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   LG Berlin, 09.11.2004 - 27 O 903/04   

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LG Berlin, 09.11.2004 - 27 O 903/04 (https://dejure.org/2004,33852)
LG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2004 - 27 O 903/04 (https://dejure.org/2004,33852)
LG Berlin, Entscheidung vom 09. November 2004 - 27 O 903/04 (https://dejure.org/2004,33852)
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  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus LG Berlin, 09.11.2004 - 27 O 903/04
    Zu berücksichtigen ist nämlich, dass für satirische Darstellungen Übertreibungen "strukturtypisch" sind und Personen, die wie der Antragssteller im öffentlichen Leben stehen, in verstärktem Maße Zielscheibe öffentlicher, auch satirischer Kritik sind (BVerfG NJW 1987, 2661, 2662).
  • BGH, 13.05.1987 - VIII ZR 136/86

    Hemmung der Verjährung des Wegnahmeduldungsanspruchs des Mieters bei

    Auszug aus LG Berlin, 09.11.2004 - 27 O 903/04
    Allerdings findet die Freiheit der Kunst dort ihre Grenze, wo ihre Ausübung bzw. Verbreitung unmittelbar mit anderen durch das Grundgesetz gewährleisteten Grundwerten wie der Würde des Menschen nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG oder dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG kollidiert (so BVerfG NJW 1987, 2861; OLG Hamburg, Urteil vom 27. Mai 1997 ­ 7 U 51/97).
  • BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1906/97

    Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik ohne Auseinandersetzung mit

    Auszug aus LG Berlin, 09.11.2004 - 27 O 903/04
    Bei satirischer oder glossierender Meinungsäußerung darf Erklärungen gerade kein Inhalt untergeschoben werden, den ihnen ihr Urheber erkennbar nicht beilegen wollte, da es widersprüchlich wäre, eine Äußerung als ironisch zu charakterisieren, ihr sodann aber einen Bedeutungsinhalt beizumessen, der ihr zukommen würde, wenn sie als ernst gemeint beim Wort zu nehmen wäre (BVerfG NJW 2001, 3613, 3614 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.07.2002 - 1 BvR 354/98

    Bonnbons

    Auszug aus LG Berlin, 09.11.2004 - 27 O 903/04
    Diese Abwägung ist im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und hat die besonderen Umstände des Falls zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 2002, 3767 f. m. w. Nachw.).
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