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   LG Berlin, 12.01.2018 - 65 S 427/16   

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LG Berlin, 12.01.2018 - 65 S 427/16 (https://dejure.org/2018,11278)
LG Berlin, Entscheidung vom 12.01.2018 - 65 S 427/16 (https://dejure.org/2018,11278)
LG Berlin, Entscheidung vom 12. Januar 2018 - 65 S 427/16 (https://dejure.org/2018,11278)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 4/05

    Voraussetzungen der Erlaubnis zur Untervermietung

    Auszug aus LG Berlin, 12.01.2018 - 65 S 427/16
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist als berechtigt jedes, auch höchstpersönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht (BGH Urteil vom 11.06.2014 - VIII ZR 349/13 - zitiert nach juris; dort Rn. 14; BGH Urteil vom 23.11.2005 - VIII ZR 4/05 - zitiert nach juris: dort Rn. 8; BGHZ 92, 213, 219 zu § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.; Staudinger/Emmerich, BGB (2003), § 553 Rdnr. 5 m.w.Nachw.).

    Vorliegend ist von den Mietern nach wie vor das Interesse an der Reduzierung der Mietkosten (welches schon für sich genommen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausreicht: BGH Urteil vom 23.11.2005 - VIII ZR 4/05 - zitiert nach juris, dort Rn. 8) sowie an dem Wohnen zu dritt angeführt worden, was als berechtigtes Interesse ausreicht, ohne dass es darauf ankommt, ob die wirtschaftliche Situation sich inzwischen verändert hat.

    Darüber hinausgehend kann - insoweit in Übereinstimmung mit der Verwendung des Begriffs der Unzumutbarkeit in § 543 Abs. 1 S. 2 BGB - eine Unzumutbarkeit nur dann angenommen werden, wenn die legitimen Interessen des Vermieters in einer Weise tangiert werden, die es ihm, auch bei Berücksichtigung der - wie dem Gesetzeszweck zu entnehmen ist (vgl. dazu BGH Urteil vom 23.11.2005 - VIII ZR 4/05 - zitiert nach juris, dort Rn.11; vgl. auch BGH aaO, Rn 25) - grundsätzlich vorrangigen Interessen des Mieters schlechthin unzumutbar machen, der Gebrauchsüberlassung zuzustimmen (vgl. Staudinger/Emmerich, BGB-Komm., Neubearb. 2014, zu § 553 Rn 11).

  • LG Berlin, 07.07.2016 - 18 T 65/16

    Wohnraummiete: Mieterhöhung für die Erlaubnis zur Untervermietung; Beteiligung

    Auszug aus LG Berlin, 12.01.2018 - 65 S 427/16
    Wie vorstehend bereits ausgeführt, können derartige Überlegungen bei lebensnaher Betrachtung im Hinblick auf die Individualität der Nutzungsgewohnheiten nicht ausschlaggebend sein (so im Ergebnis auch: LG Berlin Beschluss vom 07.07.2016 - 18 T 65/16 - zitiert nach juris; dort Rn. 4) .

    Soweit die Beklagte insoweit an den Beschluss des Landgerichts Berlin (vom 07.07.2016 - 18 T 65/16 - zitiert nach juris) anknüpft, in welchem eine Beteiligung am Untermietzins jedenfalls dann als angemessen angesehen wurde, wenn die ortsübliche Miete noch nicht erreicht ist, kann dies für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht einschlägig sein, weil keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, dass die vereinbarte, ab dem 1.10.2013 auf 6, 04 EUR/qm erhöhte und durch weitere Teilzustimmung der Kläger auf 6, 11 EUR/qm vereinbarte Miete nicht ortsüblich ist.

  • BGH, 13.12.1995 - XII ZR 194/93

    Ansprüche des Vermieters bei unberechtigter Untervermietung

    Auszug aus LG Berlin, 12.01.2018 - 65 S 427/16
    Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Entscheidung vom 13.12.1995 (Urteil - XII ZR 194/93 - zitiert nach beckonline = NJW 1996, 838) ausgeführt, dass die Untervermietung ein dem Mieter zugewiesenes Geschäft sei, durch welches dem Vermieter - auch nicht im dort zu entscheidenden Fall einer unberechtigten Untervermietung - weder Verwertungs- noch Gebrauchsmöglichkeiten entgehen, deren er sich nicht schon durch den Abschluss des Hauptmietvertrages entäußert hätte.
  • BGH, 03.10.1984 - VIII ARZ 2/84

    Berechtigtes Interesse des Mieters an der Aufnahme dritter Personen in die

    Auszug aus LG Berlin, 12.01.2018 - 65 S 427/16
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist als berechtigt jedes, auch höchstpersönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht (BGH Urteil vom 11.06.2014 - VIII ZR 349/13 - zitiert nach juris; dort Rn. 14; BGH Urteil vom 23.11.2005 - VIII ZR 4/05 - zitiert nach juris: dort Rn. 8; BGHZ 92, 213, 219 zu § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.; Staudinger/Emmerich, BGB (2003), § 553 Rdnr. 5 m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.06.2014 - VIII ZR 349/13

    Schadensersatzpflicht des Vermieters bei pflichtwidrig verweigerter Erlaubnis zur

    Auszug aus LG Berlin, 12.01.2018 - 65 S 427/16
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist als berechtigt jedes, auch höchstpersönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht (BGH Urteil vom 11.06.2014 - VIII ZR 349/13 - zitiert nach juris; dort Rn. 14; BGH Urteil vom 23.11.2005 - VIII ZR 4/05 - zitiert nach juris: dort Rn. 8; BGHZ 92, 213, 219 zu § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.; Staudinger/Emmerich, BGB (2003), § 553 Rdnr. 5 m.w.Nachw.).
  • LG Berlin, 11.02.2019 - 64 S 104/18

    Wohnraummiete: Anspruch auf Mieterhöhung bei Untermieterlaubnis

    Ein Rechtsanspruch auf anteilige Abschöpfung dessen seitens des Hauptvermieters ist nicht ersichtlich (LG Berlin Urteil vom 12.01.2018 - 65 S 427/16).
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