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   LG Berlin, 19.01.2010 - 27 O 1050/09   

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LG Berlin, 19.01.2010 - 27 O 1050/09 (https://dejure.org/2010,23296)
LG Berlin, Entscheidung vom 19.01.2010 - 27 O 1050/09 (https://dejure.org/2010,23296)
LG Berlin, Entscheidung vom 19. Januar 2010 - 27 O 1050/09 (https://dejure.org/2010,23296)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • bildblog.de (Pressemeldung, 19.01.2010)

    Springer provoziert Schmerzensgeld

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Johannes Eisenberg

Sonstiges

  • meedia.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 01.02.2010)

    Fall Eisenberg: Springer will Berufung prüfen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • LG Berlin, 20.10.2009 - 27 O 832/09

    "Sind die Aliens schon unter uns?"

    Auszug aus LG Berlin, 19.01.2010 - 27 O 1050/09
    3. Das Bild aus der zu 1.) genannten Veröffentlichung verbreitete die Beklagte erneut in der BILD vom 26. August 2009 in dem nachfolgend in Ablichtung wiedergegebenen Artikel "Sind die Aliens schon unter uns?" Mit Beschluss vom 28. August 2009 untersagte die Kammer der Beklagten die Verbreitung des Bildnisses sowie die Überschrift und den Text: "Johnny Eisenberg tarnt sich als Anwalt, kämpft gegen investigative Medien und argumentiert wie von einem anderen Stern" (27 O 832/09).

    Außerdem findet sich neben der Veröffentlichung des Verhandlungsprotokolls der Widerspruchsverhandlung zu 27 O 832/09 am 15.11.2009 unter der Überschrift "Der Spaß ist zensiert" ein völlig anonymisiertes Urteil, in dem der gesamte Text und Aktenzeichen zu finden sind, aber alle Namen und der Inhalt gestrichen sind.

    Dies gilt umso mehr, als gerichtsbekannt ist, dass der Antragsteller sich nachdrücklich gegen die Veröffentlichung von Bildnissen, die ihn zeigen, zur Wehr setzt und sein Recht am eigenen Bild konsequent verfolgt (vgl. Urteil der angerufenen Kammer vom 11.6.2009, 27 O 439/09)." Zu 3.: Die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung zu 3.) folgt aus dem Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2009 (27 O 832/09), auf das Bezug genommen wird und in dem es auszugsweise heißt: Die angegriffene Bild- und Textberichterstattung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragsteilers dar.

    Auch insoweit gilt das, was die Kammer im Verfahren 27 O 832/09 ausgeführt hat: Der Kläger "muss es (...) nicht hinnehmen, als Protagonist in dem von der Antragsgegnerin als witzig angesehenen Beitrag gleichsam vermarktet zu werden, auch wenn vorliegend keine Rede davon sein kann, dass dem Antragsteller das Menschsein abgesprochen werden würde oder er mit dem Monster aus der gleichnamigen Filmreihe "Alien" gleichgesetzt werden würde.

    Zwar wird das Anonymitätsinteresse des Klägers verletzt (27 0 832/09) und es wird auf seine Kosten ein Scherz mit ihm in der Öffentlichkeit getrieben, ohne dass er das Interesse der Öffentlichkeit erweckt hätte.

    Zwar hat die Kammer in der Entscheidung 27 O 832/09 ausgeführt, dass der Kläger abgesehen von seiner gelegentlichen Tätigkeit als Kolumnist für die "taz" die Öffentlichkeit nicht selbst gesucht hat und lediglich vor Gericht öffentlich agiere (Urteil, S. 10).

    Denn der Kläger ist - wie in der Sache 27 O 832/09 ausgeführt - keine Person, die wie ein Politiker, bekannter Schauspieler o.a. Anlass dafür gäbe, ihn durch Spott, Ironie oder Übertreibung zu kritisieren (OLG Hamm, NJW-RR 2004, 919).

    Insoweit kann auf die Ausführungen zu 27 O 832/09 verwiesen werden.

    Dass die mediale "Ausschlachtung" des Klägers im Zusammenhang mit dem Alien-Vergleich rechtswidrig war, stand für sie spätestens mit dem ausführlich begründeten Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2009 fest (27 O 832/09) fest.

  • OLG Hamm, 04.02.2004 - 3 U 168/03

    Geldentschädigung bei satirischer Darstellung einer Minderjährigen - TV-Total

    Auszug aus LG Berlin, 19.01.2010 - 27 O 1050/09
    Allerdings ist bei der Zubilligung einer Geldentschädigung im Bereich der Satire, die vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG umfasst sein kann, die Schwelle für eine Geldentschädigung höher anzusetzen als sonst im Äußerungsrecht (OLG Hamm, NJW-RR 2004, 919, 920; LG Hamburg, NJW-RR 200, 978).

    Denn der Kläger ist - wie in der Sache 27 O 832/09 ausgeführt - keine Person, die wie ein Politiker, bekannter Schauspieler o.a. Anlass dafür gäbe, ihn durch Spott, Ironie oder Übertreibung zu kritisieren (OLG Hamm, NJW-RR 2004, 919).

    Eine Aufspaltung nach dem einzelnen Artikeln ist nicht geboten, weil es sich um eine fortgesetzte und zusammenhängende Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2004, 919, 923 a.E.).

  • KG, 15.05.2007 - 9 U 236/06

    Zur Zulässigkeit einer satirischen Fotomontage - Tanzende Ministerpräsidentin

    Auszug aus LG Berlin, 19.01.2010 - 27 O 1050/09
    Damit liegt aber eine unzulässige Schmähung vor, weil nicht eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern nur noch die Diffamierung des Klägers im Vordergrund steht (vgl. KG, AfP 2007, 569, zit nach juris Rdnr. 20).

    Der Kläger hat für diese indes keine Veranlassung gegeben und die entsprechenden Äußerungen daher auch nicht herausgefordert (vgl. dazu KG, AfP 2007, 569, zit. nach juris Rdnr. 18).

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus LG Berlin, 19.01.2010 - 27 O 1050/09
    Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe (BGH NJW 1995, 861, 864; BVerfG NJW 1973, 1221, 1224; Kammergericht AfP 1974, 720, 721).

    Außerdem soll die Zubilligung der Prävention dienen (BGH NJW 1995, 861, 865 m. w. Nachw.).

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus LG Berlin, 19.01.2010 - 27 O 1050/09
    Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers (BGH NJW 1996, 1131, 1134).

    Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers (BGH NJW 1996, 1131, 1134), s.o. a. Art und Schwere der Beeinträchtigung sind hier als erheblich anzusehen.

  • BGH, 13.11.1990 - VI ZR 104/90

    Veröffentlichung der Einteilung eines Kassenarztes zum Notfalldienst; Verletzung

    Auszug aus LG Berlin, 19.01.2010 - 27 O 1050/09
    Danach kann der einzelne grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (BGH NJW 1991, 1532).

    Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Meinungsäußerung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGH NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW 1989, 397).

  • BVerfG, 10.07.2002 - 1 BvR 354/98

    Bonnbons

    Auszug aus LG Berlin, 19.01.2010 - 27 O 1050/09
    Dies ist nicht schon - so wie im vorliegenden Fall - bei jeder bloßen Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung der Fall (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3767).

    Ausgehend von der Einordnung als Satire bzw. Karikatur als Kunstgattungen (Art. Abs. 3 GG) sind "werkgerechte Maßstäbe" anzulegen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 2002 - 1 BvR 354/98 -, OLG München, NJW-RR 1998, 1036).

  • OLG Hamm, 09.12.2005 - 9 U 170/04

    Verkehrssicherungspflicht, Laub, Glätte, Rad-/Gehweg

    Auszug aus LG Berlin, 19.01.2010 - 27 O 1050/09
    Die Nennung des Namens einer Person (ohne deren Einwilligung) ist dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (OLG Brandenburg NJW 1999, 3342; 23 Löffler, Presserecht, .4. Aufl. § 6 LPG, Rdnr. 194 ff.; KG, Urteil vom 5. November 2004- 9 U 170/04).
  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus LG Berlin, 19.01.2010 - 27 O 1050/09
    Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Meinungsäußerung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGH NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW 1989, 397).
  • KG, 28.04.1987 - 9 U 1052/87

    Aufhebung einer einstweiligen Verfügung mit Inhalt der Unterlassung der

    Auszug aus LG Berlin, 19.01.2010 - 27 O 1050/09
    Die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Meinungsäußerung setzt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird, voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGH NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW 1989, 397).
  • OLG München, 05.12.1997 - 21 U 3698/97

    Seppl in der Lederhose / Bonnbon

  • LG Hamburg, 13.08.1999 - 324 O 106/99
  • BGH, 01.10.1996 - VI ZR 206/95

    Verbreitung des Bildes eines Künstlers mit nicht autorisierten Tonträgern

  • KG, 23.10.1973 - 9 U 344/73
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • LG Berlin, 11.06.2009 - 27 O 439/09
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