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   LG Berlin, 09.05.2017 - 55 S 133/16   

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LG Berlin, 09.05.2017 - 55 S 133/16 (https://dejure.org/2017,21756)
LG Berlin, Entscheidung vom 09.05.2017 - 55 S 133/16 (https://dejure.org/2017,21756)
LG Berlin, Entscheidung vom 09. Mai 2017 - 55 S 133/16 (https://dejure.org/2017,21756)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • autokaufrecht.info

    Darlegungs- und Beweislast des Käufers für ein Umgehungsgeschäft - Agenturgeschäft

  • IWW
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.01.2005 - VIII ZR 175/04

    Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel

    Auszug aus LG Berlin, 09.05.2017 - 55 S 133/16
    Der Beklagte zu 1 ist damit nach dem Vertragsinhalt eindeutig nicht als Verkäufer des Fahrzeugs in Erscheinung getreten (vgl. insoweit BGH , Urt . v. 26.01.2005 - VIII ZR 175/04 , NJW 2005, 1039).

    Stellt sich der Verbraucher - wie hier der Kläger - jedoch auf den Standpunkt, nicht der Privatverkäufer, sondern der Händler sei in Wahrheit sein Vertragspartner, so ist es an ihm, Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, die für einen Umgehungstatbestand sprechen ( BGH , Urt . v. 26.01.2005 - VIII ZR 175/04 , NJW 2005, 1039 [1040 f.]).

  • BGH, 22.11.2006 - VIII ZR 72/06

    Auslegung der Bezeichnung "fahrbereit" in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag;

    Auszug aus LG Berlin, 09.05.2017 - 55 S 133/16
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot vorliegt, wenn durch bestimmte Vertragsgestaltungen ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Unternehmers verschleiert wird und damit die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf umgangen werden, insbesondere indem ein Agenturgeschäft nach der insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise missbräuchlich eingesetzt oder ein "Strohmann" zwischengeschaltet wird ( BGH , Urt . v. 22.11.2006 - VIII ZR 72/06 , BGHZ 170, 67 Rn . 14 ff.).

    Denn wenn ein Agenturgeschäft nach der hierbei gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise missbräuchlich dazu eingesetzt wird, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Unternehmers zu verschleiern, so hat dies zur Folge, dass sich der Händler beim Weiterverkauf des Gebrauchtwagens gemäß § 475 I 2 BGB so behandeln lassen muss, als hätte er selbst das Fahrzeug an den Kläger verkauft, während das gleichwohl gewählte Agenturgeschäft nach § 475 I 2 BGB keine Anerkennung finden kann ( BGH , Urt . v. 22.11.2006 - VIII ZR 72/06 , BGHZ 170, 67 Rn . 16).

  • BGH, 23.02.1983 - VIII ZR 325/81

    Verjährung der Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

    Auszug aus LG Berlin, 09.05.2017 - 55 S 133/16
    Zwar kann aus einem Verschulden bei Vertragsschluss nicht nur der Vertragspartner selbst, sondern auch ein für ihn auftretender Vertreter oder Beauftragter haften, wenn er wirtschaftlich in besonderem Maße an dem Abschluss interessiert ist und aus dem Geschäft eigenen Nutzen erstrebt oder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat ( BGH , Urt . v. 23.02.1983 - VIII ZR 325/81 , BGHZ 87, 27 [33]).

    Davon ist die Rechtsprechung in solchen Fällen ausgegangen, in denen der Vertreter alleiniger Geschäftsführer und Alleingesellschafter oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH war ( BGH , Urt . v. 23.02.1983 - VIII ZR 325/81 , BGHZ 87, 27), weil hier praktisch Identität zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter besteht.

  • BGH, 05.04.1971 - VII ZR 163/69

    Verschulden bei Vertragsverhandlungen

    Auszug aus LG Berlin, 09.05.2017 - 55 S 133/16
    Ausreichend ist, dass der Verhandelnde besonderen Einfluss in der vertretenden Firma ausübt, den Vertragspartner als diejenige Person gegenübertritt, von dessen Entscheidung nach den gegebenen Umständen der Abschluss des Geschäftes maßgeblich abhängt und von dessen Verhalten die Entschließung des anderen Teiles entscheidend beeinflusst wird (vgl. BGH , Urt . v. 05.04.1971 - VII ZR 163/69 , BGHZ 56, 81 [85 f.]; Urt . v. 16.11.1978 - II ZR 94/77 , BGHZ 72, 382 [384 f.]).

    Der Vertreter muss - wirtschaftlich betrachtet - gleichsam "in eigener Sache" beteiligt sein (vgl. BGH , Urt . v. 05.04.1971 - VII ZR 163/69 , BGHZ 56, 81 [84]).

  • BGH, 16.11.1978 - II ZR 94/77

    "Prospekthaftung" in der Publikums-KG

    Auszug aus LG Berlin, 09.05.2017 - 55 S 133/16
    Ausreichend ist, dass der Verhandelnde besonderen Einfluss in der vertretenden Firma ausübt, den Vertragspartner als diejenige Person gegenübertritt, von dessen Entscheidung nach den gegebenen Umständen der Abschluss des Geschäftes maßgeblich abhängt und von dessen Verhalten die Entschließung des anderen Teiles entscheidend beeinflusst wird (vgl. BGH , Urt . v. 05.04.1971 - VII ZR 163/69 , BGHZ 56, 81 [85 f.]; Urt . v. 16.11.1978 - II ZR 94/77 , BGHZ 72, 382 [384 f.]).
  • OLG Stuttgart, 19.05.2004 - 3 U 12/04

    Verbrauchsgüterkauf: Umgehung bei Veräußerung im Wege der Gebrauchtwagenagentur

    Auszug aus LG Berlin, 09.05.2017 - 55 S 133/16
    Auch für den Händler selbst kann es legitime Gründe geben, Gebrauchtfahrzeuge nicht anzukaufen, sondern ihren Weiterverkauf nur zu vermitteln ( OLG Stuttgart, Urt . v. 19.05.2004 - 3 U 12/04, NJW 2004, 2169).
  • BGH, 04.07.1983 - II ZR 220/82

    Inanspruchnahme des Angestellten eines Handelsgeschäfts

    Auszug aus LG Berlin, 09.05.2017 - 55 S 133/16
    Dabei reicht der Hinweis auf die vorhandene Sachkunde nicht aus, vielmehr muss der Vertreter über das allgemeine Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung der Geschäfte bieten ( BGH , Urt . v. 04.07.1983 - II ZR 220/82 , BGHZ 88, 67 [69 f.]).
  • BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 89/12

    Verbrauchsgüterkauf: Vorschieben eines Strohmanns zur Herbeiführung eines

    Auszug aus LG Berlin, 09.05.2017 - 55 S 133/16
    Damit scheidet ein Scheingeschäft aus ( BGH , Urt . v. 12.12.2012 - VIII ZR 89/12 , DAR 2013, 511 Rn . 14).
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