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   LG Berlin, 09.10.2013 - 65 S 140/13   

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https://dejure.org/2013,51415
LG Berlin, 09.10.2013 - 65 S 140/13 (https://dejure.org/2013,51415)
LG Berlin, Entscheidung vom 09.10.2013 - 65 S 140/13 (https://dejure.org/2013,51415)
LG Berlin, Entscheidung vom 09. Oktober 2013 - 65 S 140/13 (https://dejure.org/2013,51415)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zahlungsverzug; unerhebliche Terminüberschreitung

  • RA Kotz

    Mietvertragskündigung wegen dreimaliger unpünktlicher Mietzinszahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Keine Kündigung trotz verspäteter Mietzinszahlung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus LG Berlin, 09.10.2013 - 65 S 140/13
    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines gerichtlichen Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden oder seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden darf, dass ein an diesem Verfahren in irgendeiner Weise Beteiligter durch Abwehr- oder Schadenersatzansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird (vgl. BGH, NJW 1987, 3138; 2005, 279).
  • BVerfG, 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03

    Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Einschränkung des

    Auszug aus LG Berlin, 09.10.2013 - 65 S 140/13
    Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden (vgl. BVerfG, NJW-RR 07, 840).
  • BGH, 09.04.1987 - I ZR 44/85

    "Gegenangriff"; Behandlung einer auf Unterlassung von Vortrag im Prozeß

    Auszug aus LG Berlin, 09.10.2013 - 65 S 140/13
    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines gerichtlichen Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden oder seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden darf, dass ein an diesem Verfahren in irgendeiner Weise Beteiligter durch Abwehr- oder Schadenersatzansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird (vgl. BGH, NJW 1987, 3138; 2005, 279).
  • BGH, 14.11.1972 - VI ZR 102/71

    Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs - Anspruch auf Unterlassung bestimmter

    Auszug aus LG Berlin, 09.10.2013 - 65 S 140/13
    Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um tatsächliche Behauptungen handelt oder um Werturteile (BGH, DB 1973, 818) oder ob ein anderes Gericht die Unwahrheit der Behauptung festgestellt hat (vgl. OLG Celle NJW-RR 1999, 385).
  • OLG Celle, 02.04.1998 - 13 W 29/98

    Begrenzung zivilrechtlicher Abwehransprüche gegen verletzende Äußerungen

    Auszug aus LG Berlin, 09.10.2013 - 65 S 140/13
    Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um tatsächliche Behauptungen handelt oder um Werturteile (BGH, DB 1973, 818) oder ob ein anderes Gericht die Unwahrheit der Behauptung festgestellt hat (vgl. OLG Celle NJW-RR 1999, 385).
  • BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 129/09

    Zur Frage, ob der Sonnabend bei der Frist zur Zahlung der Miete als Werktag

    Auszug aus LG Berlin, 09.10.2013 - 65 S 140/13
    Der Monatserste war ein Freitag und der anschließende Samstag war nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.10 - VIII ZR 129/09, zit. nach juris).
  • BGH, 14.09.2011 - VIII ZR 301/10

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Inhaltskontrolle für eine

    Auszug aus LG Berlin, 09.10.2013 - 65 S 140/13
    Ohne Erfolg stützt sich die Klägerin auf die Entscheidung des BGH in seinem Urteil vom 14.09.2011 - VIII ZR 301/10 - , in der dieser ausgeführt hat, dass auch schon die nach einer Abmahnung einmalig erfolgende weitere Zahlungsverspätung eine Kündigung rechtfertigt.
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 14.02.2013 - 8 C 192/12

    Wohnraummiete: Fristgemäße bzw. fristlose Kündigung wegen einmaliger

    Auszug aus LG Berlin, 09.10.2013 - 65 S 140/13
    Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14. Februar 2013 - 8 C 192/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • LG Berlin, 15.04.2014 - 67 S 81/14

    Lügen im Prozess rechtfertigt erneute Kündigung!

    Ob nur offensichtlich wahrheitswidriger Tatsachenvortrag des Mieters im Räumungsprozess kündigungsbewehrt ist (so LG Berlin, Urt. v. 9. Oktober 2013 - 65 S 140/13, WuM 2014, 93 Tz. 19), kann dahinstehen.
  • LG Berlin, 04.10.2018 - 65 S 79/18

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer Zahlungsverzugskündigung bei

    Zuzugeben ist der Klägerin, dass unter Verstoß gegen § 138 Abs. 1 ZPO bewusst wahrheitswidriger Vortrag den gesonderten Ausspruch einer Kündigung rechtfertigen kann (vgl. auch LG Berlin, Urt. v. 09.10.2013 - 65 S 140/13, in: WuM 2014, 93, nach juris Rn. 19).

    Unabhängig davon lässt die Klägerin im Rahmen ihrer Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 15.04.2014 (Beschl., 67 S 81/14, nach juris) unberücksichtigt, dass dieser ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde lag, vor allem aber die - maßgeblichen - Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht insoweit entwickelt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03, NJW-RR 2007, 840, nach juris; Bezugnahme in: LG Berlin, Urt. v. 09.10.2013 - 65 S 140/13, a.a.O.).

  • LG Berlin, 08.06.2017 - 65 S 112/17

    Jobcenter zahlt an Vorvermieter: Kündigung zulässig?

    Zuzugeben ist der Klägerin, dass unter Verstoß gegen § 138 Abs. 1 ZPO bewusst wahrheitswidriger Vortrag den gesonderten Ausspruch einer Kündigung rechtfertigen kann (vgl. auch LG Berlin, Urt. v. 09.10.- - 65 S 140/13, in: WuM 2014, 93).

    Die Klägerin lässt im Rahmen ihrer Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 15.04.2014 (Beschl., 67 S 81/14) unberücksichtigt, dass dieser ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde lag, vor allem aber die - maßgeblichen - Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht insoweit entwickelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.09.2006 - 1 BvR 1898/03, NJW-RR 2007, 840; Bezugnahme in: LG Berlin, Urt. v. 09.10.- - 65 S 140/13, a.a.O.).

  • LG Berlin, 01.06.2021 - 65 S 235/19

    Kündigung des Mietverhältnisses wegen einer Schadensersatzklage gegen den

    Die Klägerin hat mit ihren wahrheitswidrigen Behauptungen die Grenze dessen überschritten, was einer Vertrags- (oder Prozess-)Partei zur Wahrnehmung etwaiger Rechte bzw. berechtigter Interessen zuzubilligen ist (vgl BVerfG, Beschl. v. 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79, juris Rn. 14ff., 21; BGH, Urt. V. 04.12.1985 - VIII ZR 33/85, nach juris Rn. 12ff.; LG Berlin, Urt. V. 09.10.2013 - 65 S 140/13, nach juris Rn. 19).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 22.02.2023 - 215 C 120/22

    Räumungsklage bezüglich eines Tiefgaragenstellplatzes

    Auch darauf kommt es aber im Ergebnis nicht an, weil Vortrag einer Partei im Rahmen eines laufenden Rechtsstreits nur dann die Aussprache einer Kündigung begründen kann, wenn es sich um offensichtlich wahrheitswidrigen Vortrag handelt, der auf der Hand liegend falsch ist (vgl. LG Berlin, Urteil vom 09.10.2013, AZ: 65 S 140/13, zitiert nach juris, TZ 19), der insbesondere einen Prozessbetrug darstellt (vgl. KG Urteil vom 30.11.2020, AZ: 8 U 1042/20, zitiert nach juris, TZ 63), oder wenn es sich um bewusst wahrheitswidrigen Parteivortrag von einigem Gewicht handelt (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 15.04.2014, AZ: 67 S 81/14, zitiert nach juris, TZ 10).
  • AG Hamburg, 14.01.2015 - 49 C 322/14

    Wohnraummiete: Um 5 Tage verspätete Mietzinszahlung als Kündigungsgrund;

    Geringfügige Zahlungsverzögerungen rechtfertigen die fristlose Kündigung regelmäßig nicht (vgl. LG Würzburg WuM 2014, 548; LG Berlin WuM 2014, 93).
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