kammer, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union v. 2. Juni 2022 - 67 S 259/21, BeckRS 2022, 12182, Tz. 56 ff.).(Rn.19).

    Denn auch lediglich bedingte Zahlungsverpflichtungen des Verbrauchers unterfallen dem Anwendungsbereich der §§ 312j Abs. 2 und 3 BGB (vgl. Kammer, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union v. 2. Juni 2022 - 67 S 259/21, BeckRS 2022, 12182, Tz. 56-63 m.w.N.; Kammer, Urt. v. 23. März 2023 - 67 S 9/23, BeckRS 2023, 6579, Tz. 12; Fries, RDi 2022, 533; a.A. BGH, Urt. v. 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378, juris Tz. 55; Urt. v. 30. März 2022 - VIII ZR 358/20, NJOZ 2022, 741, beckonline Tz. 58 m.w.N.).

    Die Kammer sieht sich zu einer neuerlichen - und bereits in mietrechtlichen Zusammenhängen erfolgten - Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht veranlasst (vgl. Kammer, Vorlagebeschl. v. 2. Juni 2022, a.a.O.).

  • LG Berlin, 09.06.2022 - 67 S 50/22

    Begründung einer Vergleichsmietenerhöhung in Berlin mit dem Berliner Mietspiegel

    Denn es steht ihr frei, die Vergleichsmiete hier gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung des für eine richterliche Schätzung geeigneten Berliner Mietspiegels 2019 zu bestimmen (vgl. Kammer, Beschl. v. 2. Juni 2022 - 67 S 259/21, BeckRS 2022, 12182, Tz. 32).
  • LG Berlin, 03.11.2022 - 67 S 259/21

    Aufhebung einer Verfahrensaussetzung während des noch laufenden Vorlageverfahrens

    Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Kammer hat das bei ihr dagegen geführte Berufungsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens angerufen (vgl. Kammer, Beschl. v. 2. Juni 2022 - 67 S 259/21, BeckRS 2022, 12182).
  • LG Berlin, 20.12.2022 - 67 S 259/21

    Abänderungskompetenz für ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der

    Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die Kammer das bei ihr dagegen geführte Berufungsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union mit einem Vorabentscheidungsgesuch angerufen (vgl. Kammer, Beschl. v. 2. Juni 2022 - 67 S 259/21, BeckRS 2022, 12182).
  • LG Berlin, 15.12.2022 - 67 S 180/22

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 556d ff. BGB: Zulassung der Revision wegen

    Die §§ 556d ff. BGB sind für den geltend gemachten Rückforderungszeitraum anwendbar, da die Regelung über die sog. Mietpreisbremse auch in Berlin durch die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015, S. 101) zum 1. Juni 2015 wirksam in Vollzug gesetzt worden ist (vgl. Kammer, Beschl. v. 2. Juni 2022 - 67 S 259/21, ZMR 2022, 725, beckonline Tz. 31 m.w.N.).
  • LG Berlin, 23.05.2023 - 67 S 87/23

    Zulässige Miete bei Mietbeginn in Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt:

    Soweit die Klägerin darauf abhebt, die Kammer habe den Mietspiegel selbst schon als taugliches Instrument zur Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete erachtet, ist das für den Mietspiegel 2019 nur grundsätzlich richtig (vgl. etwa Kammer, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union v. 2. Juni 2022 - 67 S 259/21, BeckRS 2022, 12182 Tz. 32), nicht aber ausnahmslos.
  • LG Berlin, 13.06.2023 - 67 S 160/22

    Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei Mischnutzung

    Die - zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitige - Wirksamkeit der zum 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Berliner Mietenbegrenzungsverordnung ist gegeben (vgl. Kammer, Vorlagebeschl. an den Gerichtshof der Europäischen Union v. 2. Juni 2022 - 67 S 259/21, BeckRS 2022, 12182 Tz. 31 m.w.N.).
  • LG Berlin, 04.05.2023 - 67 S 87/23

    Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn in Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt:

  • LG Berlin, 14.10.2022 - 65 S 119/22

    Mietpreisbremse: Zustandekommen und Wirksamkeit eines Abtretungsvertrages mit

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