Rechtsprechung
   LG Berlin, 05.05.2011 - 91 O 35/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,8319
LG Berlin, 05.05.2011 - 91 O 35/11 (https://dejure.org/2011,8319)
LG Berlin, Entscheidung vom 05.05.2011 - 91 O 35/11 (https://dejure.org/2011,8319)
LG Berlin, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - 91 O 35/11 (https://dejure.org/2011,8319)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,8319) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 3, 8 Abs. 1, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
    Zur Unzulässigkeit von Werbung für Atomkraftwerke mit Fotos von Windkraftanlagen

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wirbt ein Kernkraftwerk mit Bildern von Windkraftanlagen, liegt eine wettbewerbswidrige Ausbeutung der Wertschätzung letzterer vor

  • kanzlei.biz

    Werbung für ein Kernkraftwerk unter Ausnutzung der Wertschätzung von erneuerbaren Energien ist unlauter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Keine Werbung für Atomkraftwerke mit Fotos von Windkraftanlagen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Werbung für Atomkraftwerke mit Fotos von Windkraftanlagen wettbewerbswidrig

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Werbung für Atomkraftwerke

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Werbung für Atomkraftwerke

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Klimaschützer unter sich" - Atomforum darf für AKWs nicht mit einem Foto von Windkraftanlagen werben

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Keine Werbung für Atomkraftwerke mit Fotos von Windkraftanlagen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • LG Berlin, 07.12.2010 - 16 O 560/10
    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2011 - 91 O 35/11
    Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 7.Dezember 2010 zu 16 O 560/10 gegen den Antragsgegner zu 2. wird aufgehoben und der Antrag vom 25.November 2010 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, soweit der Antragsgegner zu 2. in Anspruch genommen wird.

    Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 7.Dezember 2010 zu 16 O 560/10 in der Hauptsache bestätigt.

    Nachdem die Antragstellerin zunächst noch zwei weitere Anträge gestellt hat, die sie vor Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgenommen hat und wegen deren genauem Inhalt auf die Antragsschrift (Blatt 1 der Akten) Bezug genommen wird, hat das Landgericht Berlin zu 16 O 560/10 am 7. Dezember 2010 eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerinnen erlassen, durch die diesen zur Meidung von Ordnungsmitteln untersagt wurde, die oben im Tatbestand wiedergegebene Anzeige im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ohne Zustimmung der Antragstellerin zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau zu stellen.

    die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2011 zu dem Aktenzeichen 16 O 560/10 zu bestätigen.

    die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2011 zu dem Aktenzeichen 16 O 560/10 aufzuheben und den Antrag vom 25. November 2010 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2011 - 91 O 35/11
    Aber auch Aufmerksamkeitswerbung (Imagewerbung) eines Unternehmens oder Verbandes wie hier kann eine Meinungsäußerung enthalten, und zwar selbst dann, wenn sie lediglich mit meinungsbiIdenden Bildern arbeitet (BVerfG in GRUR 2001, Seite 170- Schockwerbung; BVerfG in GRUR 2003, Seite 442 - Benetton-Werbung II).

    Jedoch handelt es sich dabei um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (BVerfG in GRUR 2001, Seite 170- Schockwerbung; BVerfG in GRUR 2001, Seite 1058 - Therapeutische Äquivalenz), da sich diese Norm nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richtet, vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dient ( BVerfG in GRUR 1984, Seite 357 - markt-intern; BVerfG in GRUR 1992, Seite 866 - Hackethai; BGH in GRUR 1984, Seite 461 - Kundenboykott; BGH in GRUR 1986, Seite 812- Gastrokritiker).

    Hierbei sind die durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit und die durch § 5 UWG geschützten Rechtsgüter und Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei eine Einschränkung der Meinungsfreiheit und damit des Informationsinteresses der Allgemeinheit durch das Lauterkeitsrecht, da die freie Meinungsäußerung für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend ist, eine Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige schutzwürdige Interessen Dritter voraussetzt (BVerfG in GRUR 2001, Seite 170 - Schockwerbung mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 03.05.2007 - I ZR 19/05

    Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2011 - 91 O 35/11
    Hierbei ist an die konkrete geschäftliche Handlung anzuknüpfen (BGH in GRUR 2007, Seite 978 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer), wobei die Branchenangehörigkeit ebenso unerheblich ist (BGH in GRUR 2009, Seite 845 - Internet-Videorecorder) wie die Wirtschaftsstufenangehörigkeit (BGH in GRUR 2001, Seite 448 - Kontrollnummerbeseitigung 11).

    Relevant ist vielmehr, ob die Betroffenen den Absatz gleicher oder gleichartiger Waren innerhalb desselben Abnehmerkreises bezwecken (BGH in GRUR 2007, Seite 978 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer), auf demselben relevanten Markt tätig sind ( BGH in GRUR 2007, Seite 1079 - Bundesdruckerei) und prinzipiell eine Wechselbeziehung zwischen Absatzförderung und Absatzbeeinträchtigung durch die beanstandete Maßnahme besteht (vergleiche Begründung des Regierungsentwurfs UWG 2004 zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 UWG, BT-Drucksache 15/1487, Seite 16).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2011 - 91 O 35/11
    Jedoch handelt es sich dabei um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (BVerfG in GRUR 2001, Seite 170- Schockwerbung; BVerfG in GRUR 2001, Seite 1058 - Therapeutische Äquivalenz), da sich diese Norm nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richtet, vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dient ( BVerfG in GRUR 1984, Seite 357 - markt-intern; BVerfG in GRUR 1992, Seite 866 - Hackethai; BGH in GRUR 1984, Seite 461 - Kundenboykott; BGH in GRUR 1986, Seite 812- Gastrokritiker).
  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2011 - 91 O 35/11
    Das Grundrecht der Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit (Art. 5 GG) gilt auch für kommerzielle Meinungsäußerungen und die Wirtschaftswerbung, soweit sie einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat oder Angaben enthält, die der Meinungsbildung dienen (BVerfGE 71, Seiten 162, 175; BVerfG in WRP 1997, Seiten 424, 426 - Rauchen schadet der Gesundheit; BGHZ 169, 340 - Rücktritt des Finanzministers).
  • BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1188/92

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer anlehnenden bezugnehmenden

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2011 - 91 O 35/11
    Jedoch handelt es sich dabei um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (BVerfG in GRUR 2001, Seite 170- Schockwerbung; BVerfG in GRUR 2001, Seite 1058 - Therapeutische Äquivalenz), da sich diese Norm nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richtet, vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dient ( BVerfG in GRUR 1984, Seite 357 - markt-intern; BVerfG in GRUR 1992, Seite 866 - Hackethai; BGH in GRUR 1984, Seite 461 - Kundenboykott; BGH in GRUR 1986, Seite 812- Gastrokritiker).
  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 182/04

    Sixt-Werbung mit Lafontaine-Bild wegen satirischer Natur zulässig

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2011 - 91 O 35/11
    Das Grundrecht der Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit (Art. 5 GG) gilt auch für kommerzielle Meinungsäußerungen und die Wirtschaftswerbung, soweit sie einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat oder Angaben enthält, die der Meinungsbildung dienen (BVerfGE 71, Seiten 162, 175; BVerfG in WRP 1997, Seiten 424, 426 - Rauchen schadet der Gesundheit; BGHZ 169, 340 - Rücktritt des Finanzministers).
  • BGH, 02.02.1984 - I ZR 4/82

    Kundenboykott

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2011 - 91 O 35/11
    Jedoch handelt es sich dabei um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (BVerfG in GRUR 2001, Seite 170- Schockwerbung; BVerfG in GRUR 2001, Seite 1058 - Therapeutische Äquivalenz), da sich diese Norm nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richtet, vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dient ( BVerfG in GRUR 1984, Seite 357 - markt-intern; BVerfG in GRUR 1992, Seite 866 - Hackethai; BGH in GRUR 1984, Seite 461 - Kundenboykott; BGH in GRUR 1986, Seite 812- Gastrokritiker).
  • BGH, 20.03.1986 - I ZR 13/84

    Gastrokritiker

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2011 - 91 O 35/11
    Jedoch handelt es sich dabei um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (BVerfG in GRUR 2001, Seite 170- Schockwerbung; BVerfG in GRUR 2001, Seite 1058 - Therapeutische Äquivalenz), da sich diese Norm nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richtet, vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dient ( BVerfG in GRUR 1984, Seite 357 - markt-intern; BVerfG in GRUR 1992, Seite 866 - Hackethai; BGH in GRUR 1984, Seite 461 - Kundenboykott; BGH in GRUR 1986, Seite 812- Gastrokritiker).
  • BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02

    Schockwerbung II

    Auszug aus LG Berlin, 05.05.2011 - 91 O 35/11
    Aber auch Aufmerksamkeitswerbung (Imagewerbung) eines Unternehmens oder Verbandes wie hier kann eine Meinungsäußerung enthalten, und zwar selbst dann, wenn sie lediglich mit meinungsbiIdenden Bildern arbeitet (BVerfG in GRUR 2001, Seite 170- Schockwerbung; BVerfG in GRUR 2003, Seite 442 - Benetton-Werbung II).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • LG Köln, 27.01.1987 - 31 O 475/86
  • BGH, 29.03.2007 - I ZR 122/04

    Bundesdruckerei

  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 241/03

    Prostitutionswerbung und Jugendschutz

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

  • BGH, 22.02.1967 - Ib ZR 32/65

    Gesundheitswerbung für Spirituosen

  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 1/98

    Kontrollnummernbeseitigung II

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

  • BGH, 20.10.1988 - I ZR 238/87

    Aus Altpapier - Irreführung einer Werbung für ein Papierprodukt

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht