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   LG Berlin, 03.11.2011 - 526 Qs 22/11   

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LG Berlin, 03.11.2011 - 526 Qs 22/11 (https://dejure.org/2011,19259)
LG Berlin, Entscheidung vom 03.11.2011 - 526 Qs 22/11 (https://dejure.org/2011,19259)
LG Berlin, Entscheidung vom 03. November 2011 - 526 Qs 22/11 (https://dejure.org/2011,19259)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz)

    Zustellungsbevollmächtigter i.S. des § 123 AO und § 132 Abs. 1 Nr. 2 StPO

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 334
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Ludwigshafen, 09.06.2010 - 5489 Js 10962/10
    Auszug aus LG Berlin, 03.11.2011 - 526 Qs 22/11
    22 Zustellungsbevollmächtigter i.S.d. § 123 AO und § 132 Abs. 1 Nr. 2 StPO kann nur eine solche - natürliche (vgl. AG Ludwigshafen, Beschluss vom 09. Juni 2010, 5489 Js 10962/10 - 4c Owi - juris) - Person sein, die außerhalb der Sphäre der Ermittlungsbehörden steht.
  • LG Baden-Baden, 01.12.1999 - 1 Qs 188/99
    Auszug aus LG Berlin, 03.11.2011 - 526 Qs 22/11
    Ferner fehlt es an einer Annahme der Erteilung der Zustellungsvollmacht durch den Zustellungsbevollmächtigten, Herrn N. Die Wirksamkeit einer Zustellungsvollmachterfordert es, dass das Einverständnis desjenigen, der zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt werden soll, in geeigneter Weise festgestellt und aktenkundig gemacht worden ist (vgl. LG Baden-Baden, Beschluss vom 01. Dezember 1999, 1 Qs 188/99 - juris, NStZ-RR 2000, 372 ff.).
  • FG München, 08.01.2010 - 14 K 1298/08

    Einfuhr ohne die erforderlichen naturschutzrechtlichen Dokumente - Beamter des

    Auszug aus LG Berlin, 03.11.2011 - 526 Qs 22/11
    So ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 123 AO - "hat der Finanzbehörde ... zu benennen" - ohne Weiteres, dass es sich bei dem Zustellungsbevollmächtigten um eine verwaltungsfremde Person handeln muss (vgl. FG München, Urteil vom 08. Januar 2010, 14 K 1298/08, Rn. 22 - juris).
  • LG Stuttgart, 12.05.2014 - 7 Qs 18/14

    Strafbefehlsverfahren: Zustellung der schriftlichen Übersetzung des Strafbefehls

    Zudem bedarf keiner Entscheidung, ob Zustellungsbevollmächtigter nur eine außerhalb der Sphäre der (Ermittlungs-) Behörden stehende Person sein kann (so LG Berlin, Beschl. v. 03.11.2011 - 526 Qs 22/11= NStZ 2012, 334 (334) mit abl.
  • LG Nürnberg-Fürth, 23.08.2021 - 12 Qs 57/21

    Keine wirksame Zustellung bei Zustellung an Vertreter oder Nachfolger im Amt -

    aa) Allerdings hat die Kammer keine grundsätzlichen Bedenken (entgegen LG Berlin, Beschluss vom 3. November 2011 - 526 Qs 22/11, juris; dazu auch Gleß in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 132 Rn. 14 m.w.N.) gegen die Bestellung eines Polizeibeamten als Zustellungsbevollmächtigten.

    Die Zustellungsvollmacht bedarf bei Sprachunkundigen der Übersetzung (LG Berlin, Beschluss vom 3. November 2011 - 526 Qs 22/11, juris Rn. 19; Schultheis in KK-StPO, 8. Aufl., § 127a Rn. 6; Kulhanek, JR 2016, 207, 212).

  • FG Sachsen, 21.04.2016 - 4 K 1414/14

    Erhebung von Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer für unverzollte und

    Das gilt auch dann, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass die Bekanntgabe an die von ihm bevollmächtigte Mitarbeiterin des Hauptzollamts als Empfangsbevollmächtigte i.S. von § 123 AO unwirksam war (vgl. FG München, Urteil vom 08.01.2010 14 K 1298/08, [...]; LG Berlin, Beschluss vom 03.11.2011 526 Qs 22/11, NStZ 2012, 334; Klein, AO , 12. Aufl. 2014, § 123 Rn. 14; ebenso im Anschluss an FG München: Beermann/Gosch, AO , § 123 Rn. 8; Tipke/Kruse, AO , § 123 Rn. 10).
  • FG Sachsen, 05.12.2018 - 4 K 1008/14

    Zustellung deutscher Bescheide im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein

    Das gilt auch dann, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass die Bekanntgabe an die von ihm bevollmächtigte Mitarbeiterin des Hauptzollamts als Empfangsbevollmächtigte im Sinne von § 123 AO unwirksam war mit Blick darauf, dass es sich bei der Empfangsbevollmächtigten um eine in der Sphäre der Behörde stehende Person handelt (vgl. FG München, Urteil vom 08.01.2010 14 K 1298/08, Juris; LG Berlin, Beschluss vom 03.11.2011 526 Qs 22/11, NStZ 2012, 334 ; Klein AO , 14. Auflage 2018, § 123 Rn. 4; ebenso im Anschluss an FG München: Beermann/Gosch, AO , § 123 Rn. 8; Tipke/Kruse, AO § 123 Rn. 10).
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