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   LG Berlin, 03.11.2009 - 27 O 343/09   

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LG Berlin, 03.11.2009 - 27 O 343/09 (https://dejure.org/2009,31002)
LG Berlin, Entscheidung vom 03.11.2009 - 27 O 343/09 (https://dejure.org/2009,31002)
LG Berlin, Entscheidung vom 03. November 2009 - 27 O 343/09 (https://dejure.org/2009,31002)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Erfundene Liebesbeziehung zu Fußball-Nationaltrainer muss Sportmoderatorin nicht dulden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Angedichtete Affäre einer Moderatorin zu Fußball-Nationaltrainer löst Geldentschädigung aus

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 10.03.2009 - VI ZR 261/07

    BGH weist Klage gegen RTL-Fernsehbeitrag über Enkel des Fürsten Rainier von

    Auszug aus LG Berlin, 03.11.2009 - 27 O 343/09
    Danach ist bereits bei der Beurteilung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 11, 22 I GG , Art. 8 I EMRK andererseits und den Rechten von Presse und Rundfunk aus Art. 5 I 2 GG , Art. 10 I EMRK andererseits erforderlich (vgl. BGH, NJW 2009, 1499, 1450).

    Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch im die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt ( BGH, NJW 2009, 1499, 1500).

    Auch unterhaltende Beiträge über das Privat/Alltagsleben prominenter Personen nehmen daher grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass es auf das Niveau der Berichterstattung ankommt ( BGH, NJW 2009, 1499, 1450).

    Dabei ist der Informationswert der Bildberichterstattung im Gesamtkontext in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung ( BGH, NJW 2009, 1499, 1501).

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus LG Berlin, 03.11.2009 - 27 O 343/09
    Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe ( BGH NJW 1995, 861, 864; BVerfG NJW 1973, 1221, 1224; Kammergericht AfP 1974, 720, 721).

    Hinsichtlich der Wortberichterstattung gilt, dass der Entschädigungsanspruch wegfallen kann, wenn der Betroffene durch Widerruf und Richtigstellung einen Ausgleich erlangen kann (vgl. BGH, NJW 1995, 861 , zit. nach juris Rdnr. 76; Müller in: Schertz/Götting/Seitz, § 51 Rdnr. 25).

    Auch die wirtschaftliche Stellung des Verletzers ist von Bedeutung (Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht/Wanckel, 45. Abschnitt Rdnr. 57), die Geldentschädigung stellt aber kein eigentliches Mittel zur Gewinnabschöpfung dar ( BGHZ 128, 1, 12; Schertz/Götting/Seitz, § 51 Rdrn. 31).

    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung NJW 1995, 861 ff. Rechenmodellen zur "Gewinnabschöpfung" eine Absage erteilt ( OLG Hamburg, NJW 2006, 2870 , -2874, zit. nach juris Rdnr. 67; a.A. Prinz, NJW 1996, 953, 956.

  • LG München I, 07.05.2003 - 9 O 5693/03

    Gegendarstellung bei Fotomontage auf der Titelseite einer Zeitschrift; Anspruch

    Auszug aus LG Berlin, 03.11.2009 - 27 O 343/09
    Bezüglich der Fotomontage kommt hinzu: Grundsätzlich suggerieren Fotos Authentizität und der Beobachter geht davon aus, dass sich ein entsprechendes Ereignis so, wie es abgebildet wird, tatsächlich zugetragen hat (vgl. BVerfG, GRUR 2005, 500 [502]; LG München, NJW 2004, 606).

    solche erkennbar (vgl. BVerfG, GRUR 2005, 500 ; LG München, NJW 2004, 606) oder aber die Fotomontage als solche deutlich gekennzeichnet ist (Wanckel, a.a.O., Rdnr. 250).

    Würde eine fern liegende Situation "abgebildet" dürfte die Fotomontage weit eher als solche erkennbar sein und enthielte dann auch keine unzutreffenden Informationen (vgl. dazu LG München, NJW 2004, 606 [607]).

  • BGH, 28.09.2004 - VI ZR 305/03

    BGH weist Revision des Springer Verlages im Rechtsstreit gegen eine Tochter der

    Auszug aus LG Berlin, 03.11.2009 - 27 O 343/09
    Denn es ist davon auszugehen, dass derjenige, der sich bei einer bestimmten Veranstaltung von Pressefotografen ablichten lässt, damit allenfalls die Einwilligung zu einer Veröffentlichung im Rahmen einer Berichterstattung über dieses Ereignis ( LG Düsseldorf, AfP 2003, 469 , zit. nach juris Rdnr. 18), nicht aber zu einer Veröffentlichung in anderem Zusammenhang erklärt ( BGH, VersR 2005, 83 , zit. nach juris Rdnr. 12; Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht/Kröner, 34. Abschnitt Rdnr. 28).

    Der Einwilligung Bedeutung auch für spätere Veröffentlichungen eines anderen Zuschnitts geben zu wollen, soll in der Regel nur aufgrund eines besonderen Interesses des Betroffenen möglich sein (vgl. BGH, GRUR 2005, 74 , zit. nach juris Rdnr. 12).

  • BGH, 05.10.2004 - VI ZR 255/03

    Prominentenkinder

    Auszug aus LG Berlin, 03.11.2009 - 27 O 343/09
    Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad des Verschuldens ab, vgl. BGH, NJW 2005, 215 -218, zit. nach juris Rdnr. 24; Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht/Wanckel, 45. Abschnitt Rdnr. 9 Vorliegend sind hinsichtlich der Bedeutung/Tragweite des Eingriffs für die Klägerin zu beachten, dass die Berichterstattung hinsichtlich der vermeintlichen Affäre nicht nur vollständig unwahr ist und das Thema Eingehen einer nicht ehelichen neuen Beziehung betreffen (vgl. dazu Hamburger Kommentar/Wanckel, Gesamtes Medienrecht, 45. Kap. Rdnr. 16), sondern auch, dass diese unwahren Behauptungen sich auf ihren Beruf auswirken (vgl. zu diesem Kriterium Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht/Wanckel, 45. Kap. Rdnr. 9).

    In den Fällen der Bildveröffentlichung sind daher an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen an die Subsidiarität des Anspruchs zu stellen ( BGH, NJW 2005, 215 ; Wanckel, Foto- und Bildrecht, 3. Auflage, Rdnr. 273).

  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 243/06

    Shopping mit Putzfrau auf Mallorca

    Auszug aus LG Berlin, 03.11.2009 - 27 O 343/09
    Den Bildern lässt sich eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage (vgl. BGH, NJW 2008, 3138 -3141, zit. nach juris Rdnr. 23) nicht entnehmen.

    Ein nennenswertes Informationsinteresse folgt auch nicht aus der begleitenden Wortberichterstattung (vgl. BGH, NJW 2008, 3138 -3141).

  • BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 240/04

    Bildverfremdungen

    Auszug aus LG Berlin, 03.11.2009 - 27 O 343/09
    Bezüglich der Fotomontage kommt hinzu: Grundsätzlich suggerieren Fotos Authentizität und der Beobachter geht davon aus, dass sich ein entsprechendes Ereignis so, wie es abgebildet wird, tatsächlich zugetragen hat (vgl. BVerfG, GRUR 2005, 500 [502]; LG München, NJW 2004, 606).

    solche erkennbar (vgl. BVerfG, GRUR 2005, 500 ; LG München, NJW 2004, 606) oder aber die Fotomontage als solche deutlich gekennzeichnet ist (Wanckel, a.a.O., Rdnr. 250).

  • BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04

    Prominenten-Partner

    Auszug aus LG Berlin, 03.11.2009 - 27 O 343/09
    Zwar ist davon auszugehen, dass bei der Bestimmung des Schutzbereichs der Privatsphäre kein abstrakt-generalisierender Maßstab anzulegen, sondern zu berücksichtigen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich der Betroffene für eine Medienberichterstattung geöffnet hat (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406 - 3408, zit. nach juris Rdnr. 31; Kammergericht, Urteil vom 6. November 2006, 10 U 282/05, Seite 6f.; Kröner in Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 33. Abschnitt Rdnr. 35).

    Wird die Selbstöffnung streng thematisch begrenzt verstanden ("bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten", vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406 -3408, zit. nach juris Rdnr. 31), dann ist bereits nicht hinreichend dargelegt, dass die Klägerin das Verhältnis zu möglichen weiteren Partnern außer ihrem Lebensgefährten der Öffentlichkeit offenbart hätte und dadurch Grund für Spekulationen hierüber in der Öffentlichkeit gegeben hätte.

  • LG Hamburg, 20.10.2006 - 324 O 922/05

    Geldentschädigung wegen schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presse:

    Auszug aus LG Berlin, 03.11.2009 - 27 O 343/09
    Zur journalistischen Sorgfaltspflicht gehört es hinsichtlich der Fotos, bereits vor der ersten Verbreitung zu prüfen, ob Bildnisse Dritter veröffentlicht werden dürfen (vgl. BGH, NJW 1985, 1617 -1620, zit. nach juris Rdnr. 26; LG Hamburg, MMR 2007, 398-399, zit. nach Juris Rdnr. 18).

    Die Höhe ist auszurichten am Zweck der Geldentschädigung, dem Opfer der Persönlichkeitsrechtsverletzung angemessene Genugtuung zu verschaffen und den Verletzer von weiteren Verletzungen abzuhalten ( LG Hamburg, MMR 2007, 398-399, zit. nach juris Rdnr. 20).

  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 225/83

    Darlegungs- und Beweislast für die Wahrnehmung berechtigter Interessen bei

    Auszug aus LG Berlin, 03.11.2009 - 27 O 343/09
    Nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB trifft den Äußernden die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine ehrbeeinträchtigenden Behauptungen wahr sind ( BGH NJW 1996, 1131, 1133; NJW 1985, 1621, 1622), es sei denn, der Störer kann sich auf die Wahrnehmung eines berechtigten Informationsinteresses berufen.

    Dies hat zur Folge, dass die aus § 186 StGB folgende Beweislastumkehr entfiele, so dass die Beweislast wie im Regelfall den Verletzten träfe ( BGH NJW 1985, 1621, 1622).

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

  • BVerfG, 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92

    Soldaten sind Mörder

  • BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Ausstrahlung eines Nacktfotos im

  • BGH, 05.12.1995 - VI ZR 332/94

    Bemessung einer Geldentschädigung für eine schwere Verletzung des

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 260/06

    Veröffentlichung von Bildern von Prinzessin Caroline von Hannover und Prinz Ernst

  • BGH, 28.10.2008 - VI ZR 307/07

    Bildberichterstattung über den Strafvollzug eines prominenten Gefängnisinsassen

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

  • KG, 06.11.2006 - 10 U 282/05

    Persönlichkeitsschutz Prominenter in der Presse: Rückgängigmachen des

  • LG Düsseldorf, 18.12.2002 - 12 O 175/02

    Anspruch auf Unterlassung; Veröffentlichung von Fotografien einer Modenschau;

  • OLG Hamm, 12.07.2006 - 2 Ss OWi 402/06

    Handy, Benutzung; Begriff; Auslesen von Telefonnummer

  • OLG München, 17.03.1989 - 21 U 4729/88

    Wirtin

  • OLG München, 16.02.2006 - 29 U 4412/05

    Rückabwicklung eines wegen unlauteren Wettbewerbs nichtigen Product

  • OLG Oldenburg, 26.11.1982 - 6 U 107/82

    Zahlung eines Schmerzensgeldes mangels Zustimmung zur Veröffentlichung einer

  • BGH, 10.12.1991 - VI ZR 53/91

    Beeinträchtigung durch Fernsehberichterstattung

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • KG, 23.10.1973 - 9 U 344/73
  • OLG Hamburg, 13.08.1987 - 3 U 78/87
  • OLG Köln, 25.11.2014 - 15 U 110/14

    Zulässigkeit der Presseberichterstattung über eine bislang nicht offenbarte

    Prominente dürfen sich daher aus dem Blickpunkt der Öffentlichkeit auch wieder zurückziehen, selbst wenn sie in der Vergangenheit Einblicke in ihre Privatsphäre zugelassen haben (LG Berlin, ZUM-RD 2011, 31, 36; vgl. auch KG NJW 2004, 3637: Verkehrsverstoß eines Prominenten, der mehrfach durch Regelverstöße in den Blick der Öffentlichkeit geraten ist).
  • LG Köln, 27.03.2013 - 28 O 272/12

    Jauch und die Titelseiten: Das fehlende Ohrläppchen

    Dies gilt auch für die Fotomontage (vgl. LG Berlin, ZUM-RD 2011, 31; Wanckel, Foto- und Bildrecht, Rn. 250).
  • LG Köln, 14.05.2014 - 28 O 463/13
    Zudem ist anerkannt, dass einmal offenbarte Informationen nach einer gewissen Zeit wieder in die Privatsphäre "zurückgeholt" werden können (LG Berlin, ZUM-RD 2011, 31, 36).
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