Rechtsprechung
LG Berlin, 05.06.2008 - 27 O 232/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Telemedicus
Keine vorbeugende Unterlassungserklärung für Bildberichterstattung
- Telemedicus
Keine vorbeugende Unterlassungserklärung für Bildberichterstattung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- buskeismus.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Kein Anspruch auf Unterlassung gegen Bildberichterstattung mit ähnlichem Bild
Papierfundstellen
- afp 2009, 168
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 09.03.2004 - VI ZR 217/03
Zulässigkeit der Verbreitung eines Bildnisses einer Begleitperson; Umfang des …
Auszug aus LG Berlin, 05.06.2008 - 27 O 232/08
Unter II. 3. c) heißt es weitere: "Diese Interessenabwägung kann jedoch nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - a. a. O.). - BGH, 13.11.2007 - VI ZR 265/06
Keine "vorbeugende" Unterlassungsklage gegen künftige Bildveröffentlichungen
Auszug aus LG Berlin, 05.06.2008 - 27 O 232/08
Zu Recht weist der Beklagte nämlich in diesem Zusammenhang auf die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2007 (Az. VI ZR 265/06) hin. - BGH, 21.11.2006 - VI ZR 259/05
Klinik-Geschäftsführer
Auszug aus LG Berlin, 05.06.2008 - 27 O 232/08
mit anderen, wirkt er durch sein Verhalten auf andere ein und berührt er dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens, dann ergibt sich auf Grund des Sozialbezuges nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG eine Einschränkung des Bestimmungsrechts desjenigen, über den berichtet wird" (BGH NJW-RR 2007, 619). - KG, 02.03.2007 - 9 U 212/06
Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Verbreitung von Fotoaufnahmen eines sich gegen …
Auszug aus LG Berlin, 05.06.2008 - 27 O 232/08
Dafür, dass die Anfertigung des Bildnisses deshalb zu untersagen wäre, wie der Kläger meint, weil jedwede denkbare Verwendung dieser Bildnisse unzulässig wäre (vgl. hierzu KG AfP 2007, 139), fehlen jegliche Anhaltspunkte, wobei dabei vorliegend gar nicht entschieden zu werden braucht, ob eine Verwendung in der fraglichen "Abendschau" rechtswidrig gewesen wäre.