Rechtsprechung
   LG Berlin, 10.06.1991 - 83 T 172/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,2689
LG Berlin, 10.06.1991 - 83 T 172/91 (https://dejure.org/1991,2689)
LG Berlin, Entscheidung vom 10.06.1991 - 83 T 172/91 (https://dejure.org/1991,2689)
LG Berlin, Entscheidung vom 10. Juni 1991 - 83 T 172/91 (https://dejure.org/1991,2689)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,2689) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 1361
  • Rpfleger 1991, 418
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BezG Dresden, 06.02.1991 - BSZ 1/91
    Auszug aus LG Berlin, 10.06.1991 - 83 T 172/91
    Zur Bestimmung des für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins örtlich zuständigen Nachlaßgerichts vgl. auch BezirksG Dresden, Besonderer Senat für Zivilrecht - BSZ 1/91 - v. 6.2.91, in DtZ 1991, 216.
  • LG Berlin, 06.12.1990 - 83 T 323/90
    Auszug aus LG Berlin, 10.06.1991 - 83 T 172/91
    Das führt zu einer Nachlaßspaltung dergestalt, daß für die Erbfolge im wesentlichen das BGB , in bezug auf das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken und Gebäuden im Beitrittsgebiet dagegen das DDR- ZGB anzuwenden ist (vgl. zur Nachlaßspaltung in solchen Fällen schon [LG Berlin], NJW 1991, 1238; BayObLG, aaO.; ebenso im Ergebnis auch Mansel, aaO. S. 129; Adlerstein/Desch, aaO. S. 199; Schotten/Johnen, DtZ 1991, 231).
  • BayObLG, 19.02.1991 - BReg. 1a Z 79/90

    Erbfolge; BRD; Immobiliarvermögen; DDR; Kollisionsrecht; Nachlaßspaltung;

    Auszug aus LG Berlin, 10.06.1991 - 83 T 172/91
    Über das interlokale Recht hat der Einigungsvertrag in Art. 236 § 1 EGBGB n. F. keine Bestimmung getroffen, da diese Vorschrift sich unmittelbar nur auf Fälle mit Auslandsberührung, also das Internationale Privatrecht, bezieht (Adlerstein/Desch, DtZ 1991, 193, 195; Mansel, DtZ 1991, 124, 125, 128; Palandt/Heldrich, BGB , 50. Aufl., Art. 236 EGBGB Rdn. 1, 4; vgl. BayObLG, NJW 1991, 1237, 1238 [hier: I (170) 77 b-c]).
  • OLG Zweibrücken, 20.07.1992 - 3 W 172/91

    Weitere Beschwerde wegen Erteilung eines Erbscheins betreffend unbewegliches

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BayObLG, 09.11.1993 - 1Z BR 91/92

    Nachlassspaltung bei im Gebiet der ehemaligen DDR belegenem Grundstück und

    Dem wird - sofern ein Nachlaßgericht der Bundesrepublik bereits einen auf den hier befindlichen Nachlaß bezogenen Erbschein erteilt hat - dadurch Rechnung getragen, daß das nunmehr gemäß § 73 Abs. 1 FGG zuständige Nachlaßgericht auf Antrag eines Erbprätendenten einen auf die Nachlaßgegenstände i.S.von § 25 Abs. 2 RAG beschränkten Erbschein zu erteilen hat (vgl. KG, OLGZ 1992, 279/283 m.w. Nachw.; OLG Zweibrücken, aaO., 114; Palandt/Edenhofer, § 2352 Rdn. 8; vgl. zur Bezeichnung und zur inhaltlichen Fassung eines solchen Erbscheins auch LG Berlin, FamRZ 1991, 1361/1362 m. zust. Anm. von Henrich, aaO. und DtZ 1992, 30/31; Palandt/Edenhofer, aaO.; Böhringer, Rpfleger 1991, 275/278; Köster, Rpfleger 1991, 97/101).
  • BayObLG, 17.03.1992 - BReg. 1a Z 53/89

    Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten Fremdrechtserbschein;

    Es fehlt somit nicht an einem zuständigen deutschen Nachlassgericht (vgl. Henrich Anm.Nr. 5 zu LG Berlin FamRZ 1991, 1361/1362), denn die örtliche Zuständigkeit gemäß § 73 Abs. 1 FGG gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur der Nachlaßgegenstände und deren Lage in den alten oder neuen Bundesländern und ohne Rücksicht drauf, ob die Erbfolge dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dem Zivilgesetzbuch der ehemaligen DDR unterliegt (vgl. Schotten/Johnen DU 1991, 257/262).
  • LG Hagen, 15.01.1992 - 13 T 395/91

    Nichtherausgabe eines Originaltestaments durch ausländisches Gericht

    Es fehlt somit nicht an einem zuständigen deutschen Nachlaßgericht (vgl. Henrich, Anm. Nr. 5 zu LG Berlin, FamRZ 1991, 1361 f.), denn die örtliche Zuständigkeit gem. § 73Abs.1 FGG gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur der Nachlaßgegenstände und deren Lage in den alten oder neuen Bundesländern und ohne Rücksicht darauf, ob die Erbfolge dem BGB oder dem ZGB der ehemaligen DDR unterliegt (vgl. Schotten/Johnen, DtZ1991, 257, 262).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht