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   LG Berlin, 12.09.2018 - 64 S 4/18   

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https://dejure.org/2018,57922
LG Berlin, 12.09.2018 - 64 S 4/18 (https://dejure.org/2018,57922)
LG Berlin, Entscheidung vom 12.09.2018 - 64 S 4/18 (https://dejure.org/2018,57922)
LG Berlin, Entscheidung vom 12. September 2018 - 64 S 4/18 (https://dejure.org/2018,57922)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 543 BGB, § 569 Abs 3 Nr 2 BGB, § 573 BGB, § 574 Abs 1 S 2 BGB, § 574a BGB
    Wohnraummiete: Wirksamkeit der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei "Schonfristzahlung"; Interessenabwägung bei Härtegrund

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufung auf die Sozialklausel nach erfolgter Schonfristzahlung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04

    Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus LG Berlin, 12.09.2018 - 64 S 4/18
    Das Gesetz ordnet in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB an, dass das vorangegangene Fehlverhalten des Mieters wegen der Schonfristzahlung eine fristlose Kündigung - rückwirkend - nicht (mehr) tragen kann; es liegt damit kein Grund (mehr) vor, der den Vermieter im Sinne von § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt (vgl. schon Kammer, Beschl. v. 1. März 2018 - 64 S 191/17, GE 2018, 763f.; entgegen BGH, Urt. v. 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, JR 2006, 28ff, Rn. 20).

    Der Bundesgerichtshof hat sich zwar in seinem diesen Rechtsentscheid im Übrigen bestätigenden Urteil vom 16. Februar 2005 auf den Standpunkt gestellt, dass § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB auch nach einer wirksamen Schonfristzahlung einem Widerspruch des Mieters und einer Fortsetzung des Mietverhältnisses entgegenstehe (vgl. BGH - VIII ZR 6/04 -, Urt. v. 16.02.2005, JR 2006, 28 ff., Rn. 20, zitiert nach juris).

    Schon im Anschluss an diese Entscheidung wurde jedoch vorgeschlagen, den Anwendungsbereich des § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass das Widerspruchsrecht mit einer wirksamen Schonfristzahlung entsteht oder wieder auflebt (vgl. Hinz, Anmerkung zu BGH - VIII ZR 6/04 -, JR 2006, 28 ff., 31, zitiert nach juris).

  • LG Berlin, 01.03.2018 - 64 S 191/17

    Wohnraummiete: Gleichzeitige Erklärung von fristloser und ordentliche Kündigung

    Auszug aus LG Berlin, 12.09.2018 - 64 S 4/18
    Das Gesetz ordnet in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB an, dass das vorangegangene Fehlverhalten des Mieters wegen der Schonfristzahlung eine fristlose Kündigung - rückwirkend - nicht (mehr) tragen kann; es liegt damit kein Grund (mehr) vor, der den Vermieter im Sinne von § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt (vgl. schon Kammer, Beschl. v. 1. März 2018 - 64 S 191/17, GE 2018, 763f.; entgegen BGH, Urt. v. 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, JR 2006, 28ff, Rn. 20).
  • LG Berlin, 13.10.2017 - 66 S 90/17

    Zahlungsrückstand des Mieters - nur fristlose Kündigung wirksam, nicht jedoch

    Auszug aus LG Berlin, 12.09.2018 - 64 S 4/18
    Die Kammer mag den Überlegungen der Zivilkammer 66 (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2017 - 66 S 90/17 -, GE 2017, 1347, zitiert nach juris), die die Beklagte sich zu eigen macht, nicht beitreten.
  • BGH, 04.11.2015 - VIII ZR 217/14

    Zur Wirksamkeit der Herabsetzung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 %

    Auszug aus LG Berlin, 12.09.2018 - 64 S 4/18
    Eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in Berlin ist ausweislich der Mietenbegrenzungsverordnung des Senats vom 28.04.2015 (GVBl. 2015, S. 101) besonders gefährdet; entsprechendes ergibt sich auch aus der Begründung der gemäß § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB erlassenen Kappungsgrenzenverordnung vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 128; vgl. zu deren Wirksamkeit BGH - VIII ZR 217/14 -, Urt. v. 04.11.2015, WuM 2016, 144 ff.) sowie aus der gemäß § 577a Abs. 2 Satz 2 BGB ergangenen Verordnung vom 13. August 2013 (GVBl. S. 488; vgl. zur Vorgänger-Verordnung BGH - VIII ZR 26/03 -, Urt. v. 09.07.2013; zitiert nach juris) über die Verlängerung der Kündigungssperrfrist auf zehn Jahre.
  • BGH, 09.07.2003 - VIII ZR 26/03

    Begründung von Wohnungseigentum nach Überlassung an den Mieter

    Auszug aus LG Berlin, 12.09.2018 - 64 S 4/18
    Eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in Berlin ist ausweislich der Mietenbegrenzungsverordnung des Senats vom 28.04.2015 (GVBl. 2015, S. 101) besonders gefährdet; entsprechendes ergibt sich auch aus der Begründung der gemäß § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB erlassenen Kappungsgrenzenverordnung vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 128; vgl. zu deren Wirksamkeit BGH - VIII ZR 217/14 -, Urt. v. 04.11.2015, WuM 2016, 144 ff.) sowie aus der gemäß § 577a Abs. 2 Satz 2 BGB ergangenen Verordnung vom 13. August 2013 (GVBl. S. 488; vgl. zur Vorgänger-Verordnung BGH - VIII ZR 26/03 -, Urt. v. 09.07.2013; zitiert nach juris) über die Verlängerung der Kündigungssperrfrist auf zehn Jahre.
  • OLG Stuttgart, 28.08.1991 - 8 REMiet 2/91

    Heilungswirkung einer nachträglichen Mietzahlung auf eine wegen Zahlungsverzugs

    Auszug aus LG Berlin, 12.09.2018 - 64 S 4/18
    Schon das OLG Stuttgart, dass sich erstmals im Rahmen eines Rechtsentscheids mit der Frage auseinanderzusetzen hatte, ob eine Schonfristzahlung nur die Wirkungen einer fristlosen oder auch diejenigen einer ordentlichen Kündigung beseitigt, hat deswegen ohne weitere Diskussion vorausgesetzt, dass die damals schon gleich lautende Ausschlussregelung in § 556a Abs. 4 Nr. 2 BGB a. F. einer Berücksichtigung der Schonfristzahlung bei "Abwägung der Vermieter- und Mieterinteressen im Rahmen der Sozialklausel " nicht entgegen stehe (vgl. OLG Stuttgart - 8 ReMiet 2/91 -, Rechtsentscheid vom 28.08.1991, GE 1991, 927 ff., Rn. 8 a. E., zitiert nach juris).
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