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   LG Berlin, 07.11.2018 - 65 S 121/18   

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https://dejure.org/2018,44089
LG Berlin, 07.11.2018 - 65 S 121/18 (https://dejure.org/2018,44089)
LG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2018 - 65 S 121/18 (https://dejure.org/2018,44089)
LG Berlin, Entscheidung vom 07. November 2018 - 65 S 121/18 (https://dejure.org/2018,44089)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 275 Abs 2 BGB, § 535 BGB, § 546 Abs 1 BGB, § 573 Abs 1 BGB, § 573 Abs 2 Nr 3 BGB
    Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses bei überwiegenden Vermieterinteressen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kündigung wegen fehlenden zweiten Rettungswegs?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zweiter Rettungsweg fehlt: Keine Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt! (IMR 2019, 142)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

    Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des

    Auszug aus LG Berlin, 07.11.2018 - 65 S 121/18
    Der Kündigungstatbestand setzt voraus, dass der Vermieter durch das bestehende Wohnraummietverhältnis an einer wirtschaftlichen Verwertung " des Grundstücks ", also an einer Realisierung des diesem inne wohnenden materiellen Werts gehindert ist (BGH, Urt. v. 29.03.2017 - VIII ZR 45/16, WuM 2017, 333, nach juris Rn. 12, mwN).

    Sie erfordert vielmehr eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls, denn die Generalklausel des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB umfasst eine Vielzahl möglicher Kündigungstatbestände (st Rspr., vgl. Urt. v. 29.03.2017 - VIII ZR 45/16, WuM 2017, 333, nach juris Rn. 15, mwN).

    Die Kündigungstatbestände in § 573 Abs. 2 BGB (§ 564b Abs. 2 BGB aF) enthalten nach der Konzeption des Gesetzgebers - schon zur Vorgängerregelung in § 564b BGB aF - nur eine beispielhafte, nicht aber abschließende Aufzählung der Umstände, die als berechtigtes des Vermieters anzuerkennen sind (vgl. BGH, Urt. v. 29.03.2017, aaO, Rn. 20, mwN).

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus LG Berlin, 07.11.2018 - 65 S 121/18
    Die Wohnung als der räumliche Mittelpunkt freier Entfaltung seiner Persönlichkeit, als Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung, kann ihm nicht ohne beachtliche Gründe durch Kündigung entzogen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.05.1993 - 1 BvR 208/93, NJW 1993, 2035, [2036], beck-online).
  • BGH, 21.04.2010 - VIII ZR 131/09

    Zum Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters und zum Erreichen der "Opfergrenze"

    Auszug aus LG Berlin, 07.11.2018 - 65 S 121/18
    Die Klägerin verkennt hier schon die hohen Anforderungen, die der Gesetzgeber selbst bei der Neufassung der Vorschrift im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung als Anhalt in die Gesetzesbegründung aufgenommen (vgl. BT-Ds. 14/6040, S. 131) und die der Bundesgerichtshof fortentwickelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.2010 - VIII ZR 131/09, WuM 2010, 348, nach juris Rn. 22ff.).
  • BGH, 23.09.2015 - VIII ZR 297/14

    Eigenbedarfskündigung von Wohnraum: Notwendige Konkretisierung und

    Auszug aus LG Berlin, 07.11.2018 - 65 S 121/18
    36 Nach den vom Bundesgerichtshof zu den Kündigungstatbeständen des § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB entwickelten Grundsätzen reicht für den Ausspruch einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung ein noch unbestimmtes Interesse einer möglichen späteren Nutzung nicht aus; vielmehr muss sich der Nutzungswunsch so weit "verdichtet" haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht (BGH, Urt. v. 23.09.2015 - VIII ZR 297/14, WuM 2015, 677, nach juris Rn. 22).
  • BGH, 24.09.2015 - IX ZR 206/14

    Rechtsanwaltshaftung wegen verspäteter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages:

    Auszug aus LG Berlin, 07.11.2018 - 65 S 121/18
    27 Nach der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass beim Ausspruch einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder unpünktlicher Mietzahlungen des Mieters, das heißt eines Verstoßes des Mieters gegen seine Pflichten aus § 535 Abs. 2 BGB, in die Prüfung des Tatbestandsmerkmals des Verschuldens die Gründe einbezogen werden können, die den Mieter hinderten, seine Pflichten zu erfüllen; der Mieter kann sich entlasten, indem er im Einzelnen die entsprechenden Gründe darlegt, in diesem Zusammenhang (auch) seine sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legt; seine Darlegungen müssen sich auf sämtliche Umstände beziehen, die für einen behaupteten Ausschluss der Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können (vgl. nur BGH, Beschl. v. 20.07.2016 - VIII ZR 238/15, WuM 2015, 682, juris Rn. 14, 17).
  • BGH, 20.07.2016 - VIII ZR 238/15

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung bei unwirksamer

    Auszug aus LG Berlin, 07.11.2018 - 65 S 121/18
    27 Nach der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass beim Ausspruch einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder unpünktlicher Mietzahlungen des Mieters, das heißt eines Verstoßes des Mieters gegen seine Pflichten aus § 535 Abs. 2 BGB, in die Prüfung des Tatbestandsmerkmals des Verschuldens die Gründe einbezogen werden können, die den Mieter hinderten, seine Pflichten zu erfüllen; der Mieter kann sich entlasten, indem er im Einzelnen die entsprechenden Gründe darlegt, in diesem Zusammenhang (auch) seine sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legt; seine Darlegungen müssen sich auf sämtliche Umstände beziehen, die für einen behaupteten Ausschluss der Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können (vgl. nur BGH, Beschl. v. 20.07.2016 - VIII ZR 238/15, WuM 2015, 682, juris Rn. 14, 17).
  • BGH, 27.09.2017 - VIII ZR 243/16

    Berücksichtigungsfähigkeit von Drittinteressen bei der Verwertungskündigung nach

    Auszug aus LG Berlin, 07.11.2018 - 65 S 121/18
    Auch im Rahmen dieses Kündigungstatbestandes ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob lediglich das - nicht ausreichende - noch unbestimmte Interesse einer möglichen späteren Verwertung besteht oder ob sich der Verwertungswunsch bereits soweit verdichtet hat, dass ein konkretes Interesse an der alsbaldigen Umsetzung der im Kündigungsschreiben dargelegten Pläne angenommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2017 - VIII ZR 243/16, WuM 2017, 656, nach juris Rn. 18f).
  • LG Berlin, 11.06.2020 - 63 S 216/19

    Kündigung des Pachtvertrags: Konkludente Vereinbarung wohnraummietrechtlicher

    Bei einer vertraglichen Nutzungsart, die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen zuwiderläuft, liegt erst dann ein berechtigtes Interesse des Vermieters vor, wenn diesem die Vermietung zu Wohnzwecken behördlich untersagt wurde (z.B. LG Berlin, Urteil vom 07. November 2018 - 65 S 121/18 -, juris).
  • AG Hamburg-Blankenese, 04.09.2019 - 533 C 13/18

    Mietwohnung - Kündigungsrecht bei Untersagung der Wohnnutzung durch Bauamt

    Das von den Beklagten zitierte Urteil des LG Berlin (Az. 65 S 121/18) hilft im vorliegenden Fall nicht weiter, da die Untersagung der Wohnungsnutzung dort auf einem Umstand beruhte, der hätte geändert werden können.
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