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   LG Berlin, 17.06.2009 - 537 Qs 82/09   

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LG Berlin, 17.06.2009 - 537 Qs 82/09 (https://dejure.org/2009,34203)
LG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2009 - 537 Qs 82/09 (https://dejure.org/2009,34203)
LG Berlin, Entscheidung vom 17. Juni 2009 - 537 Qs 82/09 (https://dejure.org/2009,34203)
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  • BGH, 25.05.1983 - 3 StR 67/83

    Verwenden verfassungsfeindlicher Kennzeichen im Rahmen sogenannter

    Auszug aus LG Berlin, 17.06.2009 - 537 Qs 82/09
    21 Demgegenüber ist es anerkannt, dass die vorgenannte Sozialadäquanzklausel nur dann eingreift, wenn die Handlung den Schutzzweck des § 86a StGB nicht verletzt (vgl. BGHSt 23, 226ff, 228; 28, 394ff, 397; BGH NJW 1983, 2268f; LG München NStZ 1985, 311f mit zust. Anm. Keltsch).

    Dabei geht es im einzelnen nicht nur um die Abwehr einer Wiederbelebung von verbotenen Organisationen oder der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist, sondern auch um die Wahrung des politischen Friedens dadurch, dass jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik vermieden wird, in ihr gebe es eine rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung dergestalt, dass Bestrebungen der durch das Kennzeichen angezeigten Richtung geduldet würden (BGHSt 25, 30ff, 33; NJW 1983, 2268f, 2269).

    Die Vorschrift des § 86a StGB will ferner verhindern, dass sich die Verwendung dieser Kennzeichen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, so dass sie schließlich auch wieder von Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (BGHSt 25, 30ff, 33; NJW 1983, 2268f, 2269; LG München a. a. O.).

    29 Auch in der BGH-Entscheidung vom 25. Mai 1983 (BGH NJW 1983, 2268ff), in der bei der Ausstellung von Versteigerungsstücken, die mit NS-Emblemen versehen waren, das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 86a Abs. 3, 86 Abs. 3 StGB bejaht worden war, lag die Fallgestaltung anders.

  • BGH, 18.10.1972 - 3 StR 1/71

    Verwenden des "Hitlergrußes" aus Protest gegen Polizeiaktion

    Auszug aus LG Berlin, 17.06.2009 - 537 Qs 82/09
    Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die friedliche Ordnung des politischen Lebens in der Bundesrepublik zu schützen und möglichen Störungen dieser Ordnung vorzubeugen ( vgl. BGHSt 23, 267ff, 268; 25, 30ff, 33).

    Dabei geht es im einzelnen nicht nur um die Abwehr einer Wiederbelebung von verbotenen Organisationen oder der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist, sondern auch um die Wahrung des politischen Friedens dadurch, dass jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik vermieden wird, in ihr gebe es eine rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung dergestalt, dass Bestrebungen der durch das Kennzeichen angezeigten Richtung geduldet würden (BGHSt 25, 30ff, 33; NJW 1983, 2268f, 2269).

    Die Vorschrift des § 86a StGB will ferner verhindern, dass sich die Verwendung dieser Kennzeichen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, so dass sie schließlich auch wieder von Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (BGHSt 25, 30ff, 33; NJW 1983, 2268f, 2269; LG München a. a. O.).

  • BGH, 25.07.1979 - 3 StR 182/79

    Öffentlicher Verkauf von Adolf Hitlers "Mein Kampf" nicht strafbar

    Auszug aus LG Berlin, 17.06.2009 - 537 Qs 82/09
    In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof (BGH) durch Urteil vom 25. Juli 1979 entschieden - worauf das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung Bezug nimmt -, dass zu den ähnlichen Handlungen im Sinne dieser Norm auch der antiquarische Handel mit einem einzelnen in der NS-Zeit gedruckten Buch auch dann zähle, wenn, wie bei dem Buch "Mein Kampf" von Adolf Hitler, auf einem solchen Buch das Hakenkreuz als dessen ursprünglicher Bestandteil vorhanden ist und daher mit diesem zusammen im Rahmen einer üblichen Verkaufspräsentation gezeigt wird (BGHSt 29, 73ff, 84f).

    Dort handelte es sich um einen Angeklagten, der ein Antiquitätengeschäft mit "Schwergewicht auf dem Münzsektor" betrieb und auf einem Trödelmarkt neben zwei Ausgaben von Hitlers "Mein Kampf" auch Uhren, Reservistenkrüge, Postkarten, Bilder und anderes angeboten hatte (vgl. BGHSt 29, 73ff, 73f).

  • BGH, 18.02.1970 - 3 StR 2/69

    Beschlagnahme gedruckter Schriften neben den dazugehörigen Druckplatten und

    Auszug aus LG Berlin, 17.06.2009 - 537 Qs 82/09
    21 Demgegenüber ist es anerkannt, dass die vorgenannte Sozialadäquanzklausel nur dann eingreift, wenn die Handlung den Schutzzweck des § 86a StGB nicht verletzt (vgl. BGHSt 23, 226ff, 228; 28, 394ff, 397; BGH NJW 1983, 2268f; LG München NStZ 1985, 311f mit zust. Anm. Keltsch).

    Staatsbürgerliche Aufklärung sind Handlungen, die auf die Vermittlung von Wissen zur Anregung politischer Willensbildung abzielen (vgl. BGHSt 23, 226ff, 227; Fischer a. a. O., § 86 Rn. 19).

  • BGH, 25.04.1979 - 3 StR 89/79

    Verurteilung wegen Verbreitens von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer

    Auszug aus LG Berlin, 17.06.2009 - 537 Qs 82/09
    21 Demgegenüber ist es anerkannt, dass die vorgenannte Sozialadäquanzklausel nur dann eingreift, wenn die Handlung den Schutzzweck des § 86a StGB nicht verletzt (vgl. BGHSt 23, 226ff, 228; 28, 394ff, 397; BGH NJW 1983, 2268f; LG München NStZ 1985, 311f mit zust. Anm. Keltsch).

    Dies widerspricht indes dem Zweck des § 86a StGB, denn Zweck dieser Vorschrift ist auch, junge Menschen, die das nationalsozialistische Regime, die in ihm herrschende und von ihm ausgehende Unfreiheit, die Negierung der Menschenrechte unter ihm, die in seinem Zeichen begangenen Verbrechen und seine für Volk und Gesellschaft zerstörende Folgen nicht selbst miterlebt haben, vor ideologischer Beeinflussung im Sinne des Nationalsozialismus zu schützen (BGHSt 28, 394ff, 397; LG München a. a. O.).

  • OLG Frankfurt, 18.03.1998 - 1 Ss 407/97

    Hakenkreuze in Computerspielen

    Auszug aus LG Berlin, 17.06.2009 - 537 Qs 82/09
    17 Dies ist hier der Fall, da die gegenständlichen Buchdeckel mit dem Hakenkreuz für jeden Benutzer dieser Webseite im Internet ohne weiteres erkennbar sind, wobei durch einen einfachen Mausklick die Abbildung vergrößert werden kann (zur Strafbarkeit bei Verwendung im Internet vgl. BeckOK, StGB, Stand 1. März 2009, Heintschel-Heinegg/Ellbogen, § 86a Rn. 8; LG Koblenz a. a. O.; zu der vergleichbaren Darstellung in einer Mail-Box OLG Frankfurt a. M. NStZ 1999, 356ff).
  • LG München I, 28.09.1984 - 5 KLs 115 Js 5535/82

    Verfassungsfeindliche Kennzeichen auf dem Einband eines Thriller-Romans

    Auszug aus LG Berlin, 17.06.2009 - 537 Qs 82/09
    21 Demgegenüber ist es anerkannt, dass die vorgenannte Sozialadäquanzklausel nur dann eingreift, wenn die Handlung den Schutzzweck des § 86a StGB nicht verletzt (vgl. BGHSt 23, 226ff, 228; 28, 394ff, 397; BGH NJW 1983, 2268f; LG München NStZ 1985, 311f mit zust. Anm. Keltsch).
  • LG Koblenz, 17.11.2008 - 2 Qs 87/08

    Verwenden von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation:

    Auszug aus LG Berlin, 17.06.2009 - 537 Qs 82/09
    13 Bei dem auf dem Deckel des Buches "Das Parteiprogramm - Wesen, Grundsätze und Ziele der NSDAP" von ... abgebildeten und auf der Webseite "....de" deutlich erkennbaren sogenannten "Reichsadler" mit Lorbeerkranz, in dessen Rund sich ein Hakenkreuz befindet, handelt es sich um ein solches Kennzeichen, unabhängig davon, dass es hier in Verbindung mit einem hoheitlichen, nicht speziell eine ehemalige nationalsozialistische Organisation kennzeichnenden Symbol, dem "Reichsadler", verwendet wird (vgl. LG Koblenz NStZ-RR 2009, 105f; Fischer, StGB, 56. Auflage, § 86a Rn. 5 m. w. N.).
  • BGH, 29.05.1970 - 3 StR 2/70

    Einziehung von mit einem Hakenkreuz und mit den Farben der Bundesrepublik

    Auszug aus LG Berlin, 17.06.2009 - 537 Qs 82/09
    Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die friedliche Ordnung des politischen Lebens in der Bundesrepublik zu schützen und möglichen Störungen dieser Ordnung vorzubeugen ( vgl. BGHSt 23, 267ff, 268; 25, 30ff, 33).
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