Rechtsprechung
LG Berlin, 16.07.2007 - 59 O 91/07 |
Verfahrensgang
- LG Berlin, 16.07.2007 - 59 O 91/07
- KG, 26.01.2009 - 12 U 255/07
Wird zitiert von ... (2)
- LG Berlin, 21.02.2013 - 41 S 117/12
Haftung bei Kfz-Unfall: Verbindlichkeit von auf der Fahrbahn markierten …
Unter Verweis auf den zutreffenden Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Kammergerichts (s.o.;… zitiert auch von König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 41 StVO Rn 248n) hatte eine andere Kammer des Landgerichts Berlin die Ansicht vertreten, die Richtungspfeile auf der Fahrbahn des ...es im Bereich der Einmündung ... stellten nur unverbindliche Empfehlungen dar (LG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2007 - 59 O 91/07, unveröffentlicht), und dem - nach Rechtsansicht der hier zur Entscheidung berufenen Kammer korrekt eingeordneten - Rechtsabbieger in die Bismarckstraße sogar die Alleinschuld an dem Unfall mit einem Kraftfahrer zugewiesen, der entgegen der Anordnung des Richtungspfeils im ... verblieb.Denn auch § 41 Abs. 3 Nr. 5 S. 2 StVO a.F. ("Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert, so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor."), auf welchen das Urteil des LG Berlin (59 O 91/07) Bezug nimmt, entsprach insoweit inhaltlich der heutigen Textfassung der Anlage 2 zu den §§ 40-43 StVO (Lfd. Nr. 70: Zeichen 297: "1. Fahrzeugführer müssen der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind.").
Soweit die hier kritisierte Rechtsprechung zur Stützung ihres Ergebnisses der Definition einer unmittelbar folgenden Einmündung die Gefahr andeutet (vgl. schon LG Berlin, 59 O 91/07; vgl. auch KG, NZV 2009, 498 f.), dass sich in dem Bereich zwischen zwei Einmündungen in den jeweiligen Platz Fahrzeuge treffen könnten, welche die selben Fahrspuren benutzen, jedoch aufgrund der zuvor passierten unterschiedlichen Richtungspfeile (im Platz selbst und auf der einmündenden Straße) zu unterschiedlichen - und gegenseitig nicht vorhersehbaren - Fahrtrichtungen gezwungen wären, vermag die Kammer diese Ansicht ebenfalls nicht zu teilen.
- KG, 26.01.2009 - 12 U 255/07
Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall im Kreisverkehr mit Rechtsabbiegerspur
Auf die Berufung der Beklagten, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 16. Juli 2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 59 des Landgerichts Berlin - 59 O 91/07 - teilweise abgeändert:.