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LG Berlin, 13.09.2005 - 63 S 146/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)
Vermieterkündigung bei Kündigungsausschluss
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Teilweise Unwirksamkeit des längeren Kündigungsverzichts als vier Jahre nur in der Person des Mieters; Formularmietvertrag
- Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)
Vermieterkündigung bei Kündigungsausschluss
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 27/04
Formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsverzichts in einem Mietvertrag
Auszug aus LG Berlin, 13.09.2005 - 63 S 146/05
Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist aber anzunehmen, wenn die formularmäßig vereinbarte Dauer des Kündigungsausschlusses mehr als vier Jahre beträgt, wobei der Annahme einer vorformulierten Klausel nicht entgegen steht, dass die Dauer durch eine handschriftliche Ergänzung von zwei Leerstellen des im Übrigen vorgedruckten Textes festgelegt worden ist (BGH GE 2005, 606). - OLG Düsseldorf, 28.04.1999 - 11 U 69/98
Fälligkeit der Betriebskostenumlage der Nutzer einer Golfanlage; Zulässigkeit von …
Auszug aus LG Berlin, 13.09.2005 - 63 S 146/05
Denn eine für beide Vertragsteile geltende AGB-Klausel, die gegenüber dem Vertragspartner des Verwenders zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB führt, bleibt gegenüber dem Verwender im Sinne einer so genannten personalen Teilunwirksamkeit wirksam (OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 279). - BGH, 09.05.1996 - III ZR 209/95
Formularmäßige Vereinbarung der Voraussetzungen der Vergütung eines freien …
Auszug aus LG Berlin, 13.09.2005 - 63 S 146/05
Hierzu genügt aber die bei Unwirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen geradezu typische Verschlechterung der Rechtsstellung des Verwenders nicht (…Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., § 306 BGB, Rn 8 m.w.N.); erforderlich ist vielmehr eine derart einschneidende Störung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses, dass ein Festhalten am Vertrag für den Verwender unzumutbar erscheint (BGH NJW-RR 1996, 1009 m.w.N.).