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   LG Berlin, 18.03.2016 - 28 O 111/14   

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https://dejure.org/2016,4435
LG Berlin, 18.03.2016 - 28 O 111/14 (https://dejure.org/2016,4435)
LG Berlin, Entscheidung vom 18.03.2016 - 28 O 111/14 (https://dejure.org/2016,4435)
LG Berlin, Entscheidung vom 18. März 2016 - 28 O 111/14 (https://dejure.org/2016,4435)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 18 Abs. 1 AEUV

  • berlin.de (Pressemitteilung und Volltext)

    Der für Deutsche garantierte Auslieferungsschutz gilt auch für EU-Bürger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Der für Deutsche garantierte Auslieferungsschutz gilt auch für EU-Bürger

  • taz.de (Pressebericht, 29.03.2016)

    Gleichbehandlung von EU-Bürgern: Italiener will Schadenersatz

  • beck.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage: Für Deutsche garantierter Auslieferungsschutz muss auch für EU-Bürger gelten

Besprechungen u.ä. (2)

  • De-legibus-Blog (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH überprüft Auslieferungsrechtsprechung des BVerfG

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Der Fall "Pisciotti" vor dem EuGH - Oder: Vom Wert der Unionsbürgerschaft im Auslieferungsrecht (Dr. habil. Till Zimmermann; ZIS 2017, 220)

Sonstiges

  • isa-guide.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    EuGH-Vorlage zur richtigen Anwendung der unionsrechtlichen Staatshaftung an

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 400
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 17.02.2014 - 2 BvQ 4/14

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Auszug aus LG Berlin, 18.03.2016 - 28 O 111/14
    Das Bundesverfassungsgericht wies den Eilantrag mit Beschluss vom 17. Februar 2014 (NJW 2014, 1945) zurück.

    Das in Art. 16 Abs. 2 GG geregelte Auslieferungsverbot für deutsche Staatsangehörige gehöre zum nationalen, verfassungsrechtlichen Besitzstand (Beschl. v. 28.7.2008 - 2 BvR 1347/08 - Rnr. 14, BVerfGK 14, 113; Beschl. v. 17.2.2014 - 2 BvQ 4/14, NJW 2014, 1945).

    Dass Art. 16 Abs. 2 GG zum nationalen, verfassungsrechtlichen Besitzstand gehöre, sei auch der Regelung des Art. 17 Abs. 2 des Auslieferungsabkommens zwischen der Europäischen Union und den USA vom 6.6.2003 zu entnehmen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.1.2014 - 2 Ausl A 104/13 - Rnr. 24-27, NJW 2014, 1945).

    Denn das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 22. Januar 2014 (OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.1.2014 - 2 Ausl A 104/13 - Rnr. 24-27) sowie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17. Februar 2014 (BVerfG, Beschl. v. 17.2.2014 - 2 BvQ 4/14 - Rnr. 22) haben vor der Entscheidung des Bundesministeriums der Justiz über die Bewilligung der Auslieferung des Klägers an die USA am 20. März 2014 geurteilt, dass der sachliche Anwendungsbereich des Unionsrechts beim Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten nicht eröffnet und das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 Abs. 1 AEUV daher nicht zu berücksichtigen sei.

  • OLG Frankfurt, 22.01.2014 - 2 AuslA 104/13

    Auslieferungsverkehr mit den USA

    Auszug aus LG Berlin, 18.03.2016 - 28 O 111/14
    Am 16. August 2013 ordnete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Fortdauer der vorläufigen Auslieferungshaft als förmliche Auslieferungshaft an und erklärte durch Beschluss vom 22. Januar 2014 (NStZ-RR 2014, 288) die Auslieferung des Klägers für zulässig.

    Dass Art. 16 Abs. 2 GG zum nationalen, verfassungsrechtlichen Besitzstand gehöre, sei auch der Regelung des Art. 17 Abs. 2 des Auslieferungsabkommens zwischen der Europäischen Union und den USA vom 6.6.2003 zu entnehmen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.1.2014 - 2 Ausl A 104/13 - Rnr. 24-27, NJW 2014, 1945).

    Insbesondere  stellt sich die Frage, ob der Anwendungsbereich des europarechtlichen Diskriminierungsverbots aus Art. 18 Abs. 1 AEUV im Bereich des strafrechtlichen Auslieferungsverkehrs mit Drittstaaten eine spezifische Begrenzung erfährt, weil die Privilegierung eigener Staatsangehöriger durch deren Nichtauslieferung an Drittstaaten Ausfluss des Rechts der Mitgliedstaaten sein könnte, ihre auch vom Unionsrecht geschützte nationale Identität zu bewahren (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.1.2014 - 2 Ausl A 104/13 - Rnr. 26).

    Denn das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 22. Januar 2014 (OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.1.2014 - 2 Ausl A 104/13 - Rnr. 24-27) sowie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17. Februar 2014 (BVerfG, Beschl. v. 17.2.2014 - 2 BvQ 4/14 - Rnr. 22) haben vor der Entscheidung des Bundesministeriums der Justiz über die Bewilligung der Auslieferung des Klägers an die USA am 20. März 2014 geurteilt, dass der sachliche Anwendungsbereich des Unionsrechts beim Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten nicht eröffnet und das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 Abs. 1 AEUV daher nicht zu berücksichtigen sei.

  • EuGH, 04.07.2000 - C-424/97

    Haim

    Auszug aus LG Berlin, 18.03.2016 - 28 O 111/14
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht schon dann als hinreichend qualifiziert angesehen werden kann, wenn der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte (EuGH, Rs. C-424/97 Rnr. 38 - Haim).

    Wird die Vorlagefrage 4 hingegen verneint, sprechen die weiteren Gesichtspunkte, die bei der Frage, ob eine Verletzung des Unionsrechts einen hinreichend qualifizierten Verstoß darstellt, zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Rs. C-424/97 Rnr. 42 - Haim), nach Ansicht des vorlegenden Gerichts, für das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes.

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus LG Berlin, 18.03.2016 - 28 O 111/14
    Es stellt sich aber die Frage, ob in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in dem der abschließenden administrativen Entscheidung der nationalen Behörde ein Gerichtsverfahren vorgeschaltet ist, in dem die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Entscheidung geprüft wird, dessen Ergebnis für die Behörde aber nur verbindlich ist, wenn die Unzulässigkeit der zu treffenden Entscheidung festgestellt wird, nicht die Grundsätze zu gelten haben, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30.9.2003 (C-224/01 Köbler) aufgestellt hat, wonach ein qualifizierter Verstoß offenkundig sein muss.
  • EuGH, 22.12.2010 - C-208/09

    Ein Mitgliedstaat darf es aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung ablehnen, den

    Auszug aus LG Berlin, 18.03.2016 - 28 O 111/14
    Die Auslegung des Unionsrechts zu der Frage ist nicht offenkundig, ob die Privilegierung eigener Staatsangehöriger im strafrechtlichen Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten dadurch gerechtfertigt werden kann, dass die Union nach Art. 4 Abs. 2 EUV die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten zu achten hat (vgl. EuGH, Rs. C-208/09 Rnr. 92 - Sayn-Wittgenstein).
  • EuGH, 02.02.1989 - 186/87

    Cowan / Trésor public

    Auszug aus LG Berlin, 18.03.2016 - 28 O 111/14
    Derartige Rechtsvorschriften dürfen weder zu einer Diskriminierung von Personen führen, denen das Gemeinschaftsrecht einen Anspruch auf Gleichbehandlung verleiht, noch die vom Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken (vgl. EuGH, Rs. C-274/96 Rnr. 17 - Bickel und Franz;  Rs. 186/87 Rnr. 18f - Cowan).
  • BVerfG, 25.11.2008 - 2 BvR 2196/08
    Auszug aus LG Berlin, 18.03.2016 - 28 O 111/14
    Darüber hinaus hat sie einen weiten, gerichtlich allenfalls eingeschränkt überprüfbaren, außenpolitischen Entscheidungsspielraum (BVerfG, Beschl. v. 25.11.2008 - 2 BvR 2196/08, Juris).
  • BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 1347/08

    Auslieferung in die USA zum Zweck der Strafverfolgung; Willkürverbot;

    Auszug aus LG Berlin, 18.03.2016 - 28 O 111/14
    Das in Art. 16 Abs. 2 GG geregelte Auslieferungsverbot für deutsche Staatsangehörige gehöre zum nationalen, verfassungsrechtlichen Besitzstand (Beschl. v. 28.7.2008 - 2 BvR 1347/08 - Rnr. 14, BVerfGK 14, 113; Beschl. v. 17.2.2014 - 2 BvQ 4/14, NJW 2014, 1945).
  • EuGH, 24.11.1998 - C-274/96

    DIE RECHTE DER DEUTSCHSPRACHIGEN MINDERHEIT DER PROVINZ BOZEN IN ITALIEN MÜSSEN

    Auszug aus LG Berlin, 18.03.2016 - 28 O 111/14
    Derartige Rechtsvorschriften dürfen weder zu einer Diskriminierung von Personen führen, denen das Gemeinschaftsrecht einen Anspruch auf Gleichbehandlung verleiht, noch die vom Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken (vgl. EuGH, Rs. C-274/96 Rnr. 17 - Bickel und Franz;  Rs. 186/87 Rnr. 18f - Cowan).
  • OLG Frankfurt, 02.04.2014 - 2 AuslA 104/13

    Keine erneute Entscheidung nach § 33 IRG bei Bewilligung der Auslieferung durch

    Der Antrag des Verfolgten, den Rechtsstreit (Az. 28 O 111/14) an das Landgerichts Berlin zurückzuverweisen, wird zurückgewiesen.

    Unter Az. 28 O 111/14 hat der Verfolgte zwischenzeitlich beim Landgericht Berlin im Zivilrechtsweg i.E. Feststellungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz erhoben, sowie eine einstweilige Anordnung beantragt mit folgendem Inhalt:.

    Der Antrag des Verfolgten, den Rechtsstreit (Az. 28 O 111/14) an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen, wird zurückgewiesen.

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