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LG Berlin, 15.02.2006 - 28 O 487/04 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Dauertestamentsvollstreckung in den Nachlass eines Kronprinzen; Errichtung eines Erbvertrags "zur Niederschrift eines Notars"; Wirksamwerden eines Parteiwechsels auf Klägerseite mit Zustellung des erklärenden Schriftsatzes an die Beklagtenpartei; Wirksamkeit der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 15.02.2006 - 28 O 487/04
- KG, 28.09.2006 - 12 U 54/06
- BGH, 05.12.2007 - IV ZR 275/06
- BGH, 31.01.2008 - IV ZR 275/06
- BVerfG, 25.03.2009 - 1 BvR 909/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.05.1992 - XI ZR 251/91
Keine Widerklage nach Schluß der mündlichen Verhandlung
Auszug aus LG Berlin, 15.02.2006 - 28 O 487/04
Diese erlaubte die Stellungnahme zu den rechtlichen Erörterungen und Einschätzungen - wozu sie auch genutzt wurde -, nicht aber die Schaffung neuer Prozessrechtsverhältnisse (vgl. OLG München MDR 1981, 502; BGH NJW-RR 1992, 1085). - KG, 14.07.2008 - 12 U 221/04
Testamentsvollstreckung: Längstmögliche Dauer und Zulässigkeit der Ernennung von …
Auszug aus LG Berlin, 15.02.2006 - 28 O 487/04
Diese Testamentsvollstrecker haben im Verfahren des Landgerichts Berlin 29 O 543/03 den Beklagten bereits auf Räumung des Grundstücks ... nebst ... in Anspruch genommen; die Berufung gegen das stattgebende erstinstanzliche Urteil ist beim Kammergericht - 12 U 221/04 - anhängig.
- KG, 28.09.2006 - 12 U 54/06
Dauertestamentsvollstreckung: Beendigungszeitpunkt bei Anordnung der Fortdauer …
Auf die Berufung der Kläger wird das am 15. Februar 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 28 O 487/04 - teilweise abgeändert:.unter Abänderung des Urteils der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2006 - 28 O 487/04 - den Beklagten zu verurteilen, die in der Tabelle auf S. 2 bis 20 der Berufungsbegründung im Einzelnen beschriebenen und mit ihrem Standort bezeichneten Inventarstücke des Hauses K----allee -, -- B------, an die Kläger Dr. R---- Hnnn und J------F------- -------- zu nnnn nnnnnn herauszugeben,.