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   LG Berlin, 16.01.2018 - 16 O 341/15   

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https://dejure.org/2018,2275
LG Berlin, 16.01.2018 - 16 O 341/15 (https://dejure.org/2018,2275)
LG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2018 - 16 O 341/15 (https://dejure.org/2018,2275)
LG Berlin, Entscheidung vom 16. Januar 2018 - 16 O 341/15 (https://dejure.org/2018,2275)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Privatsphären-Voreinstellungen von Facebook zu weitgehend und damit Verstoß gegen deutsches Datenschutzrecht - Werbung mit "Facebook ist und bleibt kostenlos" zulässig

  • heise.de (Pressemeldung, 12.02.2018)

    Facebook: Rechtswidrige Voreinstellungen

  • faz.net (Pressemeldung, 12.02.2018)

    Facebooks Klarnamen-Pflicht gekippt

  • zeit.de (Pressemeldung, 12.02.2018)

    Datenschutz: Facebook darf keine Klarnamen fordern

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    LG Berlin zur Klarnamenpflicht auf Facebook

  • lto.de (Pressebericht, 12.02.2018)

    Datennutzung in sozialen Netzwerken: Voreinstellungen von Facebook teilweise unwirksam

  • spiegel.de (Pressebericht, 12.02.2018)

    Datenweitergabe und Klarnamenpflicht: Verbraucherschutz-Verstöße

  • taz.de (Pressebericht, 12.02.2018)

    Schlappe für Facebook

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zahlreiche Voreinstellungen bei Facebook datenschutzwidrig

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Klarnamenspflicht des sozialen Netzwerks Facebook rechtswidrig

  • datenschutzbeauftragter-info.de (Kurzinformation)

    Facebook: Datenschutzverstöße festgestellt

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Facebook verletzt deutsches Datenschutzrecht

  • facebook-sperre.de (Kurzinformation)

    Facebook: Klarnamenpflicht rechtswidrig!

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Facebook wegen Voreinstellungen und Klarnamenzwang verurteilt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Voreinstellungen bei Facebook verstoßen gegen deutsches Datenschutzrecht - Voreinstellungen im Privatsphäre-Bereich bedürfen einer informierten Einwilligung der Verbraucher

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 17.10.2015)

    Datenschutz - Die Verbraucherzentrale hat Klage gegen Facebook eingereicht: Das soziale Netzwerk will zu viel über seine Nutzer wissen

Besprechungen u.ä.

  • lhr-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Erfolg für die Verbraucherzentrale: Facebook wird unter anderem die Klarnamenpflicht verboten

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 372
  • MMR 2018, 328
  • K&R 2018, 269
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 09.07.2009 - Xa ZR 19/08

    Überprüfung eines Unterlassungsbegehrens eines missbräuchliche Klauseln in AGB in

    Auszug aus LG Berlin, 16.01.2018 - 16 O 341/15
    Die Kammer ist gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (Rom-Ia-VO) international (vgl. EuGH NJW 2002, 3616, Rdn. 40ff., 49; BGH NJW 2009, 3371 m.w.N.) und gleichzeitig gemäß § 32 ZPO auch innerstaatlich örtlich zuständig.

    Zu den unerlaubten Handlungen gemäß der vorstehenden Regelung zählen auch unerlaubte Wettbewerbshandlungen (BGH GRUR 2016, 946, Rdn. 14) und die Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen (BGH WRP 2009, 1545, Rdn. 12).

    Anzuknüpfen ist nämlich insoweit an das Recht, des Staates, in dem der behauptete Schaden eintritt oder wahrscheinlich eintritt, wo die von der Rechtsordnung missbilligten Handlungen erfolgen und an dem die von der Rechtsordnung geschützten kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder beeinträchtigt zu werden drohen (BGH GRUR 2016, 946 Rdn. 21; NJW 2009, 3371).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-191/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus LG Berlin, 16.01.2018 - 16 O 341/15
    1, Art. 6 Abs. 1 Rom- 1-VO nach §§ 305ff. BGB (vgl. EuGH NJW 2016, 2727 Rdn.49 - Amazon).

    Das Vorliegen von "AGB" setzt gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB voraus, dass die Klausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist, also eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags "stellt" (vgl. EuGH NJW 2016, 2727 - RDn.63 - Amazon) und die den Vertragsinhalt gestalten soll (BGH GRUR 2009, 506, Rdn. 11).

  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 404/12

    AGB-Kontrollklage gegen eine Kraftfahrzeugleasinggesellschaft: Abgrenzung

    Auszug aus LG Berlin, 16.01.2018 - 16 O 341/15
    Eine Vertragsbedingung liegt vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei dem Empfänger den Eindruck hervorruft, solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden, wobei - ebenso wie bei der Auslegung des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - auf den rechtlich nicht vorgebildeten Kunden und die dabei typischerweise gegebenen Verhältnisse abzustellen ist (BGH NJW 2014, 2269, Rdn. 24).

    Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedinungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, wobei von einem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und den typischerweise gegebenen Verhältnissen auszugehen ist (BGH NJW 2014, 2269).

  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 65/14

    Facebook-Funktion "Freunde finden"

    Auszug aus LG Berlin, 16.01.2018 - 16 O 341/15
    Zu den unerlaubten Handlungen gemäß der vorstehenden Regelung zählen auch unerlaubte Wettbewerbshandlungen (BGH GRUR 2016, 946, Rdn. 14) und die Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen (BGH WRP 2009, 1545, Rdn. 12).

    Anzuknüpfen ist nämlich insoweit an das Recht, des Staates, in dem der behauptete Schaden eintritt oder wahrscheinlich eintritt, wo die von der Rechtsordnung missbilligten Handlungen erfolgen und an dem die von der Rechtsordnung geschützten kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder beeinträchtigt zu werden drohen (BGH GRUR 2016, 946 Rdn. 21; NJW 2009, 3371).

  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 194/06

    Geld-zurück-Garantie II

    Auszug aus LG Berlin, 16.01.2018 - 16 O 341/15
    Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 S. 2 UWG und zwar in voller Höhe unbeschadet dessen, dass die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche nur teilweise begründet sind (vgl. BGH GRUR 2009, 1064, Rdn. 47 - Geld-zurück-Garantie II).
  • KG, 22.09.2017 - 5 U 155/14

    App-Zentrum - Datenschutz: Einwilligung in Datenweitergabe durch Anklicken eines

    Auszug aus LG Berlin, 16.01.2018 - 16 O 341/15
    Dafür kann auf die dahingehende Rechtsprechung des Kammergericht verwiesen werden (KG BeckRS 2017, 129993 Rdn.35ff; BeckRS 2014, 03648 dort B III. 3a)aa)+bb)), der sich die erkennende Kammer aufgrund eigener Prüfung der Rechtslage anschließt.
  • EuGH, 05.06.2018 - C-210/16

    Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die

    Auszug aus LG Berlin, 16.01.2018 - 16 O 341/15
    Ebenso wenig erscheint es angezeigt, die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-210/16 Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein abzuwarten, zumal dieses Verfahren und der dortige Sach- und Streitstand dem Kammergericht bei seiner Entscheidung bekannt war, ohne dass es eine Aussetzung für geboten gehalten hätte.
  • BGH, 23.09.2010 - III ZR 246/09

    Haftung des Veranstalters eines Reit- und Springturniers für die Verletzung eines

    Auszug aus LG Berlin, 16.01.2018 - 16 O 341/15
    Einseitige Erklärungen bzw. "Informationen" des Verwenders stellen schon begrifflich keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, weil der Verwender damit nicht fremde, sondern ausschließlich eigene rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht in Anspruch nimmt (Palandt-Grüneberg a.a.O., § 305, Rdn. 6, BGH NJW 2011, 139).
  • KG, 24.01.2014 - 5 U 42/12

    Freundefinder ist unzumutbare Belästigung/Anwendbarkeit deutschen

    Auszug aus LG Berlin, 16.01.2018 - 16 O 341/15
    Dafür kann auf die dahingehende Rechtsprechung des Kammergericht verwiesen werden (KG BeckRS 2017, 129993 Rdn.35ff; BeckRS 2014, 03648 dort B III. 3a)aa)+bb)), der sich die erkennende Kammer aufgrund eigener Prüfung der Rechtslage anschließt.
  • BGH, 28.03.1996 - III ZR 95/95

    Gerichtsstandvereinbarung mit einem französischen Geschäftspartner - Mündliche

    Auszug aus LG Berlin, 16.01.2018 - 16 O 341/15
    Unwirksam ist daher etwa grundsätzlich die Bestätigung, der Verwendungsgegner habe die AGB "gelesen und verstanden" (BGH NJW 1996, 1819).
  • BGH, 15.11.2007 - III ZR 247/06

    Zur Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Pay-TV-Verträgen

  • BGH, 04.02.2009 - VIII ZR 32/08

    Von einem Verbraucherverband beanstandete Hinweise im Katalog eines

  • BGH, 27.01.2022 - III ZR 3/21

    BGH verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen

    Der Senat hat zwar nicht bereits aufgrund des Urteils das Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 (16 O 341/15) gemäß § 11 Satz 1 UKlaG von ihrer Unwirksamkeit auszugehen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Januar 2022 - III ZR 4/21).
  • OLG München, 08.12.2020 - 18 U 2822/19

    Keine Klarnamenpflicht: Facebook darf Pseudonyme verbieten

    e) Entgegen den im Hinweis vom 16.07.2020 geäußerten Bedenken können aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.01.2018, Az.: 16 O 341/15, für den vorliegenden Rechtsstreit keine Rechtswirkungen, insbesondere keine Rechtskrafterstreckung nach § 11 UKlaG, abgeleitet werden.
  • OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 58/23

    Drittlandübermittlung

    Diese Verbindung rechtfertigt es - im Sinne der zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - von einem vergleichbaren Schutzbedürfnis des Verbrauchers auszugehen, das die Anwendung der §§ 305 ff. BGB erfordert (vgl. in diese Richtung auch LG Berlin, Urteil vom 16.01.2018, 16 O 341/15, BeckRS 2018, 1060 Rn. 67 f.; bestätigt durch KG MMR 2020, 239 - betreffend Facebook-Nutzungsbedingungen).

    Insofern kann auch offenbleiben, ob die von der Beklagten erteilten Informationen für sich genommen ausreichend wären oder ob noch spezifischere Ausführungen erforderlich gewesen wären, wie der Kläger (S. 16 f. des Schriftsatzes vom 05.12.2022, Bl. 186 f. GA) meint (vgl. auch LG Berlin MMR 2018, 328, 331 Rn. 65 zu einer entsprechenden von Facebook verwendeten Einwilligungserklärung).

  • BGH, 27.01.2022 - III ZR 4/21

    BGH verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen

    Am 16. Januar 2018 verurteilte das Landgericht Berlin (16 O 341/15, juris) die Beklagte in einem Verfahren nach § 1 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346) unter anderem, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Teilnahme an einem sozialen Netzwerk mit Verbrauchern, die ihren ständigen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben, einzubeziehen, sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:.

    Davon hat der Senat aufgrund des Urteils des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 (16 O 341/15, juris) zu nahezu wortgleichen Bestimmungen gemäß § 11 Satz 1 UKlaG auszugehen.

  • OLG München, 08.12.2020 - 18 U 5493/19

    Keine Klarnamenpflicht: Facebook darf Pseudonyme verbieten

    1) Entgegen den im Hinweis vom 17.07.2020 geäußerten Bedenken können aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.01.2018, Az. 16 O 341/15, für den vorliegenden Rechtsstreit keine Rechtswirkungen, insbesondere keine Rechtskrafterstreckung nach § 11 UKlaG, abgeleitet werden.
  • LG Traunstein, 02.05.2019 - 8 O 3510/18

    Unterlassung der Verhinderung der Änderung des Profilnamens am eigenen Profil

    Es ginge hier insbesondere nicht um eine Einwilligungspflicht im Hinblick auf das Registrierungsverfahren (wie im Urteil des LG Berlin vom 16.01.2018, Az. 16 O 341/15).

    Zunächst geht es hier schon nicht um eine Einwilligungspflicht im Hinblick auf das Registrierungsverfahren (wie im Urteil des LG Berlin vom 16.01.2018, Az. 16 O 341/15).

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