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   LG Berlin, 08.11.2007 - 31 O 135/05   

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https://dejure.org/2007,39817
LG Berlin, 08.11.2007 - 31 O 135/05 (https://dejure.org/2007,39817)
LG Berlin, Entscheidung vom 08.11.2007 - 31 O 135/05 (https://dejure.org/2007,39817)
LG Berlin, Entscheidung vom 08. November 2007 - 31 O 135/05 (https://dejure.org/2007,39817)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.06.1988 - VI ZR 91/87

    Beweislast bei Produzentenhaftung; Wiederverwendung von Mehrweg-Limonadenflaschen

    Auszug aus LG Berlin, 08.11.2007 - 31 O 135/05
    Dabei hat der Anspruchsteller zu beweisen, dass der Produktmangel aus dem Gefahrenbereich stammt, den der Hersteller zu verantworten hat, das heißt dem Produkt bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens angehaftet hat (BGHZ 104, 323 zitiert nach Juris Rdz. 19; BGHZ 114, 284 ff, zitiert nach Juris Rdz. 57; Münchener Kommentar zum BGB/Wagner, 4. Aufl. § 823 Rdz. 612; Staudinger/Hager ebenda, Rdz. F 39).

    56 Eine Umkehr der Beweislast folgt auch nicht aus den vom BGH (BGH Urteil vom 7.6.1988, VI ZR 91/87, BGHZ 104, 323 ff, und Urteil vom 8.12.1992, VI ZR 24/92, NJW 93, 528 ff) entwickelten Grundsätzen zur Beweislastverteilung bei Verletzung der Befundsicherungspflicht.

  • BGH, 30.04.1991 - VI ZR 178/90

    Übertragung des HIV-Virus als Gesundheitsbeschädigung; Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus LG Berlin, 08.11.2007 - 31 O 135/05
    Dabei hat der Anspruchsteller zu beweisen, dass der Produktmangel aus dem Gefahrenbereich stammt, den der Hersteller zu verantworten hat, das heißt dem Produkt bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens angehaftet hat (BGHZ 104, 323 zitiert nach Juris Rdz. 19; BGHZ 114, 284 ff, zitiert nach Juris Rdz. 57; Münchener Kommentar zum BGB/Wagner, 4. Aufl. § 823 Rdz. 612; Staudinger/Hager ebenda, Rdz. F 39).
  • BGH, 08.12.1992 - VI ZR 24/92

    Darlegungs- und Beweislast bei Herstellerhaftung

    Auszug aus LG Berlin, 08.11.2007 - 31 O 135/05
    56 Eine Umkehr der Beweislast folgt auch nicht aus den vom BGH (BGH Urteil vom 7.6.1988, VI ZR 91/87, BGHZ 104, 323 ff, und Urteil vom 8.12.1992, VI ZR 24/92, NJW 93, 528 ff) entwickelten Grundsätzen zur Beweislastverteilung bei Verletzung der Befundsicherungspflicht.
  • BGH, 17.03.1981 - VI ZR 286/78

    Sicherungspflichten des Herstellers eines Pflanzenschutzmittels

    Auszug aus LG Berlin, 08.11.2007 - 31 O 135/05
    Die Produktbeobachtungspflicht hat dabei die Funktion, die Verantwortung des Herstellers für sein Produkt über den Zeitpunkt der Inverkehrgabe und den damaligen Stand der Kenntnisse und Möglichkeiten zu perpetuieren, weil das Herstellerunternehmen wie kein anderer in der Lage ist, Erfahrungen bei der Anwendung des Produkts zu sammeln, auszuwerten und die gebotenen Konsequenzen für den Konstruktions- und Instruktionsbereich zu ziehen (BGHZ 80, 199; Münchener Kommentar/Wagner, BGB, § 823 Rdz. 598).
  • OLG Frankfurt, 01.10.1998 - 12 W 140/97
    Auszug aus LG Berlin, 08.11.2007 - 31 O 135/05
    Wenn der Geschädigte diesen Beweis geführt hat, ist es Sache des Produzenten, den Sachverhalt aufzuklären und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, weil er die Produktionssphäre überblickt und den Herstellungsprozess organisiert (BGH NJW 96, 1436, zitiert nach Juris Rdz. 9; BGH NJW 99, 366, zitiert nach Juris Rdz. 9).
  • LG Stuttgart, 10.04.2012 - 26 O 466/10

    Regress - Produkthaftung - Konstruktionsfehler einer Fenster- und

    Dies führt in vorliegendem Fall dazu, dass sich die Beweislast zu Gunsten der Klägerin dahingehend umkehrt, dass die Beklagte nachzuweisen hat, dass ihr Konstruktionsfehler der mangelnden Überwachung der Bandgeschwindigkeit für das Unfallgeschehen nicht ursächlich war (LG Berlin, Urt. v. 08.11.2007, 31 O 135/05, zitiert nach juris m.w.N.; Staudinger-Oechsler, Neubearb. 2009, § 1 ProdHaftG Rdnr. 163 m.w.N.).

    Denn steht, wie oben ausgeführt fest, dass das Produkt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens fehlerhaft war, ist es Sache des Herstellers, den Sachverhalt aufzuklären und gegebenenfalls die Folgen einer Beweislosigkeit zu tragen, weil dieser die Produktionssphäre überblickt und den Konstruktionsprozess selbst durchführt (LG Berlin, Urt. v. 08.11.2007, 31 O 135/05, zitiert nach juris m.w.N.).

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