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   LG Berlin, 09.10.2015 - 65 T 180/15   

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https://dejure.org/2015,41863
LG Berlin, 09.10.2015 - 65 T 180/15 (https://dejure.org/2015,41863)
LG Berlin, Entscheidung vom 09.10.2015 - 65 T 180/15 (https://dejure.org/2015,41863)
LG Berlin, Entscheidung vom 09. Oktober 2015 - 65 T 180/15 (https://dejure.org/2015,41863)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Ersatzvornahme durch Mieter bei treuwidrigem Verhalten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mangelbeseitigung verhindert: Mieter erhält Kosten nicht ersetzt!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verhinderte Mängelbeseitigung durch Mieter: Kein Recht des Mieters zur Vornahme von Mangelbeseitigungsmaßnahmen auf Kosten des Vermieters - Mieter muss bei Instandsetzungsarbeiten des Vermieters mitwirken

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ablehnung der Mängelbeseitigung entspricht nicht der "Nichterfüllung" im Sinne des § 887 ZPO (IMR 2016, 1043)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.04.2005 - I ZB 2/05

    Berücksichtigung der Unzumutbarkeit der vorzunehmenden Handlung

    Auszug aus LG Berlin, 09.10.2015 - 65 T 180/15
    Anerkannt ist vielmehr nur - und darauf beschränkt sich der Inhalt der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass der Einwand des Schuldners, die Vornahme der titulierten Handlung sei für ihn unzumutbar oder könne nicht zum Erfolg führen, nicht vom Vollstreckungsgericht zu entscheiden ist; dem Schuldner stehe in diesem Fall vielmehr - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - die Möglichkeit offen, die Einwendungen im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen (vgl. BGH Beschl. v. 07.04.2005 - I ZB 2/05, Rn. 11, in: NJW-RR 2006, 202, zitiert nach juris).

    Der insoweit in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 07.04.2005 - I ZB 2/05, a.a.O.) lässt er sich jedenfalls - wie oben ausgeführt - nicht entnehmen.

  • KG, 09.02.2011 - 19 W 34/10

    Zwangsvollstreckung: Ersatzvornahme bei titulierter Pflicht zur Erteilung einer

    Auszug aus LG Berlin, 09.10.2015 - 65 T 180/15
    Das gilt ebenso für den Einwand der subjektiven Unmöglichkeit (vgl. KG Beschl. v. 09.02.2011 - 19 W 34/10, Rn. 11, zitiert nach juris).
  • LG Berlin, 24.02.2012 - 63 T 18/12

    Ermächtigung des Gläubigers auf Antrag zur Handlungsvornahme und Verurteilung des

    Auszug aus LG Berlin, 09.10.2015 - 65 T 180/15
    Soweit die angefochtene Entscheidung sich auf eine Kopie des in Bezug genommenen Einzelrichterbeschlusses der ZK 63 des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2012 beschränkt (63 T 18/12, in: Grundeigentum 2012, 1170, zitiert nach juris), bleibt mangels Begründung offen, woraus der aufgestellte Grundsatz der Unbeachtlichkeit anderer materieller Einwendungen als dem des Einwandes der Erfüllung abgeleitet wird.
  • BGH, 26.04.2007 - I ZB 82/06

    Vollstreckung einer Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszuges; Erfüllung des

    Auszug aus LG Berlin, 09.10.2015 - 65 T 180/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht, § 887 Abs. 1 ZPO, nicht nur die Erfüllung der titulierten Verpflichtung als Einwand im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu prüfen und - gegebenenfalls im Wege der Beweisaufnahme - zu klären (BGH Beschluss vom 5.11.2004 - IXa ZB 32/04 Rn. 11f, in: NJW 2005, 367, zitiert nach juris), sondern auf der Grundlage des Titels auch zu entscheiden, ob vom Schuldner vorgenommene Handlungen das sind, was der Titel gebietet (vgl. BGH Beschl. v. 26.04.2007 - I ZB 82/06, in: NJW-RR 2007, 1475, zitiert nach juris).
  • BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 32/04

    Beachtlichkeit des Einwandes der Erfüllung im Zwangsvollstreckungsverfahren

    Auszug aus LG Berlin, 09.10.2015 - 65 T 180/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht, § 887 Abs. 1 ZPO, nicht nur die Erfüllung der titulierten Verpflichtung als Einwand im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu prüfen und - gegebenenfalls im Wege der Beweisaufnahme - zu klären (BGH Beschluss vom 5.11.2004 - IXa ZB 32/04 Rn. 11f, in: NJW 2005, 367, zitiert nach juris), sondern auf der Grundlage des Titels auch zu entscheiden, ob vom Schuldner vorgenommene Handlungen das sind, was der Titel gebietet (vgl. BGH Beschl. v. 26.04.2007 - I ZB 82/06, in: NJW-RR 2007, 1475, zitiert nach juris).
  • AG Bremen, 29.12.2016 - 9 C 447/13

    Vorschussleistung ist gesondert zu beantragen!

    Trotz der erforderlichen Mitwirkungshandlung des Gläubigers (zumindest Zutrittsgewährung zu seiner Mietwohnung zwecks Renovierung durch die Schuldnerin) wird eine vertretbare Handlung geschuldet (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 09. Oktober 2015 - 65 T 180/15; LG Krefeld, Beschluss vom 14. September 2011 - 2 T 29/11; BGH NJW-RR 2006, 202).
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