Rechtsprechung
   LG Berlin, 20.01.2021 - 64 S 50/20   

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https://dejure.org/2021,3003
LG Berlin, 20.01.2021 - 64 S 50/20 (https://dejure.org/2021,3003)
LG Berlin, Entscheidung vom 20.01.2021 - 64 S 50/20 (https://dejure.org/2021,3003)
LG Berlin, Entscheidung vom 20. Januar 2021 - 64 S 50/20 (https://dejure.org/2021,3003)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • mietrechtsiegen.de

    Eigenbedarfskündigung - Übersetzter Eigenbedarf

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    19-jährige braucht keine 120 qm große Vierzimmerwohnung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung: Maßgeblichkeit der Wohnungsgröße bei Anspruch auf Räumung ...

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung - viel zu große Wohnung, Wohnbedarf überhöht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarf: Keine 120 qm Wohnung für 19-jährige Tochter!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässige Eigenbedarfskündigung: 21-jährige Berufsanfängerin in Ausbildung benötigt keine 120 qm große 4-Zimmer-Wohnung - Vorliegen eines übersetzten Eigenbedarfs

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    19-jährige braucht keine 120 qm große Vier-Zimmer-Wohnung! (IMR 2021, 395)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.03.2015 - VIII ZR 166/14

    Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Prüfungsgrenzen für die Gerichte bei der

    Auszug aus LG Berlin, 20.01.2021 - 64 S 50/20
    Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als "rechtsmissbräuchlich" stellt sich das Eigenbedarfsbegehren erst deswegen dar, weil das Räumungsverlangen auf das Geltendmachen eines "weit überhöhten" Wohnbedarfs hinausläuft (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH - VIII ZR 166/14 -, Urt. v. 04.03.2015, BGHZ 204, 216 ff., zitiert nach juris).
  • BGH, 09.01.2019 - VIII ZB 26/17

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Kündigung des Mietvertrages durch einen

    Auszug aus LG Berlin, 20.01.2021 - 64 S 50/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH - VIII ZB 26/17 -, Beschl. v. 09.01.2019, GE 2019, 249 f.; ebenso schon KG - 8 U 111/18 -, Urt. v. 08.10.2018, GE 2018, 1458; so auch Lützenkirchen in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 566 BGB, Rn. 5 alle zitiert nach juris) findet auf die Übertragung der Eigentumsanteile an einem Grundstück von einem auf den anderen Mit-Vermieter § 566 BGB weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.
  • BGH, 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87

    Eigenbedarf des Vermieters

    Auszug aus LG Berlin, 20.01.2021 - 64 S 50/20
    Der bloße Wille des Eigentümers und Vermieters, eine Wohnung zukünftig selbst zu nutzen oder sie einer Bedarfsperson zur Nutzung zu überlassen, reicht zur Begründung eines nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB beachtlichen Eigenbedarfs und ein "Benötigen" der Wohnung nämlich nicht aus; vielmehr muss der Wille des Vermieters von vernünftigen und rechtlich billigenswerten Erwägungen getragen werden (vgl. Blank/Börstinghaus, Miete, 6. Auflage 2020, § 573 Rn. 37, zitiert nach beck-online; BGHZ 103, 91 ff.).
  • BVerfG, 23.08.1990 - 1 BvR 440/90

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unzulässigkeit von Vorratskündigungen

    Auszug aus LG Berlin, 20.01.2021 - 64 S 50/20
    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein auf einen weit überhöhten Wohnbedarf gestütztes Eigenbedarfsbegehren eine Mietvertragskündigung nicht tragen kann (vgl. LG Frankfurt - 2/17 S 234/89 -, Urt. v. 23.02.1990, WuM 1990, 479 f.; BVerfG - 1 BvR 440/90 -, Beschl. v. 23.08.1990, WuM 1990, 479 ff; Blank/Börstinghaus, a. a O. und Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019, § 573 Rn.146ff. mit Fallbeispielen).
  • KG, 08.10.2018 - 8 U 111/18

    Stellplatzmietvertrag: Eigentumsübertragung an einen Dritten bei Übertragung des

    Auszug aus LG Berlin, 20.01.2021 - 64 S 50/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH - VIII ZB 26/17 -, Beschl. v. 09.01.2019, GE 2019, 249 f.; ebenso schon KG - 8 U 111/18 -, Urt. v. 08.10.2018, GE 2018, 1458; so auch Lützenkirchen in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 566 BGB, Rn. 5 alle zitiert nach juris) findet auf die Übertragung der Eigentumsanteile an einem Grundstück von einem auf den anderen Mit-Vermieter § 566 BGB weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.
  • LG Berlin, 19.07.2023 - 64 S 260/22

    Missbräuchlichkeit einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigungserklärung im

    Das Amtsgericht steht unter diesen Umständen zu Recht auf dem Standpunkt, dass der Kläger, indem er ihn auf die hier gegenständliche Wohnung konkretisierte, einen "weit überhöhten Wohnbedarf" (vgl. BGH - VIII ZR 166/14 -, Urt. v. 04.03.2015, BGHZ 204, 216, zitiert nach juris) für seinen Enkel geltend macht; ausschlaggebend für die Entscheidung zur Kündigung des Mietverhältnisses kann nämlich nicht der ursprünglich in dem nun angestrebten Ausmaß gar nicht vorhandene Bedarf des Zeugen W??? gewesen sein, sondern waren offenbar wirtschaftliche Gründe, namentlich der Umstand, dass es sich bei der von der Beklagten gezahlten Miete um die niedrigste Miete im ganzen Haus handelte, sodass - wie in dem von dem Amtsgericht zitierten früheren Fall der Kammer (vgl. LG Berlin - 64 S 50/20 -, Urt. v. 20.01.2021, GE 2021, 248 ff., zitiert nach juris) - die Ertragseinbuße bei Eigennutzung der Dreizimmerwohnung weit hinter marktüblichen Preisen für deutlich kleinere Wohnungen mit weniger Zimmern zurückblieb.
  • AG Bonn, 08.06.2021 - 206 C 42/21

    Eigenbedarfskündigung muss auf vernüftigen Erwägungen ruhen

    Der bloße Wille des Eigentümers und Vermieters, eine Wohnung zukünftig selbst zu nutzen oder sie einer Bedarfsperson zur Nutzung zu überlassen, reicht zur Begründung eines nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB beachtlichen Eigenbedarfs und ein "Benötigen" der Wohnung nämlich nicht aus; vielmehr muss der Wille des Vermieters von vernünftigen und rechtlich billigenswerten Erwägungen getragen werden (vgl. LG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2021 - 64 S 50/20; Blank/Börstinghaus, Miete, 6. Auflage 2020, § 573 Rn. 37, zitiert nach beck-online; BGHZ 103, 91 ff.).
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