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   LG Berlin, 02.10.2014 - 41 S 8/14   

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https://dejure.org/2014,40691
LG Berlin, 02.10.2014 - 41 S 8/14 (https://dejure.org/2014,40691)
LG Berlin, Entscheidung vom 02.10.2014 - 41 S 8/14 (https://dejure.org/2014,40691)
LG Berlin, Entscheidung vom 02. Oktober 2014 - 41 S 8/14 (https://dejure.org/2014,40691)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Mietwagenkosten und Ersatz des Winterreifenanteils

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Abtretung verstößt nicht gegen RDG -> Nimmt der Geschädigte einen Normaltarif in Anspruch, muss... | Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Rechtsanwaltskosten; Haftungsreduzierung/Versicherung; Rechtsdienstleistungsgesetz/RBerG; ...

  • bav.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus LG Berlin, 02.10.2014 - 41 S 8/14
    Vielmehr liegt im Falle der Inanspruchnahme eines Normaltarifs die Darlegungs und Beweislast dafür, dass dem Geschädigten die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ohne Weiteres zu einem günstigeren Mietpreis möglich gewesen wäre, im Sinne eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB, bei dem Schädiger, vorliegend somit bei der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09 - , Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08 - , jeweils zitiert nach "juris").

    In gleicher Weise sind Einwendungen der Beklagten gegen den von der Klägerin in Anspruch genommenen, bereits unter dem Wert nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel liegenden Mietwagentarif nur dann erheblich, wenn die Beklagte darlegt, dass der Geschädigten deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung ohne Weiteres zugänglich gewesene wären (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09 - , Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08 - , jeweils zitiert nach "juris").

  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

    Auszug aus LG Berlin, 02.10.2014 - 41 S 8/14
    Vielmehr liegt im Falle der Inanspruchnahme eines Normaltarifs die Darlegungs und Beweislast dafür, dass dem Geschädigten die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ohne Weiteres zu einem günstigeren Mietpreis möglich gewesen wäre, im Sinne eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB, bei dem Schädiger, vorliegend somit bei der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09 - , Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08 - , jeweils zitiert nach "juris").

    In gleicher Weise sind Einwendungen der Beklagten gegen den von der Klägerin in Anspruch genommenen, bereits unter dem Wert nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel liegenden Mietwagentarif nur dann erheblich, wenn die Beklagte darlegt, dass der Geschädigten deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung ohne Weiteres zugänglich gewesene wären (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09 - , Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08 - , jeweils zitiert nach "juris").

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus LG Berlin, 02.10.2014 - 41 S 8/14
    Dabei stellt dieser Mietpreisspiegel - ebenso wie der von der Beklagten bevorzugte Frauenhafer-Mietpreisspiegel - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine geeignete Schätzgrundlage dar, auch in Kenntnis der Unterschiedlichkeit dieser beiden Mietpreisspiegel (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12.04.2011 - IV ZR 300/09 -, NJW 2011, 1947).

    Ferner ist das Berufungsgericht grundsätzlich befugt, einen anderen Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage zu wählen als das Amtsgericht (BGH, Urteil vom 12.04.2011- VI ZR 300/09 -, zitiert nach "juris", dort Rz. 12, veröffentlicht z.B. in NJW 2011, 1947 ff.).

  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus LG Berlin, 02.10.2014 - 41 S 8/14
    Grundsätzliche, generelle Einwendungen gegen die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels zur Ermittlung des Schadens nach § 287 ZPO - und damit im vorliegenden Fall gemäß den vorstehenden Ausführungen zur Bewertung des Normaltarifs - , wie sie von der Beklagten vorgebracht worden sind, sind gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unerheblich zu werten (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 - , zitiert nach ,juris", veröffentlicht z. B. in NJW 2013, 1539 ff.).

    Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 18.12.2012 a.a.O.).

  • LG Hagen, 16.07.2012 - 7 S 11/12

    Freistellung von einem Honoraranspruch eines Anwalts vor Erteilung einer

    Auszug aus LG Berlin, 02.10.2014 - 41 S 8/14
    Dieser ergibt sich bereits aus der Schadensersatzpflicht und wird sofort fällig, auch wenn die Forderung, von der zu befreien ist, noch nicht fällig ist; dies wird aus der Regelung des § 257 Satz 2 BGB hergeleitet, wonach der Befreiungsanspruch dann, wenn die dem Befreiungsgläubiger auferlegte Verbindlichkeit noch nicht fällig ist, statt Befreiung vorzunehmen, Sicherheit leisten kann (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O. § 257 Rn. 1; vgl. ferner KG, Urteil vom 19.12.2013 - 22 U 249/12 - unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 05.05.2010 - III ZR 209/09 - , BGH NJW 2010, 2197 sowie LG Hagen (Westfalen), Beschluss vom 16.07.2012 - 7 S 11/12 - ).
  • BGH, 05.05.2010 - III ZR 209/09

    Befreiungsanspruchs des Treuhänder: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist

    Auszug aus LG Berlin, 02.10.2014 - 41 S 8/14
    Dieser ergibt sich bereits aus der Schadensersatzpflicht und wird sofort fällig, auch wenn die Forderung, von der zu befreien ist, noch nicht fällig ist; dies wird aus der Regelung des § 257 Satz 2 BGB hergeleitet, wonach der Befreiungsanspruch dann, wenn die dem Befreiungsgläubiger auferlegte Verbindlichkeit noch nicht fällig ist, statt Befreiung vorzunehmen, Sicherheit leisten kann (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O. § 257 Rn. 1; vgl. ferner KG, Urteil vom 19.12.2013 - 22 U 249/12 - unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 05.05.2010 - III ZR 209/09 - , BGH NJW 2010, 2197 sowie LG Hagen (Westfalen), Beschluss vom 16.07.2012 - 7 S 11/12 - ).
  • LG Berlin, 19.03.2013 - 41 S 121/12
    Auszug aus LG Berlin, 02.10.2014 - 41 S 8/14
    Dem Geschädigten ist ferner nicht ohne Weiteres abzuverlangen, eine etwaig vorhandene Kreditkarte - was durch die Klägerin hinsichtlich der Geschädigten im Übrigen in Abrede gestellt worden ist - bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs einzusetzen, wenn ihm die Möglichkeit gewährt wird, ein Unfallersatzfahrzeug ohne deren Einsatz anzumieten, da der Geschädigte gerade bei Unfällen mit weiteren, nicht vorhersehbaren Kosten rechnen muss, die er in Zukunft zusätzlich abdecken muss (vgl. auch Landgericht Berlin, Urteil vom 19.03.2013 - 41 S 121/12 - ).
  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus LG Berlin, 02.10.2014 - 41 S 8/14
    Insbesondere verstößt die Abtretung nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (vgl. KG, Urteil vom 08.05.2014 - 22 U 119/13 - unter Hinweis auf BGH NJW 2013, 1870).
  • KG, 08.05.2014 - 22 U 119/13

    Höhe der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Berlin, 02.10.2014 - 41 S 8/14
    Insbesondere verstößt die Abtretung nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (vgl. KG, Urteil vom 08.05.2014 - 22 U 119/13 - unter Hinweis auf BGH NJW 2013, 1870).
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